{"status":"available","doknr":"OLD253740","ecli":"ECLI:DE:AGD:2008:0626.42C796.08.00","court":"Amtsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2008-06-26","aktenzeichen":"42 C 796/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nhat das Amtsgericht Düsseldorf\n\nauf die mündliche Verhandlung vom 12.06.2008\n\ndurch den Richter am Amtsgericht X\n\nfür R e c h t erkannt:\n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDie Kosten des Rechtsstreits werden jedem der Kläger zu 50 % auferlegt. \n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Voll-streckung gegen Sicherheitsleistung von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet. \n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n 2\n\nDie Kläger buchten über die Fa. X Reisen eine Pauschalreise nach Djerba. Der Flug wurde durch die Beklagte durchgeführt. \n\n 3\n\nDer Hinflug sollte am 10.07.2007 um 13.30 Uhr in Düsseldorf erfolgen. Tatsächlich erfolgte der Abflug um 23.30 Uhr, so dass die Ankunft erst um 04.00 Uhr morgens statt nachmittags erfolgte. Der Flug wurde dabei mit einer Ersatzmaschine durchgeführt. \n\n 4\n\nDie Fluggäste wurden dabei von der Beklagten durch folgende Informationen auf die Flugänderung hingewiesen: \n\n 5\n\n\"Aus operationellen Gründen können wir Ihren heutigen Flug nach Djerba aufgrund eines technischen Defekts einer X-Maschine in der Dominkanischen Republik leider nicht wie geplant durchführen. Alle Versuche, eine Maschine einer anderen Fluggesellschaft anzumieten, blieben erfolglos. Die erste verfügbare Maschine des Typs A 330-300 wird für Ihren Flug nach Djerba bereitgestellt.\"\n\n 6\n\nDie Kläger sind der Auffassung, dass es sich vorliegend um eine Nichtbeförderung handele, da die Beförderung mit einem anderen Flugzeug erfolgt sei. Sie sind daher der Auffassung, dass Ihnen Ansprüche nach der Fluggastverordnung zustehen. \n\n 7\n\nDie Kläger beantragen, \n\n 8\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an jeden der Kläger 400,00 EUR nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.08.2007 zu zahlen. \n\n 9\n\nDie Beklagte beantragt, \n\n 10\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n 11\n\nDie Beklagte behauptet, Grund für die Verspätung sei eine Umstellung der kompletten Airbusflotte aufgrund eines technischen Ausfalls eines Airbus in der Dominikanischen Republik gewesen. Aus diesem Grund sei das für den hier in Rede stehenden Flug vorgesehene Flugzeug eingesetzt worden, um eine Annullierung der Flüge aus der Dominikanischen Republik zu vermeiden. Die Beklagte habe sich bemüht, einen Ersatzflug zu organisieren, was aber mangels verfügbarer eigener Flugzeuge und solcher anderer Gesellschaften nicht gelungen sei. Sie ist der Auffassung, dass es sich vorliegend nicht um eine Verlegung auf einen anderen Flug gehandelt habe, da der Flug mit der selben Flugnummer und der gleichen Zusammensetzung der gebuchten Fluggäste erfolgt sei. Auch seien die selben Flugtickets verwendet worden. Im Übrigen würden Flugzeuge der Beklagten stets nach strengsten Anforderungen gewartet werden. \n\n 12\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n 13\n\nDie Klage ist unbegründet. \n\n 14\n\nDen Klägern steht der geltend gemachte Zahlungsansprüche gegenüber der Beklagten nicht zu. \n\n 15\n\nEin entsprechender Anspruch ergibt sich nicht aus Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004. \n\n 16\n\nVoraussetzung für einen entsprechenden Anspruch wäre, dass vorliegend entweder eine Nichtbeförderung i. S. d. Art. 4 der vorgenannten Verordnung oder eine Annullierung des Fluges i. S. d. Art. 5 der Verordnung erfolgt ist. \n\n 17\n\nDiese Voraussetzungen sind allerdings nicht erfüllt. \n\n 18\n\nEine Nichtbeförderung hat ersichtlich nicht stattgefunden, da die Kläger – wenn auch verspätet – von der Beklagten von Düsseldorf nach Djerba geflogen worden sind. \n\n 19\n\nAuch eine Annullierung i. S. d. Art. 5 der Verordnung liegt nicht vor. \n\n 20\n\nNach Auffassung des Gerichts hätte es dazu einer derart großen Verzögerung bedurft, dass diese einer endgültigen Nichtdurchführung gleich kommt. Diese Voraussetzung ist allerdings nicht erfüllt. Der Abflug hat noch am selben Tag – wenn auch mit einer zehnstündigen Verspätung – stattgefunden. Nach dem nicht substantiiert bestrittenen Vortrag der Beklagten sind dabei die gleichen Flugticket sowie die gleiche Flugnummer benutzt und dabei auch im Wesentlichen dieselben Passagiere befördert worden. Außerdem ist ausweislich der Passagierinformation der Beklagten der Flug nicht etwa endgültig aufgegeben, sondern es ist ausdrücklich versucht worden, für den Flug ein anderes Flugzeug einzusetzen. Allein der Umstand, dass für den Flug dann tatsächlich ein anderes Flugzeug eingesetzt wurde und das für den hier in Rede stehenden Flug vorgesehene Flugzeug anderweitig verwendet wurde, begründet nach Auffassung des Gerichts keine Annullierung des Fluges. \n\n 21\n\nVor diesem Hintergrund ist lediglich eine Verspätung anzunehmen. Insoweit ist es Sache der Kläger, beim Reiseveranstalter eine Minderung des Reisepreises durchzusetzen. \n\n 22\n\nNach alledem war die Klage abzuweisen. \n\n 23\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO. \n\n 24\n\nStreitwert: 800,00 EUR","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253740","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2008-06-26/42-c-796-08","cited_norms":[{"jurabk":"FluggastrechteVO","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"FluggastrechteVO","ref":"Art 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"FluggastrechteVO","ref":"Art 7","ref_norm":"7","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/253740","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253740","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2008-06-26/42-c-796-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/253740","retrieved":"2026-07-09 02:17:08.500108+00:00"}}