{"status":"available","doknr":"OLD271954","ecli":"ECLI:DE:AGD:2006:0602.42C2577.06.00","court":"Amtsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-06-02","aktenzeichen":"42 C 2577/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nhat das Amtsgericht Düsseldorf\n\nohne mündliche Verhandlung gemäß § 495 a ZPO am 2. Juni 2006\n\ndurch den Richter am Amtsgericht X\n\nfür R e c h t erkannt: \n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDie Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nDie Berufung wird zugelassen.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n 2\n\nDer Beklagte unterzog sich an der Orthopädischen Klinik am Evangelischen Krankenhaus in X bei dem Kläger und dem zweiten liquidationsberechtigten Chefarzt Herrn Dr. X einer Operation, die einen Totalersatz eines Hüftgelenks zum Gegentand hatte. \n\n 3\n\nHerr Dr. X erteilte dem Beklagten eine Rechnung vom 1. Oktober 2002. \n\n 4\n\nAus dieser Rechnung stehen folgende Positionen im Streit:\n\n 5\n\n-Ziffer 2113 GOÄ 366,63 € \n\n 6\n\n-Ziffer 2254 GOÄ 146,45 € \n\n 7\n\n-Ziffer 2258 GOÄ 230,82 € \n\n 8\n\n-Ziffer 2405 GOÄ 49,60 € \n\n 9\n\nZwischensumme 793,50 € \n\n 10\n\nabzüglich Minderung gemäß § 6a GOÄ 198,50 € \n\n 11\n\nGesamtbetrag: 595,13 € \n\n 12\n\nDie Ziffer 2113 GOÄ wurde dabei berechnet für eine partielle Synovektomie. Darunter ist die Entfernung einer entzündlich veränderten Gelenkschleimhaut zu verstehen.\n\n 13\n\nDie Ziffer 2254 GOÄ wurde berechnet für das Auffüllen einer Einmuldung im Bereich der Fossa Acetabuli mit Spongiosa aus den Knochenresektaten. \n\n 14\n\nDie Ziffer 2258 GOÄ wurde berechnet für das Abtragen einer 2 cm spitzen Exostose auf dem Trochanter. \n\n 15\n\nDie Ziffer 2405 GOÄ wurde berechnet für die Entfernung eines deutlich entzündeten Schleimbeutels am rechten Hüftgelenk, die dem Beklagten auch präoperativ Schmerzen verursachte. \n\n 16\n\nDer Kläger verlangt die Ausgleichung der vorgenannten Positionen.\n\n 17\n\nDer Kläger behauptet:\n\n 18\n\nEs bestehe eine Abmachung mit Dr. X, wonach der Kläger die erbrachten ärztlichen Leistungen abrechnet und die beiden sich den Rechnungsbetrag teilen. Der Kläger ist der Auffassung, dass sämtliche Ziffern gesondert abrechenbar seien. \n\n 19\n\nDer Kläger beantragt,\n\n 20\n\nden Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 595,09 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 1. April 2003 zu zahlen.\n\n 21\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n 22\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n 23\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen.\n\n 24\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n 25\n\nDie Klage ist unbegründet.\n\n 26\n\nDem Kläger stehen gegenüber dem Beklagten aus dem hier in Rede stehenden Behandlungsvertrag keine weiteren Zahlungsansprüche zu.\n\n 27\n\nDas Gericht schließt sich insoweit der Auffassung des Beklagten an, wonach sämtliche hier in Rede stehenden Leistungen mit der Ziffer 2151 GOÄ abgegolten sind.\n\n 28\n\nÜber § 2 Abs. 2 a GOÄ gilt das sogenannte Zielleistungsprinzip. Das Zielleistungsprinzip als Grundregel der GOÄ bedeutet allerdings, dass jede Leistung, die keinen selbständigen Charakter hat, weil sie nur erbracht wird, um eine Maßnahme, die das Leistungsziel darstellt, zu erbringen, ohne die Zielleistung also nicht erbracht worden wäre, nicht gesondert neben dieser Zielleistung berechnet werden kann. Dabei kann es keine Rolle spielen, ob es sich um einen standardmäßigen Teilschritt auf dem Weg zum Leistungsziel handelt, oder ob die Teilleistung fakultativ ist, d.h. nur in bestimmten (auch Ausnahme-) Fällen erbracht wird. Solch ein Unterschied ist nach der Systematik der GOÄ allenfalls mit dem Steigerungsfaktor Rechnung zu tragen \n\n 29\n\n(Uleer/Miebach/Patt, Abrechnung von Arzt- und Krankenhausleistungen, 2. Auflage § 4 GOÄ, Seite 33). Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass mit der Vorschrift des § 4 Abs. 2/2 a erreicht werden soll, dass mit derjenigen Gebührenposition, welche das Ziel der medizinischen Maßnahme umschreibt, alle dieser Maßnahme dienenden Verrichtungen abgegolten werden. Der Umstand, dass je nach konkretem Operationsverlauf und Konstitution des Patienten nicht bei jeder derartigen Operation durchweg dieselben Hilfsmaßnahmen erforderlich sind, rechtfertigt es nicht, derartige Hilfsmaßnahmen gesondert abzurechnen. Eine gesonderte Abrechnung kommt vielmehr nur in Betracht, wenn die Maßnahme ohne zeitlichen Zusammenhang zur Operation später durchgeführt wird oder wenn sie zwar bei Gelegenheit der Operation, aber mit einem eigenständigen Behandlungsziel ausgeführt wird (Uleer/Miebach/Patt, a.a.O.). \n\n 30\n\nNach den vorstehenden Grundsätzen sind auch unter Zugrundelegung des Klägervortrages die hier streitigen GOÄ-Positionen nicht selbständig abrechenbar. Die insoweit angeführten Behandlungsmaßnahmen dienten nämlich nicht einem eigenständigen Behandlungsziel. \n\n 31\n\nDie Leistung nach Nummer 2113 GOÄ kann dabei ohnehin nur als eigenständige Zielleistung berechnet werden, nicht aber im Rahmen einer Endoprothesenoperation (vgl. Lank u.a., GOÄ-Kommentar Ziffer 2113 GOÄ). Auch die Ziffer 2254 kann nur als selbständige Leistung berechnet werden (Lank u.a., Ziffer 2254 GOÄ).\n\n 32\n\nAuch die Ziffer 2258 GOÄ ist vorliegend nicht gesondert abrechenbar. Nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag des Beklagten dient nämlich die Abmeißlung von Osteopythen ausschließlich dazu, eine Funktionsbehinderung der implantierten TEP zu vermeiden. Vor diesem Hintergrund handelt es sich dementsprechend um eine unselbständige und damit nicht gesondert abrechenbare Tätigkeit. \n\n 33\n\nAuch die Ziffer 2405 GOÄ ist vorliegend nicht gesondert abrechenbar. Nach dem auch insoweit unbestritten gebliebenen Vortrag des Beklagten gehört die Entfernung des Schleimbeutels auch nach den chirurgischen Lehrbüchern zum operativen Vorgehen bei Hüftgelenksersatz und erfolgt bei der Öffnung des Zugangsweges. Auch wenn es in Einzelfällen gehandhabt wird, dass der Schleimbeutel, sofern er nicht entzündet ist, nicht entfernt wird, handelt es sich letztlich um eine typische Behandlungsmaßnahme, die doch typischerweise vorgenommen wird und damit um eine unselbständige Tätigkeit.\n\n 34\n\nNach alledem sind die hier streitigen Positionen nicht separat abrechenbar, so dass die Klage insgesamt abzuweisen war.\n\n 35\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n 36\n\nDie Berufung war zuzulassen, da es vorliegend um Rechtsfragen grundsätzlicher Art geht und außer zu der Ziff. 2113 GOÄ bislang keine Rechtsprechung des Landgerichts Düsseldorf vorliegt.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271954","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2006-06-02/42-c-2577-06","cited_norms":[{"jurabk":"GOÄ 1982","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"GOÄ 1982","ref":"§ 6a","ref_norm":"6a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 495a","ref_norm":"495a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/271954","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271954","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2006-06-02/42-c-2577-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/271954","retrieved":"2026-07-09 02:42:31.102551+00:00"}}