{"status":"available","doknr":"OLD261197","ecli":"ECLI:DE:AGD:2007:0918.34C8026.07.00","court":"Amtsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2007-09-18","aktenzeichen":"34 C 8026/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nVon der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 313 a ZPO abgesehen.\n\n1\n\nEntscheidungsgründe:\n\n2\n\nDie Klage ist unbegründet.\n\n3\n\nDer Kläger hat gegen die Beklagte keine Anspruch aus § 812 Abs. 1 BGB auf Rückzahlung\neines Betrages in Höhe von 486,83 Euro. Denn ein Anspruch nach § 812 Abs. 1 BGB würde\nvoraussetzen, dass der Kläger den genannten Betrag ohne Rechtsgrund an die Beklagte gezahlt hätte.\nDieses ist aber nicht der Fall. Der Kläger war vielmehr verpflichtet, den Betrag an die Beklagte zu\nzahlen, weil diese gegen ihn aufgrund einer Obliegenheitsverletzung vor dem Versicherungsfall nach §\n3 Ziffer 9 Pflichtversicherungsgesetz, § 426 BGB, einen Regressanspruch hatte. Entgegen der Auffassung\ndes Klägers hat die Beklagte auch die Frist des § 6 Abs. 1 Satz 2, 3 VVG eingehalten, so dass sie\nsich auf Leistungsfreiheit berufen kann. Für die Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung ist auf den\nErhalt des Aktenauszugs aus der Ermittlungsakte abzustellen. Rechtsanwalt X überreichte diesen Auszug\nunstreitig als Anlage zu einem Schreiben vom 12.2.07, das die Beklagte am 14.2.07 erhielt. Unter dem 15.2.07\nentzog die Beklagte sodann dem Kläger den Versicherungsschutz und kündigte gleichzeitig den\nVersicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung, so dass die Monatsfrist gewahrt ist. Für die Fristberechnung\nist entgegen der Auffassung des Klägers nicht auf seine Schadenanzeige vom 09.12.06 abzustellen. Diese\nSchadenanzeige enthält keine Angaben über die erhebliche Blutalkoholkonzentration des Klägers,\nobwohl der Kläger mehr als 2 Wochen nach dem Unfall\nüber den Blutalkoholgehalt zum Unfallzeitpunkt im Bilde sein musste. Es kann der Beklagten auch nicht\nzum Nachteil gereichen, dass sie bei dem Kläger, der im Übrigen zur umfassenden Unterrichtung der\nBeklagten verpflichtet war, nicht sofort Rückfrage gehalten hat. Die Beklagte hat in Form der Anforderung\ndes Auszuges aus der Ermittlungsakte im Hinblick auf den Schadenfall weitere Erkundigungen eingezogen, wenn\nauch nicht über den Kläger, ihren Versicherungsnehmer. Dabei ist auch zu berücksichtigen,\ndass der Versicherungsnehmer zwar zu wahrheitsgemäßen Angaben verpflichtet ist, der Auszug aus der\nErmittlungsakte aber unter Umständen objektivere Fakten liefert. Der Zeitraum von 2 Monaten zwischen\nEingang der Schadenanzeige und dem Ergebnis der Ermittlungen der Beklagten im Hinblick auf die\nObliegenheitsverletzung begegnet schließlich auch keine Bedenken. Insbesondere liegt kein Fall vor,\nin der die Versicherung die zur\nVollständigkeit ihrer Kenntnis gebotene Rückfrage unterlässt und dadurch die einmonatige\nFrist hinauszögert. Der Bundesgerichtshof hat beispielsweise eine solche verspätete Rückfrage\n– allerdings im Hinblick auf einen Rücktritt im Sinne der §§ 16, 17 VVG –\nangenommen, als eine Rückfrage zu einem komplizierten Sachverhalt im Hinblick auf eine\nBerufsunfähigkeitsversicherung erst etwa 7 Monate nach erneuter Durchsicht eines schon vorher\nvorliegenden Berichtes erfolgte (vgl. BGH NJW 1990, 47 folgende, abgedruckt auch bei Juris). Ein\nZeitraum von 2 Monaten zur Vervollständigung der Kenntnis von einer möglichen Obliegenheitsverletzung\nist angesichts der Weihnachtsfeiertage, die in den Zeitraum fielen und der Laufzeiten bei Aktenanforderungen\nnoch zu tolerieren und verstößt auch nicht gegen den Grundgedanken des Gesetzgebers, dass die\nverhältnismäßig kurzen Rücktritts- und Kündigungsfristen alsbald Klarheit\ndarüber schaffen sollen, ob ein durch eine Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers belastetes\nVersicherungsverhältnis vom Versicherer weiter aufrechterhalten wird oder nicht.\n\n4\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.\n\n5\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261197","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2007-09-18/34-c-8026-07","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":2},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 313a","ref_norm":"313a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 426","ref_norm":"426","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/261197","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261197","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2007-09-18/34-c-8026-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/261197","retrieved":"2026-07-09 02:27:02.031225+00:00"}}