{"status":"available","doknr":"OLD253513","ecli":"ECLI:DE:AGD:2008:0707.291II98.07WEG.00","court":"Amtsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2008-07-07","aktenzeichen":"291 II 98/07 WEG","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nhat das Amtsgericht Düsseldorf\n\ndurch die Richterin am Amtsgericht X\n\nam 07.07.2008 \n\nb e s c h l o s s e n:\n\n Der Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung vom \n\n 24.05.2007 zum Tagesordnungspunkt 7.1 und 7.2 wird für\n\n ungültig erklärt.\n\n Die Gerichtskosten des Verfahrens trägt die weitere Beteiligte.\n\n Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeord- \n\n net.\n\n Der Geschäftswert wird auf 3.000,-- Euro festgesetzt.\n\n1\n\nG r ü n d e: \n\n 2\n\nI.\n\n 3\n\nDie Beteiligten bilden die eingangs bezeichnete Wohnungseigentümergemeinschaft, deren Verwalterin die weitere Beteiligte ist.\n\n 4\n\nMit Schreiben vom 09.05.2007 berief die Verwalterin eine Wohnungseigentümerversammlung für den 24.05.2007 ein. In der dem Einladungsschreiben beigefügten Tagesordnung ist der Tagesordnungspunkt 7 bezeichnet mit: \"Beschluss über Reparaturen und Neuanschaffungen im Geschäftsjahr 2007\".\n\n 5\n\nIn der Eigentümerversammlung ließen sich die Antragstellerinnen vertreten, insgesamt waren 9118/1000 Miteigentumsanteile durch anwesende Miteigentümer oder durch Vollmacht vertreten.\n\n 6\n\nIm Protokoll der Versammlung heißt es zu TOP 7.:\n\n 7\n\n\"... \n\n 8\n\nReparaturen 2007\n\n 9\n\n1. Reparaturen Heizungs- und Wasserleitung\n\n 10\n\n26 Ja-Stimmen 3 Enthaltungen\n\n 11\n\n2. Sprech- und Klingelanlage mit Videokameras im Haustür- und Tiefgaragenbereich sowie die Installation für jede Wohnung geht zu lasten der Eigentümergemeinschaft. Einbau eines Sprechgerätes mit Monitor oder zum Einbau eines Standardgerätes ohne Monitor trägt jeder Eigentümer selbst.\n\n 12\n\n26 Ja-Stimmen 3 Enthaltungen.\n\n 13\n\n...\"\n\n 14\n\nIn der Eigentümerversammlung vom 17.03.2008 beschloss die Versammlung zu TOP 2, vor der Sanierung der Rohrleitungssystems einen Sachverständigen mit der Erstellung eines Sanierungsprogramms zu beauftragen und erst in einer weiteren Versammlung über das weitere Vorgehen zu beschliessen.\n\n 15\n\nDie Antragstellerinnen machen geltend, sie hätten anhand der Bezeichnung des Tagesordnungspunktes für die Versammlung vom 24.05.2007 nicht ableiten können, über was denn abgestimmt werden sollte. Der Beschluss zu TOP 7.2 sei zudem so ungenau, dass man sich darunter nichts vorstellen könne. Die Installation einer Videoanlage verstoße gegen das allgemeine, verfassungsrechtlich geschützte Persönlichkeitsrecht.\n\n 16\n\nDie Antragstellerinnen beantragen sinngemäß,\n\n 17\n\nwie erkannt.\n\n 18\n\nDie Antragsgegner beantragen,\n\n 19\n\nden Antrag zurückzuweisen.\n\n 20\n\nDer Beschluss zur Klingelanlage sei gültig, da es sich nicht um eine Anlage mit Aufzeichnungsfunktion handele und jeder Sondereigentümer selbst entscheiden könne, ob er eine Videoanlage haben wolle oder nicht. Sowohl bei der Klingelanlage als auch bei der Steigleitungsreparatur handele es sich um einfach gelagerte Sachverhalte, so dass die Ladung zur Versammlung vom 24.05.2007 ausreichend bestimmt gewesen sei. Der Beschluss zu Thema Heizung und Wasserleitung sei durch den in der Wohnungseigentümerversammlung vom 17.03.2008 zu TOP 2 gefassten Beschluss überholt, die Videoanlage solle nicht mehr installiert werden.\n\n \n 21\n\nII.\n\n 22\n\nDie Anfechtungsanträge haben Erfolg.\n\n 23\n\n1.\n\n 24\n\nUngeachtet der Frage, ob die Beschlüsse inhaltlich den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen, sind sie schon deshalb für ungültig zu erklären, weil sie mit einem Ladungsmangel behaftet sind. Der Gegenstand der Beschlussfassung war bei der Einberufung der Wohnungseigentümerversammlung nicht hinreichend im Sinne des § 23 Abs. 2 WEG bezeichnet.\n\n 25\n\nSinn und Zwecke des § 23 Abs. 2 WEG ist es, die Wohnungseigentümer vor überraschenden Entscheidungen zu schützen und ihnen die Möglichkeit zu geben, sich anhand von Tagesordnungspunkten auf die Beratung und Beschlussfassung in der Eigentümerversammlung vorzubereiten. Zudem soll der einzelne Wohnungseigentümer die Möglichkeit erhalten, zu entscheiden, ob seine Teilnahme an der Versammlung veranlasst ist. Aus diesem Informationsbedürfnis des einzelnen Eigentümers ergibt sich, dass der Beschlussgegenstand umso genauer zu bezeichnen ist, je größer seine Bedeutung und je geringer der Wissenstand des einzelnen Eigentümers ist (OLG Köln, ZMR 2003, 121; Bärmann/Pick/Merle, 9. Auflage, § 23 Rn. 79). Wenn auch nicht alle Einzelheiten des Beschlussgegenstandes in der Tagesordnung angegeben werden können und müssen (BayObLG WuM 1985, 100), so ist doch ein solches Maß an Erkennbarkeit und Voraussehbarkeit erforderlich, dass sich der einzelne Wohnungseigentümer über die wesentlichen rechtlichen und tatsächlichen Folgen und Konsequenzen einer vorgesehenen Maßnahme klar werden kann.\n\n 26\n\nHier war der Tagesordnungspunkt \"Beschluss über Reparaturen und Neuanschaffungen im Geschäftsjahr 2007\" nicht geeignet, das Informationsinteresse der Eigentümer zufrieden zu stellen. Die gefassten Beschlüsse behandeln Themen mit nicht unerheblichem Gewicht : die Frage der Zulässigkeit der Installation der Videoanlage lässt sich kontrovers diskutieren während die Reparatur des Leitungssystems allein wegen ihrer finanziellen Größenordnung von nicht unerheblichem Gewicht ist. Dass die Entscheidungen zu diesen Maßnahmen nicht einfach gelagert sind, lässt sich zudem daraus ableiten, dass die gefassten Beschlüsse nun nicht mehr bzw. nicht mehr so umgesetzt werden sollen.\n\n 27\n\nDer Mangel der Tagesordnung wurde durch die Beschlussfassung schon deswegen nicht geheilt, weil an der Versammlung nicht alle Eigentümer teilgenommen haben (vgl. hierzu Bärmann/Pick/Merle, § 23 Rn. 89).\n\n 28\n\nEine Ungültigkeitserklärung hinsichtlich des zu TOP 7.2 gefassten Beschlusses ist auch nicht deshalb obsolet, weil ein ersetzender Beschluss in der Versammlung vom 17.03.2008 gefaßt wurde. Der Beschluss aus der Versammlung vom 17.03.2008 hebt den streitgegenständlichen Beschluss (dessen genauen Regelungsinhalt sich aus dem Protokoll nicht entnehmen lässt) nicht auf oder ersetzt diesen, sondern hat zunächst nur die Einschaltung eines Sachverständigen zum Inhalt. \n\n 29\n\n2.\n\n 30\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 47 WEG. Es entspricht billigem Ermessen, die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beteiligten, der Verwalterin, aufzuerlegen. Zwar wäre mit Rücksicht auf das Obsiegen der Antragstellerinnen an sich die Antragsgegner mit den gerichtlichen Kosten zu belasten. Das Obsiegen der Antragstellerinnen beruht jedoch auf Umständen, die die weitere Beteiligte zu vertreten hat, da sie durch ihre fehlerhafte Einberufung der Eigentümerversammlung das Unterliegen der Antragsgegner im Anfechtungsverfahren schuldhaft verursacht hat. \n\n 31\n\nUmstände, die eine Überbürdung der außergerichtlichen Kosten der einen auf die andere Beteiliigtenseite gerechtfertigt erscheinen lassen, sind nicht zu Tage getreten.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253513","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2008-07-07/291-ii-98-07-weg","cited_norms":[{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/253513","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253513","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2008-07-07/291-ii-98-07-weg","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/253513","retrieved":"2026-07-09 02:16:50.496073+00:00"}}