{"status":"available","doknr":"OLD251057","ecli":"ECLI:DE:AGD:2008:0930.500IN296.06.00","court":"Amtsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2008-09-30","aktenzeichen":"500 IN 296/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nwird das Ent­gelt des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt C, H-Platz 00, 00000 E wie folgt fest­ge­setzt:\n\n \n\nVer­gü­tung 11.996,36 EUR\n\nAus­la­gen, die der re­gu­lä­ren Mehr­wertsteu­er von 19 % un­ter­lie­gen 449,86 EUR\n\nZwi­schen­sum­me 12.446,22 EUR\n\nzu­züg­lich 19 % Mehr­wertsteu­er von 12.446,22 EUR 2.364,78 EUR\n\nEnd­be­trag14.811,00 EUR\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nFestgesetzt wurde eine Vergütung in Höhe von 100% des Regelsatzes nach § 2 InsVV mit einer Berechnungsgrundlage von 32.985,42€.\n\n3\n\nDas im Grundbuch von T Blatt 00000 eingetragene Grundstück mit einem Wert von ca. 89.000.000,-€ ist nicht in die Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters aufzunehmen, da es nicht zum Vermögen der Insolvenzschuldnerin im Sinne des § 11 Abs. 1Satz 2 InsVV gehört.\n\n4\n\nDie Schuldnerin war mangels Eintragung im Grundbuch zu keinem Zeitpunkt Eigentümerin des Grundstücks. \n\n5\n\nSie hatte jedoch einen durch Vormerkung gesicherten Eigentumsübertragungsanspruch an dem Grundstück. Der Wert dieses Anspruchs ist - insbesondere aufgrund seiner dinglichen Absicherung im Grundbuch - in die Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters aufzunehmen, er entspricht jedoch nicht dem ungeschmälerten Wert des Grundstücks. \n\n6\n\nVielmehr ist der Wert des Eigentumsübertragungsanspruchs nach Abzug derjenigen Kosten und Aufwendungen zu ermitteln, die erforderlich sind um den Eigentumserwerb vollständig zu vollziehen. Da zum Vollzug des Kaufvertrags über das besagte Grundstück noch die Zahlung des Kaufpreises von 89.476.029,71€ erforderlich war, ist dieser Kaufpreis vom Grundstückswert abzuziehen, so dass der Eigentumsübertragungsanspruch im Ergebnis keinen Wert hatte.\n\n7\n\nDies entspricht auch der Bewertung, die der vorläufige Verwalter selbst in seinem Gutachten vom 16.04.2007 unter Ziff. IV 1.a. vorgenommen hat.\n\n8\n\nDie Vergütung ist daher nur nach einer Berechnungsgrundlage von 32.985,42€ festzusetzen.\n\n9\n\nIm Hinblick auf den besonderen - nicht die Berechnungsgrundlage erhöhenden - Aufwand des vorläufigen Insolvenzverwalters in Bezug auf die Verhandlungen mit der E AG über einen Vollzug des Grundstückskaufvertrags wurde ein Zuschlag von 75% des Regelsatzes nach § 2 InsVV fetgesetzt. Dieser rechtfertigt sich aus einem Umkehrschluss zu §§ 10, 3 Abs. 2d) InsVV, da die Masse sehr gering war, die Geschäftsführung jedoch sehr hohe Anforderungen an den vorläufigen Verwalter gestellt hat.\n\n10\n\nDie Auslagenpauschale wurde gemäß §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV in Höhe von 15% der Regelvergütung nach § 11 Abs. 1 InsVV festgesetzt.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251057","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2008-09-30/500-in-296-06","cited_norms":[{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":2},{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/251057","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251057","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2008-09-30/500-in-296-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/251057","retrieved":"2026-07-09 02:13:51.585401+00:00"}}