{"status":"available","doknr":"OLD269496","ecli":"ECLI:DE:AGD:2006:0928.27C5787.06.00","court":"Amtsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-09-28","aktenzeichen":"27 C 5787/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nhat das Amtsgericht Düsseldorf\n\nauf die mündliche Verhandlung vom 3. 08. 2006\n\ndurch den Richter am Amtsgericht X\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, es sei denn die Beklagte leistet vor der Vollstreckung selbst Sicherheit in der Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n 2\n\nMit der Klage begehrt die Klägerin Freistellung von den Kosten, die ihr durch die vorgerichtliche anwaltliche Vertretung in einer Kündigungsschutzangelegenheit erwachsen sind.\n\n 3\n\nDie Klägerin unterhielt bei der Beklagten eine Privat- und Berufs-Rechtsschutzversicherung für Nichtselbstständige gemäß § 25 ARB 2001 (Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung). Die Klägerin war seit dem 1.4.2001 bei der Firma XXX GmbH (im folgenden: Firma X) als Senor Sales & Marketing Managerin tätig. Mit Schreiben vom 27.2.2006 kündigte die Firma X das Arbeitsverhältnis fristlos und hilfsweise fristgemäß. Wegen der Kündigung wandte sich die Klägerin am 1.3.2006 an ihre Prozessbevollmächtigten. Mit Schreiben vom 1.3.2006 zeigten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin der Firma X die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen der Klägerin an. Sie boten der Firma X ausdrücklich außergerichtliche Vergleichsgespräche unter der Vorbedingung an, dass die Firma X zunächst auf die Rechte aus der erklärten Kündigung verzichte und diese für gegenstandslos erkläre. Ebenfalls mit Schreiben vom 1.3.2006 wandten sie sich an die Beklagte und teilten dieser mit, dass die Klägerin sie mit der Wahrnehmung ihrer außergerichtlichen Interessen in einer arbeitsrechtlichen Angelegenheit beauftragt habe. Die Beklagte informierte die Prozessbevollmächtigten der Klägerin fernmündlich, dass sie für die außerge-richtliche Vertretung keinen Kostenschutz übernehme und gewährte Kostenschutz für die Kündigungsschutzklage. Diese reichten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 13.3.2006 beim Amtsgericht X ein.\n\n 4\n\nMit Kostennote vom 16.3.2006 rechneten die Klägervertreter gegenüber der Beklagten ihre außergerichtliche Tätigkeit auf der Basis eines Gegenstandswertes in Höhe des vierteljährigen Bruttogehaltes der Klägerin, gleich 10.142,13 €, zuzüglich eines Brutto-Monatsgehaltes, gleich 3.380,71 €, wie folgt ab:\n\n 5\n\nWert: 13.522,84 €\n\n 6\n\n2,5 Geschäftsgebühr §§ 2, 13 RVG, Nr. 2400 VV RVG 1.415,00 €\n\n 7\n\nPost- und Telekommunikationspauschale, Nr. 7200 VV RVG 20,00 €\n\n 8\n\n1.435,00 €\n\n 9\n\n16% Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG 229,60 €\n\n 10\n\n1.664,60 €\n\n 11\n\nDie Beklagte zahlte nicht. Die Klägerin beantragt nunmehr mit der Klage, sie von den Kosten der außergerichtlichen Vertretung freizustellen.\n\n 12\n\nDie Klägerin trägt vor, sie habe ihre Prozessbevollmächtigten mit ihrer außer- gerichtlichen Vertretung beauftragt. Sie ist der Ansicht, deren Kosten würden von ihrer Rechtsschutzversicherung umfasst. Aus den Versicherungsbedingungen der Beklagten ergebe sich nicht, dass der arbeitsrechtliche Versicherungsschutz auf die gerichtliche Auseinandersetzung beschränkt sein solle. Das Verlangen der Beklagten nach sofortigen Klageauftrag würde eine unbillige Interessensbeeinträchtigung der Klägerin bedeuten. \n\n 13\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n 14\n\ndie Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.664,60 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 17. 04. 2006 freizustellen.\n\n 15\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n 16\n\nKlage abzuweisen.\n\n 17\n\nDie Beklagte es Sicht, ein gesonderter Auftrag allein für die außergerichtliche Vertretung sei nicht notwendig gewesen. Vielmehr wäre ein sofortiger Klageauftrag sachgerecht und ausreichend gewesen. Ein sofortiger Prozessauftrag hätte die außergerichtlichen Regelungsbemühungen der Prozessbevollmächtigten der Klägerin keineswegs ausgeschlossen. Die Beklagte verweist hierzu auf § 19 Abs.1 Nr. 2 RVG, nach dem außergerichtliche Verhandlungen zum Rechtszug gehören. Sie verweist weiter auf §§ 54 und 57 ArbGG (Arbeitsgerichtsgesetzes). Diese sehen vor, dass während des gesamten Verfahrens eine gütliche Erledigung des Rechtsstreits herbeizuführen ist. Die außergerichtliche Vertretung habe lediglich zu einer unnötigen Kostenerhöhung geführt.\n\n 18\n\nWegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf ihre bei den Akten befindlichen Schriftsätze verwiesen.\n\n 19\n\nEntscheidungsgründe:\n\n 20\n\nDie Klage ist unbegründet.\n\n 21\n\nEs kann dahinstehen, ob die Klägerin ihre Prozessbevollmächtigten in ihrer Arbeitsrechtsangelegenheit zunächst mit ihrer außergerichtlichen Vertretung beauftragt hat. Der Vernehmung des hierzu von der Klägerin als Zeuge angebotenen Prozessbevollmächtigten, Herrn Rechtsanwalt X, bedarf es nicht. Denn auch den Auftrag zur außergerichtlichen Vertretung unterstellt, hat die Klägerin keinen Anspruch auf Freistellung von den Kosten dieser Vertretung nach § 1 Abs. 1 VVG (Versicherungsvertragsgesetz).\n\n 22\n\nDas Gericht schließt sich der im Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 28.7.2005, Geschäftsnummer 56 C 5800 45/05, vertretenen Ansicht an. Das Urteil ist den Parteien bekannt. Die Beklagte hat es mit der Klageerwiderung zur Akte gereicht.\n\n 23\n\nDie außergerichtliche Vertretung der Beklagten in ihrer Kündigungsschutzangelegenheit war nicht erforderlich. Ihre Rechte konnten auch bei sofortiger Erteilung eines Klageauftrags in gleicher Weise von ihrem Prozessbevollmächtigten wahrgenommen werden, wie sie dies aufgrund der zunächst außergerichtlichen Vertretung, den Auftrag hierzu unterstellte, getan haben. Nach § 1 ARB trägt die Beklagte nur die erforderlichen Kosten des Rechtsschutzes. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 RVG gehören außergerichtliche Verhandlungen zu den von einem Prozessauftrag umfasste Tätigkeiten. §§ 54 und 57 ArbGG sehen ein solches Vorgehen zudem ausdrücklich vor. Nach § 57 Abs. 2 ArbGG hat der Prozessbevollmächtigte während des gesamten Verfahrens, also auch nach Erteilung eines Klageauftrags an der Herbeiführung einer gütlichen Erledigung des Rechtsstreits mitzuwirken. Ein sofortiger Prozessauftrag wäre den außergerichtlichen Verhandlungen nicht im Wege gestanden.\n\n 24\n\nAus der von der Klägerin zitierten Entscheidung des VI. Zivilsenats des BGH vom 1.10.1968 - VI ZR 159/67 - ergibt sich nichts anderes. Die zitierte Entscheidung verhält sich zur Schadensregulierung nach einem Unfall. Die Schadensregulierung nach Unfällen ist nicht an den engen Zeitrahmen der in Kündigungsschutzsachen geltenden Klagefrist von drei Wochen gebunden. Gerade die von der Klägerin nicht geleugnete statistisch betrachtet geringe Wahrscheinlichkeit einer außergerichtlichen Einigung gebietet die sofortige Erteilung eines Prozessauftrags. Denn dieser hat die hohe statistische Wahrscheinlichkeit der Vermeidung unnötiger Kosten für ein aussichtsloses Vorgehen für sich.\n\n 25\n\nDie in § 17 Abs. 5 Buchstabe c/ cc) ARB (2001) niedergelegte Kostenminderungspflicht ist vor dem Hintergrund der Realität des Vorlaufs von Kündigungsschutzangelegenheiten zu sehen. Diese Realität gebietet es, keine Kosten für einen unwahrscheinlichen Erfolg aufzuwenden. Etwas anderes gilt dann, wenn die konkreten Umstände des Einzelfalls ausnahmsweise einen Erfolg einer außergerichtlichen Einigungsbemühung nahe legen. Solche Umstände sind hier nicht dargelegt.\n\n 26\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.\n\n 27\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 11 ZPO; die Entscheidung zum Vollstreckungsschutz aus § 711 ZPO.\n\n 28\n\nStreitwert: 1.664,40 EUR","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269496","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2006-09-28/27-c-5787-06","cited_norms":[{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":3},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/269496","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269496","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2006-09-28/27-c-5787-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/269496","retrieved":"2026-07-09 02:39:04.028354+00:00"}}