{"status":"available","doknr":"OLD249458","ecli":"ECLI:DE:AGD:2008:1203.35C14103.07.00","court":"Amtsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2008-12-03","aktenzeichen":"35 C 14103/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nhat das Amtsgericht Düsseldorf\n\nauf die mündliche Verhandlung vom 5. November 2008\n\ndurch den Richter am Amtsgericht X\n\nfür R e c h t erkannt: \n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDer Kläger darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leisten.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n 2\n\nDie Parteien streiten wegen der Höhe des Schadens am Klägerfahrzeug, Pkw VW X – amtliches Kennzeichen XX-XX XXXX – aufgrund des von dem Erstbeklagten mit seinem Fahrzeug Pkw Renault X – amtliches Kennzeichen X-XX XXXX – am 02.05.2007 verursachten Verkehrsunfalls.\n\n 3\n\nDer Erstbeklagte hatte beim rückwärtigen Ausparken seines bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten Fahrzeugs mit der Anhängerkupplung einen Schaden an der Fahrzeugfront des Klägerfahrzeugs verursacht.\n\n 4\n\nDer Kläger ließ das Sachverständigengutachten des Sachverständigenteams X u.a. vom 16.06.2007 erstellen, durch den der Schaden auf 691,72 € beziffert wurde. Die Zweitbeklagte holte ein Gutachten der DEKRA vom 03.08.2007 ein, wodurch der Fahrzeugschaden auf 118,49 € festgestellt wurde. Diesen Betrag glich die Zweitbeklagte vorgerichtlich aus.\n\n 5\n\nMit der vorliegenden Klage macht der Kläger die weitergehenden Reparaturkosten gemäss dem von ihm eingeholten Gutachten geltend, ferner einer allgemeine Kostenpauschale über 25,00 € und Sachverständigenkosten über 228,96 €. Er beantragt, \n\n 6\n\ndie Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 827,19 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2007 zu zahlen.\n\n 7\n\nDie Beklagten beantragen\n\n 8\n\nKlageabweisung\n\n 9\n\nund machen geltend, in dem vom Kläger eingeholten Gutachten seien zu Unrecht Vorschäden geltend gemacht worden, die tatsächliche Schadenssumme beliefe sich – wie im Gutachten der DEKRA dargestellt – lediglich auf 118,49 €; insoweit sei Regulierung erfolgt. Das Sachverständigengutachten sei unbrauchbar.\n\n 10\n\nDas Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des gerichtlich bestellten Sachverständigen Dr. X. Auf das Gutachten des Sachverständigen vom 18.08.2008, Bl. 57 f. GA., wird Bezug genommen.\n\n 11\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n 12\n\nDie Klage ist nicht begründet.\n\n 13\n\nEin weitergehender Schadensersatzanspruch des Klägers gemäss § 7 Abs. 1 StVG, § 3 Nr. 1 und Nr. 2 PflVG, § 249 BGB besteht nicht. Der dem Kläger entstandene Schaden ist nämlich durch die vorprozessuale Regulierung der Zweitbeklagten in Höhe von 118,49 € ausgeglichen worden. Das hat der gerichtlich bestellte Sachverständige aufgrund erneuter Prüfung überzeugend festgestellt. Er hat im Einzelnen dargelegt, dass eine typische Kontaktspur einer Kugelkopf-Anhängerkupplung am Klägerfahrzeug festzustellen war, wobei nur eine sehr geringe punktuelle Verformung des Kennzeichens erfolgt ist, wodurch auf eine relativ geringe Anstoßintensität zurückgeschlossen werden könne. Lediglich die horizontale Verbiegung des Frontkennzeichens und der Bruch der Kennzeichenunterlage an der linken Kante sind anstoßbedingt verursacht. Die darüber hinausgehenden Beschädigungen sind nach den Feststellungen des Sachverständigen mit diesem Schadensvorgang nicht vereinbar. Insoweit war fehlerhaft, dass in dem vom Kläger eingeholten Sachverständigengutachten ausgeführt worden war \"Vorschäden: keine erkennbar\". Zu Unrecht werden in diesem Gutachten daher auch weitere Beschädigungen am Frontstoßfänger in Form von kleinen Kratzern dem Schadensereignis zugeordnet und zur Grundlage für eine weitergehende Reparatur gemacht. \n\n 14\n\nDem ist zu folgen. Der Kläger hat dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens auch nicht mehr widersprochen. \n\n 15\n\nIn der rechtlichen Konsequenz besteht über den regulierten Anspruch kein weitergehender Schadensersatzanspruch. Das vom Kläger eingeholte Gutachten ist tatsächlich – wie die Beklagten mit Recht vortragen lassen – unbrauchbar, so dass ein Erstattungsanspruch der Beklagten trotz der eingeräumten Schadensverursachung nicht besteht.\n\n 16\n\nDie Klage war vielmehr mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO unter Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit gemäss den §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO abzuweisen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249458","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2008-12-03/35-c-14103-07","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/249458","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249458","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2008-12-03/35-c-14103-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/249458","retrieved":"2026-07-09 02:11:31.945629+00:00"}}