{"status":"available","doknr":"OLD258971","ecli":"ECLI:DE:AGD:2007:1218.230C7900.07.00","court":"Amtsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2007-12-18","aktenzeichen":"230 C 7900/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nhat das Amtsgericht Düsseldorf \n\nim schriftlichen Verfahren gem. § 128 Abs. 2 ZPO unter Berücksichtigung der bis zum 20.11.2007 eingegangenen Schriftsätze\n\ndurch den Richter am Amtsgericht X\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.694,03 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.02.2007 zu zahlen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrages.\n\nDer Streitwert wird auf 2.694,03 € festgesetzt.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n 2\n\nÜber das Vermögen des Insolvenzschuldner wurde am 17.11.2006 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger als Treuhänder bestellt.\n\n 3\n\nDer Insolvenzschuldner hatte bei der Beklagten mit Vertrag vom 14.04.05 (Bl. 8 d.A.) ein Darlehen aufgenommen. Zugleich hatte er bei der X-Versicherung AG (kurz: X), einem \"Partner\" der Beklagten, einen \"Versicherungsvertrag für Ratenkredite\" (kurz Kreditversicherung) abgeschlossen für die Risiken Tod, Arbeitslosigkeit und Arbeitsunfähigkeit des Insolvenzschuldners (Bl. 9 d.A.). Der Insolvenzschuldner ist im Versicherungsvertrag als \"Beitragszahler\", \"bezugsberechtigt\", \"Versicherungsnehmer\" und \"versicherte Person\" bezeichnet. Gem. § 5 Abs. 2 der einbezogenen AGB (Bl. 23 ff.) konnte der Versicherungsnehmer mit 2-Wochen-Frist zum Monatsende kündigen. Weiter heißt es: \"Im Falle der Kündigung wird der .. nicht verbrauchte Einmalbetrag (Rückvergütung) dem versicherten Kreditkonto gutgeschrieben\".\n\n 4\n\nDer Versicherungsbeitrag i.H.v. 4.299,14 € wurde als Einmalbeitrag unmittelbar von der Beklagten aus Mitteln des Darlehens bezahlt.\n\n 5\n\nDer Kläger informierte die Beklagte am 23.11.06 über die Insolvenzeröffnung, woraufhin die Beklagte mit Schreiben vom 01.12.06 (Bl. 11 d.A.) das Darlehen kündigte. In diesem Schreiben wies sie darauf hin, dass sie bei bestehenden Kreditversicherungen sich mit dem Versicherer darauf verständigt habe, dass die Versicherung trotz Kreditkündigung bestehen bleibe, wenn der Gemeinschuldner dem nicht binnen 2 Wochen widerspreche. Im übrigen könne die Versicherung wie bisher unter den vereinbarten Fristen gekündigt werden. Die Kreditversicherung kündigte der Kläger mit Schreiben an die Beklagte vom 09.02.07 (Bl. 13 d.A.) mit der Bitte um Überweisung des Guthabens auf sein Konto. Die Beklagte teilte mit Schreiben vom 28.02.07 mit, \"dass wir die Restschuldversicherung wunschgemäß aufgelöst haben\". Den von ihr vereinnahmten Rückkaufwert i.H.v. 2.694,03 € verrechnete sie mit der noch offenen Darlehensschuld und reduzierte ihre diesbezügliche Forderungsanmeldung entsprechend. Nach Ermächtigung durch die Gläubigerversammlung erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten am 11.05.07 die Anfechtung.\n\n 6\n\nMit der Klage begehrt der Kläger nunmehr Auskehrung des vereinnahmten Rückkaufwertes im Wege der Insolvenzanfechtung und beantragt,\n\n 7\n\nwie erkannt.\n\n 8\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n 9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n 10\n\nSie meint, die in § 5 Abs. 2 AGB erklärte \"Leistungsbestimmung\", nämlich im Falle der Kündigung den Rückkaufwert an die Beklagte zu zahlen, sei vor der Krise und außerhalb aller Anfechtungsfristen erfolgt. Dem Zweck der Kreditlebensversicherung entspreche es, anders als bei einer Kapitalversicherung, dass auch im Falle der Insolvenz der Rückkaufwert dem Darlehenskonto gutgeschrieben und der Schuldner so von seiner Darlehensverbindlichkeit befreit wird.\n\n 11\n\nHinsichtlich des weiteren Parteivortrages wird auf den Akteninhalt verwiesen.\n\n 12\n\nEntscheidungsgründe:\n\n 13\n\nDie zulässige Klage ist nach Maßgabe des Tenors begründet.\n\n 14\n\nI.\n\n 15\n\nDem Kläger steht gegen die Beklagte der geltend gemachte Zahlungsanspruch zu.\n\n 16\n\nDer Anspruch folgt aus § 667 BGB oder § 812 BGB und daneben auch aus §§ 131 Abs. 1 Nr. 1, 143 InsO.\n\n 17\n\nDer Rückkaufwert aus der Versicherung stand und steht dem Gemeinschuldner bzw. der Insolvenzmasse zu.\n\n 18\n\nVorliegend ist der Gemeinschuldner ausweislich der ausdrücklichen Regelung des Versicherungsvertrages selbst Versicherungsnehmer und Bezugsberechtigter. Ein Bezugsrecht der Beklagten lag hingegen nicht vor, geschweige denn ein unwiderrufliches, welches im Zweifel nur anzunehmen ist, wenn es ausdrücklich erklärt wurde, § 166 VVG. Eine Abtretung des Anspruchs auf die Rückvergütung liegt unstreitig ebenfalls nicht vor, so dass ein Absonderungsrecht unstreitig nicht besteht.\n\n 19\n\nAus der Regelung in § 5 Abs. 2 der AGB des Versicherers, wonach Versicherungsleistung bzw. Rückkaufwert dem versicherten Kreditkonto gutgeschrieben würden, ergibt sich ebenfalls kein Anspruch der Beklagten. Diese Regelung stellt lediglich eine Zahlungsanweisung des Versicherungsnehmers an den Versicherer dar, die der Beklagten noch weniger eine Anwartschaft gewährt, als eine widerrufliche Bezugsberechtigung. Für eine Unwiderruflichkeit der Zahlungsanweisung geben die Regelungen der AGB des Versicherers nicht ansatzweise etwas her.\n\n 20\n\nMangels Unwiderruflichkeit der \"Zahlungsanweisung\" kann für diese nur das gleiche gelten wie für eine widerrufliche Bezugsberechtigung. \n\n 21\n\nEntgegen der Auffassung der Beklagten ergibt sich aus dem Zweck einer Kreditlebensversicherung nichts anderes. Deren Zweck liegt allein darin, das Risiko des Versicherungsnehmers abzusichern, aufgrund Tod, Arbeitslosigkeit- oder Arbeitsunfähigkeit nicht mehr seiner Darlehensverpflichtung nachkommen zu können. Eine Rückführung des Darlehens auch im Falle der Insolvenz ist aus der allein maßgeblichen Sicht des Darlehensschuldners nicht Zweck der Kreditversicherung. Die Kreditlebensversicherung dient hingegen nicht dazu, das Ausfallrisiko der Beklagten als Darlehensgläubigerin abzusichern, wie sich mittelbar sogar durch den Hinweis im Versicherungsvertrag, die Kreditentscheidung der Beklagten sei nicht vom Abschluss und Fortbestand der Versicherung beeinflusst, noch zusätzlich ergibt. Will die Beklagte ihr Ausfallrisiko absichern, so mag sie selbst eine Versicherung abschließen, sich die Ansprüche aus einer Kreditversicherung des Schuldners abtreten oder ein unwiderrufliches Bezugsrecht auch hinsichtlich des Rückkaufwertes einräumen lassen. Mit einer schlichten Vereinbarung zwischen dem Schuldner als Versicherungsnehmer und Bezugsberechtigten einerseits und seinem Vertragspartner, dem Versicherer, andererseits kann sie ihr offenkundig erstrebtes Ziel einer eigenen Sicherung nicht erreichen.\n\n 22\n\nNach der Rechtsprechung des BGH (sog. \"Erlöschenstheorie\") besteht schon für den Bezugsberechtigten einer Lebensversicherung aufgrund einer (nur) widerruflichen Bezugsberechtigung kein \"Aussonderungsrecht\" (BGH NJW 2002, 3253), sondern fällt der Anspruch auf Auszahlung des Rückkaufswerts ohne weiteres mit Insolvenzeröffnung in die Insolvenzmasse, wenn nicht der Insolvenzverwalter ausdrücklich die Vertragserfüllung verlangt (BGH a.a.O. und NJW 1993, 1994). Einer Kündigung durch den Insolvenzverwalter bedarf es in den Fällen des § 103 InsO nicht.\n\n 23\n\nAuch wenn hier im Hinblick auf die vollständige Erfüllung des Versicherungsvertrages seitens des Gemeinschuldners ein Fall des § 103 InsO nicht vorliegen mag, führt dies noch nicht dazu, dass die Beklagte aus der bloßen Zahlungsanweisung in den AGB des Versicherers einen unwiderruflichen Anspruch auf Auszahlung des Rückkaufwertes erlangt hat. Vielmehr bleibt die Zahlungsanweisung weiterhin widerruflich.\n\n 24\n\nVorliegend ist die Zahlungsanweisung noch vor Auszahlung an bzw. Vereinnahmung durch die Beklagte erloschen bzw. widerrufen worden.\n\n 25\n\nIn der Regelung des § 5 Abs. 2 der AGB des Versicherers findet sich ein Auftrag des Gemeinschuldners an den Versicherer im Falle der Kündigung den Rückkaufwert an die Beklagte auszuzahlen. Dieser Auftrag ist nach Auffassung des Gerichts bereits mit Insolvenzeröffnung gem. §§ 115, 116 InsO erloschen und damit auch die Anweisung, an die Beklagte zu zahlen.\n\n 26\n\nDarüber hinaus hat der Kläger mit seiner Kündigung zugleich um Überweisung auf sein Ander-Konto, also nicht etwa auf das Kreditkonto bei der Beklagten gebeten. Diese Erklärung kann bei verständiger Würdigung nicht anders als ein Widerruf der ursprünglichen, widerruflichen Zahlungsanweisung betrachtet werden. Der Kläger konnte zwar nicht durch Erklärung gegenüber der Beklagten den Versicherungsvertrag kündigen. Schon im Versicherungsvertrag ist jedoch die Bevollmächtigung der Beklagten gegenüber dem Versicherer, Erklärungen im Namen des Schuldners abzugeben enthalten; eine entsprechende Vollmacht enthält konkludent auch das Kündigungsschreiben des Klägers.\n\n 27\n\nDa mithin der Zahlungsauftrag des Versicherers gem. § 115 InsO erloschen, jedenfalls aber die Anweisung durch ausdrückliche Kündigung wirksam widerrufen war, erfolgte die Auszahlung an die Beklagte bzw. die Vereinnahmung durch diese ohne Rechtsgrund. Aufgrund dessen kann der erlangte Rückkaufwert durch den Kläger gem. § 812 BGB unmittelbar bei der Beklagten kondiziert werden, denn nach Auffassung des Gerichts muss trotz eines im Grundsatz vorliegenden Dreiecksverhältnisses im Rahmen einer Anweisung aufgrund der Tatsache, dass die Beklagte in Kenntnis des Erlöschens bzw. Widerrufs der Zahlungsanweisung den Betrag vereinnahmt hat, und weil erkennbar die Beklagte und der Versicherer dergestalt im gleichen Lager stehen, dass von einem klassischen Dreiecksverhältnis mit vollständig separaten Rechts- und Leistungsbeziehungen keine Rede sein kann, ausnahmsweise der direkte Durchgriff bei der Beklagten zugelassen werden.\n\n 28\n\nSelbst wenn man einen Kondiktionsanspruch verneinen würde, besteht ein Anspruch aus § 667 BGB auf Herausgabe des vereinnahmten Rückkaufwertes aus Auftragsrecht. Denn mit der schon im Versicherungsvertrag erteilten Vollmacht, jedenfalls aber mit der in der Kündigung enthaltenen Vollmacht und Bitte um Überweisung an den Kläger, ist auch ein Auftragsverhältnis mit der Beklagten zustande gekommen, mit dem Inhalt, Erklärungen gegenüber dem Versicherer für den Schuldner abzugeben. Aus diesem Auftrag hat die Beklagte – so sie ihn denn überhaupt weisungsgemäß, nämlich die Überweisung an den Kläger zu veranlassen, ausgeführt hat – den Rückkaufwert erlangt, so dass sie gem. § 667 BGB verpflichtet ist, dass aus der Geschäftsbesorgung Erlangte an den Kläger als Geschäftsherrn herauszugeben.\n\n 29\n\nMit den Ansprüchen aus §§ 667, 812 BGB kann die Beklagte nicht die Aufrechnung mit ihrem Darlehensrückzahlungsanspruch erklären, denn sie ist erst nach Insolvenzeröffnung etwas zur Masse schuldig geworden, so dass eine Aufrechnung gem. § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO unzulässig ist.\n\n 30\n\nDaneben besteht gegen die Beklagte auch ein Anspruch aus §§ 131, 143 InsO auf Rückgewähr des durch anfechtbare Handlung erlangten Rückkaufwertes. Dass im Zeitpunkt der Vereinnahmung des Rückkaufwertes die Voraussetzungen des § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO gegeben waren, steht außer Frage. Hinsichtlich der Rechtshandlung und des maßgeblichen Zeitpunktes kann vorliegend nicht auf die ursprüngliche, in den AGB des Versicherers enthaltene Zahlungsanweisung abgestellt werden. Denn diese ist, wie gezeigt, wirksam widerrufen worden. Rechtshandlung ist daher die nach Insolvenzeröffnung vorgenommene, weisungswidrige bzw. –lose Auszahlung an die Beklagte bzw. Vereinnahmung durch diese.\n\n 31\n\nIm Ergebnis hat mithin die Beklagte den vereinnahmten Rückkaufwert an den Kläger zu zahlen.\n\n 32\n\nDer Zinsanspruch aufgrund Erfüllungsverweigerung mit Schreiben vom 28.02.07 seit diesem Zeitpunkt aus §§ 286, 288 BGB.\n\n 33\n\nII.\n\n 34\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258971","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2007-12-18/230-c-7900-07","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 667","ref_norm":"667","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":3},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 131","ref_norm":"131","n":3},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 143","ref_norm":"143","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 115","ref_norm":"115","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 96","ref_norm":"96","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/258971","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258971","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2007-12-18/230-c-7900-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/258971","retrieved":"2026-07-09 02:23:48.873454+00:00"}}