{"status":"available","doknr":"OLD249122","ecli":"ECLI:DE:AGD:2008:1216.36C9324.08.00","court":"Amtsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2008-12-16","aktenzeichen":"36 C 9324/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nhat das Amtsgericht Düsseldorf\n\nauf die mündliche Verhandlung vom 14. Oktober 2008\n\ndurch den Richter am Amtsgericht X\n\nfür R e c h t erkannt: \n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. \n\nDer Kläger kann die Vollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung von 110 % abwenden, wenn nicht die Beklagte diese erbringt. \n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n 2\n\nDer Kläger ist eine Gewerkschaft und bei der Beklagten rechtsschutzversichert zum Versicherungsschein xxxxxxxx. \n\n 3\n\nDem Versicherungsverhältnis liegen die Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen (ARB) 75 und 94 zugrunde. \n\n 4\n\nDanach gewährt die Beklagte gemäß § 5 Abs. 1 d Rechtsschutz für die Gebühren eines Schieds- oder Schlichtungsverfahrens. \n\n 5\n\nÜber den Kläger genießen dessen Mitglieder satzungsgemäßen Rechtsschutz. Die Arbeitsverhältnisse werden nach einer Empfehlung des Klägers unter anderem durch die Nordelbischen XXX Kirchen (XXXX) und den Verband XXX (XXXX) mit einer unter § 9 der Arbeitsverträge vorgesehenen Klausel abgeschlossen: \"Beide Vertragspartner verpflichten sich für den Fall von Streitigkeiten aus dem Arbeitsvertrag, vor Beschreitung des Rechtsweges die Vermittlung der in § 10 genannten Dienststelle anzurufen\".\n\n 6\n\nDer Kläger begreift diese kirchenspezifische Forderung als eine Verkörperung des Prinzips des Nachrangs der Rechtsverfolgung vor den staatlichen Gerichten für Arbeitssachen in kirchlichen Angelegenheiten. \n\n 7\n\nIn den fristgebundenen Fällen nach dem Kündigungsschutzgesetz (§ 4) wird die Einleitung dieses Vermittlungsverfahrens auch zeitgleich durchgeführt mit der vorsorglich erfolgten Klageerhebung vor dem Arbeitsgericht. In diesem Zusammenhang weist der Kläger auf ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 18.05.99 hin, wonach die kirchenarbeitsvertraglich geforderte Schlichtung nicht geeignet ist, die Klagefrist nach dem Kündigungsschutzgesetz zu suspendieren. \n\n 8\n\nWegen des generellen Streits der Parteien bezüglich der im Vermittlungsverfahren anfallenden Anwaltsgebühren haben sich die Parteien entsprechend einem Schreiben der Beklagten vom 07.11.07 dahin geeinigt, dass anhand von zwei Musterverfahren zu klären sei, ob die Beklagte zusätzliche Gebühren nach § 65 BRAGO bzw. nach VV 2303 Ziffer 4 VVG zu erstatten hat. Die gerichtliche Entscheidung soll bei Rechtskraft auch für übrige vergleichbare Fälle gelten. \n\n 9\n\nKlägerseits werden hier beispielhaft dargestellt eine Gebührenforderung aus der Sache F gegen Kirchenkreis XX, wo klägerseits aus dem Vermittlungsverfahren restliche 818,96 Euro gefordert werden; ferner aus dem Verfahren W gegen \n\n 10\n\nXXX-Kirche, wonach der Kläger restliche 582,88 Euro fordert. \n\n 11\n\nUnter anderem gestützt auf ein Gutachten xxxxxx Anwälte vom 02.10.07 vertritt der Kläger die Auffassung, das kircheninterne Vermittlungsverfahren entspringe dem grundgesetzlich garantierten kirchlichen Selbstbestimmungsrecht. Demzufolge sei die dabei eingerichtete Einigungsstelle zuzuordnen \"einer sonstigen gesetzlich eingerichteten Einigungsstelle, Gütestelle oder Schiedsstelle\". Das Gutachten schließt mit dem Ergebnis, die Gebühren, die durch Anrufung einer kircheninternen Schlichtungsstelle entstehen, seien nach Nummer 2300 Ziffer 4 VV RVG erstattungsfähig zu einem Satz von 1,5. \n\n 12\n\nDer Kläger beantragt,\n\n 13\n\ndie Beklagte zu verurteilen, ihn von den Kosten der Rechtsanwälte X & X in Höhe von 1.401,84 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 01.09.06 freizustellen. \n\n 14\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n 15\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n 16\n\nSie zieht die klägerische Aktivlegitimation in Zweifel. So sei der Kläger nicht Auftraggeber der Rechtsanwälte gewesen. Das Mandatsverhältnis habe vielmehr mit den versicherten Mitarbeitern bestanden. Indessen sei sie mit dem gewählten Klageverfahren einverstanden. \n\n 17\n\nSie erhebt weiter Einwände zur Höhe, dabei auch insoweit, als nach § 65 BRAGO in einem Fall statt 10/10 17,5/10 gefordert wurde. \n\n 18\n\nInsgesamt vertritt sie die Auffassung, die arbeitsrechtlich vereinbarte kircheninterne Vermittlungsstelle sei keine gesetzliche oder auch gesetzlich ermächtigte Schlichtungsstelle. \n\n 19\n\nWegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. \n\n 20\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n 21\n\nDie Klage ist unbegründet. \n\n 22\n\nDie Forderungslegitimation des Klägers mag dahinstehen, da sich die Parteien einverständlich zu dem jetzigen Streitverhältnis entschieden haben. \n\n 23\n\nDie Einwände der Beklagten zur Forderungshöhe mag ebenfalls dahinstehen, da die Klage bereits dem Grunde nach unbegründet ist. \n\n 24\n\nDer Rechtsschutzvertrag schließt nämlich nach § 5 ARB 94 bzw. § 2 Abs. 1 c die Aufwendungen vor kircheninternen Vermittlungsstellen nicht ein (vgl. Prölss-Martin, VVG 27. Aufl., S. 2035 und S. 2144). Danach wird Rechtsschutz nur gewährt für Tätigkeiten vor Schieds- und Schlichtungsstellen, deren Entscheidung verbindlich ist. Nur ein Gericht, das den Rechtsstreit anstelle des staatlichen Gerichts abschließend entscheidet, ist Schiedsgericht im Sinne dieser Rechtsschutzbestimmung. Gleiches findet sich auch unter RVG VV 2303 Nr. 4. Auch hiernach gilt, dass die Schieds- oder Schlichtungsstelle anstelle des Gerichts, das über die Klage zu entscheiden hat, sachzuständig ist. Die beispielhaft aufgeführten Gütestellen nach dieser Vorschrift schließen kircheninterne Vermittlungsstellen nicht ein. Ausgeschlossen ist auch beispielsweise die Gutachterkommission der Ärztekammern, da diese nicht sachentscheidend tätig wird (vgl. Gerold/Schmidt \"Rechtsanwaltsvergütungsgesetz\", 18. Aufl. VV 2303, Rn. 6 und 7). \n\n 25\n\nGerade auch aus der klägerseits herangeführten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 18.05.99 ergibt sich ein das gerichtliche Verfahren nicht einmal hemmendes kircheninternes Instrument. Mangels einer staatlich ermächtigten Güte- oder Schlichtungsstelle ist nach der vorgenannten Entscheidung das Mitglied des Klägers ohne jede Einschränkung an § 4 Kündigungsschutzgesetz wegen der dortigen Frist gebunden. \n\n 26\n\nUnerheblich sind hier die grundgesetzlichen Erwägungen zum kirchlichen Selbstbestimmungsrecht. Daraus lassen sich konkrete Verpflichtungen für Rechtsschutzversicherungen nicht herleiten. Das Verhältnis zwischen Versicherten und Versicherer ist ein rein privatrechtliches. Eine Art Drittwirkung wie bei einzelnen Grundrechten lässt sich aus Artikel 140 Grundgesetz ebenso wenig herleiten wie aus Artikel 137 WRV. \n\n 27\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. \n\n 28\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249122","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2008-12-16/36-c-9324-08","cited_norms":[{"jurabk":"WRV","ref":"Art 137","ref_norm":"137","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/249122","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249122","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2008-12-16/36-c-9324-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/249122","retrieved":"2026-07-09 02:11:04.271331+00:00"}}