{"status":"available","doknr":"OLD264149","ecli":"ECLI:DE:AGD:2007:0515.52C1310.07.00","court":"Amtsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2007-05-15","aktenzeichen":"52 C 1310/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nhat das Amtsgericht Düsseldorf im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 ZPO\n\ndurch den Richter am Amtsgericht X\n\nfür R e c h t erkannt:\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nAuf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte 5.000 €\n\nnebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 10.4.2007 zu\n\nzahlen.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.\n\nDas Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von\n\n110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.\n\nStreitwert: 5.000 €.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n 2\n\nDer Kläger hatte bei der Beklagten für einen von ihm gehaltenen X eine\n\n 3\n\nKraftfahrzeughaftpflichtversicherung abgeschlossen.\n\n 4\n\nAm 17.4.2006 kam es in X zu einem Verkehrsunfall mit diesem Fahrzeug.\n\n 5\n\nDer Kläger fuhr mit dem bei der Beklagten versicherten Fahrzeug frontal auf das\n\n 6\n\nFahrzeug der anderweitigen Unfallbeteiligten, Frau X auf. Der Kläger wies\n\n 7\n\nzum Unfallzeitpunkt eine Blutalkoholkonzentration von 2,06 Promille auf und war in\n\n 8\n\nSchlangenlinien gefahren. Die in der Gegenrichtung fahrende Frau X hatte \n\n 9\n\nihre Fahrspur nicht verlassen. Auch sie wies aber Alkohol im Blut auf, es wurde bei \n\n 10\n\nihr eine Blutalkoholkonzentration von 0,7 Promille festgestellt.\n\n 11\n\nDie Beklagte erstattete der Unfallgegnerin des Klägers auf den von ihr angemeldeten\n\n 12\n\nSchaden insgesamt 14.457,04 €.\n\n 13\n\nMit Schreiben vom 13.6.2006 kündigte die Beklagte an, den Kläger bis zu einem Be-\n\n 14\n\ntrag von maximal 5.000 € in Regress nehmen zu wollen.\n\n 15\n\nDer Kläger begehrt die Feststellung, nicht zum Regress verpflichtet zu sein, da seiner\n\n 16\n\nAnsicht nach der Unfall nicht auf seine Alkoholisierung zurückzuführen sei, vielmehr\n\n 17\n\nberücksichtig werden müsse, dass auch die Unfallgegnerin alkoholisiert ihr Fahrzeug\n\n 18\n\ngesteuert habe.\n\n 19\n\nDer Kläger beantragt,\n\n 20\n\nfestzustellen, dass die Beklagte keinen Rückgriffsanspruch i.H.v. 5.000\n\n 21\n\n€ aus einem Verkehrsunfall vom 17.4.2006 gegen den Kläger hat.\n\n 22\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n 23\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n 24\n\nDie Beklagte beantragt widerklagend,\n\n 25\n\nden Kläger zu verurteilen, an sie 5.000 € nebst 5 % Zinsen über dem\n\n 26\n\nBasiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.\n\n 27\n\nDie Beklagte ist der Ansicht, dass sie im Innenverhältnis gegenüber dem Kläger von\n\n 28\n\nder Verpflichtung zur Leistung in Höhe eines Betrages bis zu 5.000 € befreit sei und\n\n 29\n\nihr ein Regressanspruch in dieser Höhe zustehe, da der Kläger den Unfalls durch sei-\n\n 30\n\nne hochgradige Alkoholisierung zumindest mitverursacht habe.\n\n 31\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten\n\n 32\n\nSchriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.\n\n 33\n\nEntscheidungsgründe:\n\n 34\n\nDie Klage ist bereits unzulässig.\n\n 35\n\nDer auf Gewährung von Versicherungsschutz gerichteten Feststellungsklage des\n\n 36\n\nKlägers fehlt schon das gemäß § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse.\n\n 37\n\nNachdem die Beklagte mit der Widerklage eine Leistungsklage identischen Streitge-\n\n 38\n\ngenstandes erhoben hat, in dem sie auf Leistung aus dem selben Sachverhalt klagt\n\n 39\n\nbezüglich dessen der Kläger die Feststellung begehrt, nicht zur Leistung verpflichtet\n\n 40\n\nzu sein, ist ein ggf. ursprünglich bestehendes Feststellungsinteresse erloschen. Der\n\n 41\n\nKläger hätte daher die Klage zurücknehmen müssen, dies ist jedoch nicht erfolgt.\n\n 42\n\nHingegen ist die Widerklage begründet.\n\n 43\n\nDie Beklagte ist gemäß § 3 Nr. 9 S. 2 PflVersG i.V.m. § 61 VVG und § 2 b AKB be-\n\n 44\n\nrechtigt von dem Kläger Ersatz für den der Unfallgegnerin zugeleiteten Schadenser-\n\n 45\n\nsatzsumme bis zu einem Betrag von 5.000 € zu verlangen.\n\n 46\n\nDie Schadensersatzsumme von insgesamt über 14.000 € ist vom Kläger nicht bestrit-\n\n 47\n\nten worden.\n\n 48\n\nDie Beklagte kann insoweit auf den Kläger zurückgreifen, da sie im Verhältnis ihm\n\n 49\n\ngegenüber von der Verpflichtung zur Leistung befreit ist.\n\n 50\n\nDiese Leistungsbefreiung folgt aus § 2 b Nr. 1 lit. e AKB i.V.m. § 61 VVG, da der Klä-\n\n 51\n\nger sein Fahrzeug im absolut fahruntüchtigen Zustand geführt hat.\n\n 52\n\nBei einer Blutalkoholkonzentration von weit über 1,1 Promille ist dem Fahrer grobe\n\n 53\n\nFahrlässigkeit vorzuwerfen und die Kausalität für den Versicherungsfall wird vermu-\n\n 54\n\ntet, sodass eine Leistungsfreiheit anzunehmen ist (vgl. BGH, VersR 1991, 1367).\n\n 55\n\nDer Kläger hat schon einen wesentlichen Unfallbeitrag dadurch gesetzt, dass er sich\n\n 56\n\nin groß fahrlässiger Weise überhaupt in seinem alkoholisierten Zustand an das Steu-\n\n 57\n\ner seines Fahrzeugs gesetzt hat.\n\n 58\n\nEs kann auch nicht im Ansatz davon ausgegangen werden, dass seine alkoholbe-\n\n 59\n\ndingte Fahruntüchtigkeit nicht ursächlich für den Unfall war. Der Kläger beruft sich\n\n 60\n\nallein darauf, dass auch seine Unfallgegnerin unter Alkoholeinfluss stand. Diese Al-\n\n 61\n\nkoholisierung auch der Unfallgegnerin war aber allenfalls mitursächlich, wobei sich\n\n 62\n\ndiese im Gegensatz zu ihm noch nicht im Zustand absoluter Fahruntüchtigkeit be-\n\n 63\n\nfand. Anders als im Fahrverhalten des Klägers ist aber nicht erkennbar, dass sich die\n\n 64\n\nAlkoholisierung seiner Unfallgegnerin auch im Unfallereignis ausgewirkt hätte. Der\n\n 65\n\nKläger hat unbestritten gelassen in Schlangenlinien gefahren zu sein, seine Fahrspur\n\n 66\n\nalso nicht mehr halten konnte und dann frontal auf das andere Fahrzeug aufgeprallt\n\n 67\n\nzu sein, welches in seiner Fahrspur verblieben war.\n\n 68\n\nEs überrascht bei dieser Sachlage doch schon enorm, das der damals hochgradig\n\n 69\n\nunter Alkohol stehende Kläger eine Ursächlichkeit seines Alkoholkonsums für den\n\n 70\n\nUnfall in Abrede stellt.\n\n 71\n\nDie Beklagte ist daher zum Rückgriff berechtigt.\n\n 72\n\nDie Zinsentscheidung beruht auf den §§ 288, 291 BGB.\n\n 73\n\nDie Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 709 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264149","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2007-05-15/52-c-1310-07","cited_norms":[{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/264149","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264149","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2007-05-15/52-c-1310-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/264149","retrieved":"2026-07-09 02:31:19.637416+00:00"}}