{"status":"available","doknr":"OLD254924","ecli":"ECLI:DE:AGD:2008:0508.122CS70JS5141.07.00","court":"Amtsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2008-05-08","aktenzeichen":"122 Cs-70 Js 5141/07-344/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt.\n\nDie Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse.\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nDie Staatsanwaltschaft X legt dem Angeklagten zur Last, in X am 31.1.2007 \"in fünf Fällen\" eine\nüble Nachrede gemäß § 186 StGB zum Nachteil der Mitglieder des X. Strafsenats des OLG X durch die\nVerlesung der von ihm verfassten Erklärung vom 30.1.2007 begangen zu haben.\n\n3\n\nDas Verfahren war, ohne dass über die Strafbarkeit gemäß § 186 StGB zu entscheiden war, wegen\nFehlens einer Prozessvoraussetzung einzustellen. Der für die Verfolgung einer Straftat der üblen Nachrede\ngemäß § 194 StGB erforderliche Strafantrag lag nicht vor.\n\n4\n\nNach den in der Hauptverhandlung durch Verlesung getroffenen Feststellungen ist am 7.4.2007 das folgende Schreiben\nbeim Generalbundesanwalt in Karlsruhe eingegangen:\n\n5\n\n\"Die Präsidentin des Oberlandesgerichts\n\n6\n\nStrafantrag gemäß § 194 Abs. 3 Satz 1 StGB \n\n7\n\nSchreiben vom 16.02.2007 (2 ARP 26/07-3)\n\n8\n\nHiermit stelle ich gegen Rechtsanwalt X\n\n9\n\n S t r a f a n t r a g \n\n10\n\nwegen übler Nachrede sowie aller übrigen gegebenenfalls in Betracht kommenden Delikte zu Lasten der\nMitglieder des X. Strafsenats meines Hauses im Hinblick auf den in dem mir mit dem Bezugsschreiben zugeleiteten Vermerk\ndes Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof vom 16.02.2007 dargestellten Sachverhalt.\n\n11\n\nXXX\n\n12\n\n- maschinell erstellt, ohne Unterschrift gültig -\"\n\n13\n\nDieses Schreiben entspricht jedoch nicht der für einen Strafantrag erforderlichen Form. Ein Strafantrag kann\nbei einer Behörde des Polizeidienstes nur schriftlich, bei einem Gericht oder der Staatsanwaltschaft schriftlich\noder zu Protokoll angebracht werden (§ 158 Abs. 2 StPO). Der Zweck dieses Formerfordernisses ist es, Klarheit\nüber die Identität des Antragstellers sowie über das Vorhandensein und den Umfang des wirklichen\nVerfolgungswillens zu schaffen (Wache im KK § 158, 44 m.w.M.).\n\n14\n\nFür die Wirksamkeit eines schriftlichen Strafantrags ist daher in aller Regel die Unterzeichnung des Antragstellers\nerforderlich. Ein nur mündlicher gestellter Antrag genügt demnach nicht.\n\n15\n\nDie Schriftform ist aber auch nicht bereits dann gewahrt, wenn der Antrag schriftlich gestellt wird, aber die\nUnterschrift des Antragstellers fehlt. Insoweit ist beispielsweise bei einer Email zwar ein entsprechender Antrag\nschriftlich gestellt, eine Unterschrift fehlt jedoch, so dass nicht zweifelsfrei festgestellt werden kann, von wem der\nAntrag gestellt wurde und ob er mit Wissen und Wollen des Email-Absenders an die Strafverfolgungsbehörde geschickt\nwurde.\n\n16\n\nDurch das Erfordernis der Unterschrift wird nicht nur die Klarstellungs- und Beweisfunktion gewährleistet,\nvielmehr besteht auch die Möglichkeit der Überprüfung der Identität des Ausstellers. Durch die\nVerbindung zwischen Erklärung und Unterschrift wird gewährleistet, dass die Erklärung inhaltlich vom\nUnterzeichner herrührt (siehe auch zum Schriftformerfordernis im Zivilrecht statt vieler Heinrichs BGB, §\n125, 2 a).\n\n17\n\nNur in Ausnahmefällen kann von der Erforderlichkeit der Unterschrift abgesehen werden. Liegt ein zweifelsfrei\nvom Antragsteller stammendes, über einen bloßen Entwurf hinausgehendes Schriftstück vor, so muss die\nUnterschrift von ihm nicht handschriftlich vollzogen sein, er kann sich dabei auch eines seine Unterschrift in der von\nihm gebräuchlichen Schriftform wiedergebenden, sogenannten Faksimilestempels, bedienen (RGSt 62, 53 f; 63, 246,\n248; Riesz LRRn 31). Insofern mag auch beim Einsatz von EDV-erzeugten Schriftstücken eine entsprechend eingescannte\nUnterschrift ausreichen.\n\n18\n\nDem Gebrauch eines Faksimilestempels können sonstige mechanische Vervielfältigungen, wie zum Beispiel\nSchreibmaschinenabdrucke (so RGSt 62, 53, 54 ) oder ein bloßer Firmenstempel ohne Unterschrift nicht ohne Weiteres\ngleichgestellt werden (OLG Celle GA 1971, 378). Insoweit ist es nicht ausreichend, wenn in einem Strafantrag jede\nUnterschriftsleistung fehlt und lediglich angegeben wird, dieses Schreiben sei maschinell erstellt und ohne Unterschrift\ngültig.\n\n19\n\nEntscheidend ist, dass sich die Strafverfolgungsbehörden bzw. das Strafgericht später darüber Klarheit\nverschaffen müssen, dass das als Strafantrag bezeichnete Schreiben vom Antragsteller stammt und innerhalb der\nStrafantragsfrist bei der zuständigen Behörde eingegangen ist.\n\n20\n\nInsofern ist es nicht ausreichend, dass gegebenenfalls im Wege des Freibeweises festgestellt werden kann, dass sich\ndas Original des Strafantrags bei den Behördenakten befindet. Es ist nicht ausreichend, wenn nur eine Abschrift\nan die zuständige Stelle weitergeleitet wird (RGSt 48, 274, 276; Wache KK § 158, 42 m.w.N.).\n\n21\n\nEine Ausnahme kann insoweit nur gelten, wenn die Behörde ihren eigenen Strafantrag in beglaubigter Abschrift an\ndie nach § 158 Abs. 2 StPO zustände Behörde übersendet. Insoweit ersetzt der Beglaubigungsvermerk\ndie Unterschrift, so dass der Urheber der Erklärung in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise ersichtlich\nist. Dasselbe gilt auch bei der Weitergabe einer beglaubigten Ablichtung, die darüber hinaus ein genaues Abbild\nder Unterschrift vermittelt. Auch insoweit sind die notwendigen Überprüfungsmöglichkeiten\ngewährleistet.\n\n22\n\nVorliegend ist aber nur eine maschinell erfolgte Benennung der Urheberin erfolgt, ohne dass individuelle\nUnterschriftsmerkmale vorliegen. Vielmehr enthält der Strafantrag ausdrücklich die Ausführung, das\nSchreiben bedürfe keiner Unterschrift. Es kann dahinstehen, ob das Original von der OLG-Präsidentin unterzeichnet\nworden ist, entscheidend ist, dass dies aus der Urkunde selbst nicht hervorgeht. Es gibt auch keinen durch einen\nindividuellen Schriftzug angebrachten Beglaubigungsvermerk. Demnach ist die – wenn auch fernliegende –\nMöglichkeit, dass irgendeine Person ohne die entsprechende Berechtigung und ohne Kenntnis und Wissen und Wollen\nder OLG-Präsidentin dieses Schreiben abgeschickt hat, nicht auszuschließen.\n\n23\n\nDer Notwendigkeit einer eigenhändigen Unterschrift steht auch nicht entgegen, dass in Ausnahmefällen von\neiner Unterschrift völlig abgesehen worden ist. In dem vom OLG Düsseldorf entschiedenen Fall (2 Ws 414/82 =\nNJW 1982, 2566; s.a. Meyer-Goßner, § 158, 11 m.w.N.) war der Strafantrag in dem von einem Polizeibeamten\nallein unterzeichneten Vermerk enthalten, den dieser auf die mündliche Anzeige des Verletzten gefertigt hat. Insoweit\nist allein darauf abzustellen, ob die von dem Polizeibeamten unterzeichnete Niederschrift ausreichend deutlich erkennen\nlässt, dass der Zeuge einen Strafantrag gestellt hat und die Nichtunterzeichnung nicht auf einen bloßen Fehler\noder Versehen beruht (siehe auch BayObLG MDR 1995, 190). Insoweit ist die durch einen Beamten unterschriebene\nNiederschrift gegebenenfalls ausreichend nachprüfbar, dass der Verletzte einen entsprechenden Strafverfolgungswillen\nrechtzeitig gegenüber der zuständigen Behörde geäußert hat. Hier ist die schriftliche\nZeugenvernehmung, die von dem Beamten handschriftlich unterzeichnet wurde, einer späteren gerichtlichen\nÜberprüfung über das Vorhandensein und den Umfang des Verfolgungswillens sowie der rechtzeitigen\nAntragstellung zugänglich.\n\n24\n\nDies ist bei den gerichtsbekannten Manipulationsmöglichkeiten bei EDV-erstellten Schreiben jedoch nicht\nmöglich, wenn eine individuelle Unterschriftsleistung fehlt. Dies muss grundsätzlich für alle nur maschinell\nerstellten Schreiben gelten, gleichgültig ob sie von Privatpersonen oder Behörden – unabhängig davon,\nob es sich um Justizbehörden, Strafverfolgungsbehörden oder sonstige Behörden handelt – gelten.\nInsoweit kann nicht darauf abgestellt werden, dass bei bestimmten Behörden eine Missbrauchsmöglichkeit von\nvornherein ausgeschlossen ist.\n\n25\n\nDie dem Gericht zur Verfügung stehenden Überprüfungsmöglichkeiten (im Wege des Freibeweises)\nbeziehen sich aber nur auf die Urkunde selbst und nicht auf außerhalb der Urkunde liegende Umstände.\n\n26\n\nDa von der Wirksamkeit des Strafantrags die Durchführung des Strafverfahrens abhängt, können die in\nder Rechtsprechung für die Schriftform von Rechtsmitteln meist zu Gunsten des Angeklagten zugelassenen Ausnahmen\nvon der strengen Einhaltung der Schriftform nicht auf die Auslegung des § 158 Abs. 2 StPO übertragen werden\n(KG Berlin NStZ 1990, 144).\n\n27\n\nDas Verfahren war daher einzustellen, da ein nicht behebbares Prozesshindernis vorlag.\n\n28\n\nDa der Angeklagte den Eintritt des Verfahrenshindernisses nicht zu vertreten hat und es bereits bei Beantragung des\nStrafbefehls vorlag, muss die Staatskasse nicht nur die Verfahrenskosten, sondern auch die notwendigen Auslagen des\nAngeklagten tragen (§ 467 Abs. 1 StPO).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254924","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2008-05-08/122-cs-70-js-5141-07-344-07","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 158","ref_norm":"158","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 186","ref_norm":"186","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 194","ref_norm":"194","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/254924","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254924","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2008-05-08/122-cs-70-js-5141-07-344-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/254924","retrieved":"2026-07-09 02:18:46.063799+00:00"}}