{"status":"available","doknr":"OLD255448","ecli":"ECLI:DE:AGD:2008:0417.54C11697.07.00","court":"Amtsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2008-04-17","aktenzeichen":"54 C 11697/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nhat das Amtsgericht Düsseldorf\n\nauf die mündliche Verhandlung vom 25.03.2008\n\ndurch die Richterin am Amtsgericht X\n\nfür R e c h t erkannt:\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n 2\n\nDie Klägerin begehrt von der Beklagten Leistungen aus einer Teilkaskoversicherung.\n\n 3\n\nBei der Beklagten besteht für das Fahrzeug der Klägerin mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX XXX eine Teilkaskoversicherung unter der Versicherungsnummer XXXXXX mit einer Selbstbeteiligung von € 150,00. \n\n 4\n\nAm 29.05.2007 wurde das klägerische Fahrzeug an zwei Stellen beschädigt. Die Scheibe der rechten Türe wurde zerstört, das Verdeck wurde zerschnitten. Weiterhin durchsuchten die Täter das Handschuhfach, entwendet wurde jedoch nichts. \n\n 5\n\nDie Klägerin beauftragte einen Sachverständigen mit der Begutachtung der entstandenen Schäden. Dieser ermittelte Reparaturkosten von € 2.641,95 netto, bezifferte den Wiederbeschaffungswert mit € 1.800,00 und den Restwert mit € 150,00. \n\n 6\n\nDie Beklagte regulierte den Schaden an der beschädigten Türscheibe mit einem Betrag von € 250,98. Weitere Leistungen lehnte sie mit Hinblick darauf, dass die Beschädigung des Verdecks nicht angesichts eines versicherten Ereignisses entstanden sei, ab.\n\n 7\n\nDie Klägerin begehrt daher die Erstattung des Wiederbeschaffungsaufwandes abzüglich der Selbstbeteiligung sowie der bereits geleisteten Zahlung, daneben die außergerichtlichen anrechnungsfreien Rechtsanwaltsgebühren. \n\n 8\n\nDie Klägerin behauptet:\n\n 9\n\nDas Verdeck sei mit der Absicht und dem Zweck, in das Fahrzeuginnere zu gelangen, beschädigt worden. Als dies nicht gelungen sei, habe man mit einem Stein die rechte Türe eingeschlagen. Im Fahrzeug habe sich ein ca. 1,5 Jahre altes Radio mit CD-Player befunden, welches habe entwendet werden sollen. \n\n 10\n\nNachdem die Klägerin die Klage in Höhe von € 150,00 zurückgenommen hat, beantragt sie zuletzt,\n\n 11\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an sie € 1.249,02 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.07.2007 zu zahlen,\n\n 12\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an sie vorgerichtliche Kosten in Höhe von € 202,90 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.10.2007 zu zahlen.\n\n 13\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n 14\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n 15\n\nSie behauptet:\n\n 16\n\nBei dem Schaden am Verdeck handele es sich um eine mutwillige Beschädigung, einen Vandalismusschaden, welcher von der Teilkaskoversicherung nicht gedeckt sei. Der Einbruch in das Fahrzeug sei nur durch die Türscheibe erfolgt, das Verdeck gelegentlich des Einbruchs beschädigt worden. \n\n 17\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die tatsächlichen Feststellungen in den nachfolgenden Entscheidungsgründen Bezug genommen.\n\n 18\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n 19\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet.\n\n 20\n\nDie Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung weiterer € 1.249,02 für die Beschädigung des Verdecks ihres Fahrzeuges.\n\n 21\n\nEin solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus der zwischen den Parteien bestehenden Teilkaskoversicherung. \n\n 22\n\nNach § 12 Abs.1 b) AKB umfasst die Fahrzeugversicherung in der Teilkaskoversicherung die Beschädigung, Zerstörung und den Verlust des Fahrzeuges und seiner unter Verschluss verwahrten oder an ihm befestigten Teile einschließlich der in einer separaten Liste aufgeführten Zubehörteile durch Diebstahl. Nach herrschender Meinung, werden Beschädigungen des Fahrzeugs bei dem Versuch, das Fahrzeug als Ganzes oder mitversicherte Teile zu entwenden, grundsätzlich von der Fahrzeugversicherung umfasst, dagegen keine Schäden infolge des (versuchten) Diebstahls von Gepäck, Transportgütern oder sonstigen Gegenständen im Fahrzeug, die keine mitversicherten Fahrzeug- oder Zubehörteile (vgl. OLG Köln, Urteil vom 25.10.1994, 9 U 188/94 = VersR 1995, 1350). Demnach bestünde vorliegend Versicherungsschutz nur, wenn der von der Klägerseite behauptete Einbruchversuch auf den Diebstahl des Fahrzeugs selbst oder seiner Teile gerichtet war. Ähnlich wie in den vollendeten Diebstahlfällen muss es für die Darlegungslast des Versicherungsnehmers hierbei genügen, dass er Tatsachen darlegt und beweist, aus denen sich das äußere Bild eines auf die Entwendung des Fahrzeugs selbst oder seiner mitversicherten Teile gerichteten Handlung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erschließen lässt\n\n 23\n\nDies war vorliegend nicht der Fall.\n\n 24\n\nZwar hat die Klägerin behauptet, es sei versucht worden, das Fahrzeug als ganzes bzw. das Radio als versichertes Teil zu entwenden. Hierzu sei zunächst versucht worden, über das Verdeck ins Auto zu gelangen. Diese Behauptung der Klägerin ist jedoch eine bloße Vermutung, die sie zum einen nicht durch Tatsachen untermauert und diese zum anderen nicht unter Beweis gestellt hat. Sie können das äußere Bild eines Fahrzeug- oder Fahrzeugteilediebstahls nicht begründen. \n\n 25\n\nIm Gegenteil sprechen vorliegend keine Anhaltspunkte dafür, dass die Täter versuchten, zunächst über das Verdeck in den Wagen zu gelangen. Hätten die Täter vorgehabt, das gesamte Fahrzeug zu entwenden, wäre es sogar wiedersinnig gewesen, zunächst das Verdeck zu beschädigen.\n\n 26\n\nAber auch dafür, dass die Täter versuchten, das Radio zu entwenden, sprechen keine objektiven Anhaltspunkte des Geschehens. \n\n 27\n\nUnstreitig ist lediglich, dass das Handschuhfach durchwühlt wurde, offensichtlich also die Absicht bestand, hieraus Wertgegenstände zu entwenden. Der Inhalt des Handschuhfachs zählt indes nicht zu den nach § 12 Abs.1 AKB im Rahmen der Teilkaskoversicherung mitversicherten Gegenstände. \n\n 28\n\nDie Klage war daher abzuweisen.\n\n 29\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs.1 S.1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr.11, 711 ZPO.\n\n 30\n\nStreitwert: \n\n 31\n\n€ 1.399,02 bis zum 04.12.2007,\n\n 32\n\n€ 1.249,02 ab dem 05.12.2007","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/255448","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2008-04-17/54-c-11697-07","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/255448","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/255448","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2008-04-17/54-c-11697-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/255448","retrieved":"2026-07-09 02:19:30.193228+00:00"}}