{"status":"available","doknr":"OLD272091","ecli":"ECLI:DE:AGD:2006:0529.37C9665.04.00","court":"Amtsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-05-29","aktenzeichen":"37 C 9665/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nhat das Amtsgericht Düsseldorf\n\nauf die mündliche Verhandlung vom 24. April 2005\n\ndurch den Richter am Amtsgericht X\n\nfür R e c h t erkannt:\n\n Das Versäumnisurteil vom 13.9.2004 bleibt mit der Maßgabe aufrecht erhal-\n\n ten, dass die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger € 548,55 zu zahlen\n\n nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem\n\n 28.7.2004.\n\n Die weitergehende Klage wird abgewiesen.\n\n Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte die Kosten der \n\n Säumnis und 22 % der übrigen Kosten des Rechtsstreits; der Kläger trägt\n\n 78 % der Kosten des Rechtsstreits.\n\n Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\n Den Parteien wird nachgelassen, gegen Sicherheitsleistung in der Höhe der \n\n zu vollstreckenden Forderung die Zwangsvollstreckung abzuwenden.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d \n\n 2\n\nDie Parteien streiten, inwieweit der bei der Beklagten zum Preis von € 18.285,-- gekaufte PKW, XXX, mängelbehaftet ist. In den Kofferraum dringt beim Öffnen der Heckklappe Wasser ein; außerdem sei der Benzinverbrauch zu hoch.\n\n 3\n\nDer Kläger verlangt 3 % Preisminderung wegen des zu hohen Kraftstoffverbrauchs, also € 548,55, und weitere € 1.898,50 wegen des Eindringens des Wassers.\n\n 4\n\nHierüber erging am 13.9.2004 Versäumnisurteil.\n\n 5\n\nDer Kläger beantragt,\n\n 6\n\ndas Versäumnisurteil aufrecht zu erhalten.\n\n 7\n\nDie Beklagte beantragt\n\n 8\n\nKlageabweisung unter Aufhebung des Versäumnisurteils.\n\n 9\n\nSie geht unter Berücksichtigung des Preis-/Leistungsverhältnisses davon aus, dass das Eindringen von Wasser in den Kofferraum eine bloße hinnehmbare Wetter bedingte Unannehmlichkeit sei, die keine Entschädigungspflicht auslösen könne. Den Benzinverbrauch hält sie für \"normal\".\n\n 10\n\nWegen der weiteren Ausführungen wird auf die Schriftsätze der Parteien verwiesen.\n\n 11\n\nDas Gericht hat Beweis erhoben.\n\n 12\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n 13\n\nDie Klage ist nur teilweise gerechtfertigt, im Übrigen war sie abzuweisen, §§ 433, 459 ff BGB, 343 ZPO.\n\n 14\n\nDenn der Sachverständige X hat bei seinen Untersuchungen und der Probefahrt keine Fehler beim Kraftstoffverbrauch feststellen können.\n\n 15\n\nEr ist mit dem Wagen des Klägers 170 km gefahren, teils Stadtverkehr, teils über Land. Seine Messungen aufgrund von Zwischentankunterbrechungen haben einen Durchschnittswert von rund 7,7 l /100 km ergeben. Dieser Wert liegt in der Norm, so dass die Klage insoweit abzuweisen war. \n\n 16\n\nDer Wagen weist jedoch einen Konstruktionsfehler auf, der dazu führt, dass in den Kofferraum (Regen-) Wasser eindringt. Die Heckklappe ist nicht so ausgebildet, dass sie bei Regen das ablaufende Wasser in die Führungen ableitet. Es läuft (perlt) nicht in die Fuge sondern in den Kofferraum.\n\n 17\n\nDer Sachverständige veranschaulicht auch mit den Fotos seines Gutachtens, dass es ein Leichtes gewesen wäre, die Heckklappe oder ihren Unterbau so auszubauen, dass dies nicht geschehen kann. Bei der Herstellung der einzelnen Montageteile wäre es ohne großen Aufwand möglich gewesen, dieses Problem zu verhindern. Dass dies bei der bereits seit längerem laufenden Fertigung des Fahrzeugtyps jetzt möglicherweise nicht mehr zu ändern sein wird, bedeutet nicht, dass der Käufer diesen Fehler hinnehmen muss. \n\n 18\n\nDenn es ist schon nicht entscheidend, dass es auch bei Wagen anderer Hersteller solche Probleme gibt. Auch wenn das Problembewusstsein bei den Herstellern somit möglicherweise nicht besonders ausgeprägt erscheint, liegt ein erheblicher Mangel vor. \n\n 19\n\nDenn einem Käufer kann nicht zugemutet werden, sein Fahrzeug vor jeder Inbetriebnahme bei schlechtem Wetter mit einem Tuch abzuwischen, bevor der Kofferraum beladen werden kann, um das Hineinlaufen von Wasser zu verhindern.\n\n 20\n\nAuch das Argument, dass Deutschland von der Wetterlage her nicht ständig unter Regen leidet, kann nicht überzeugen. Wer bei schlechtem Wetter zu seinem Wagen kommt und schnell einsteigen will, müsste erst noch einige Zeit damit verbringen, das Wagenheck abzuwischen, um Pfützen im Wageninnern zu verhindern. Schon dies zeigt, dass es sich nicht um eine bloße geringfügige Beeinträchtigung handelt. Außerdem werden die nassen Stellen im Wageninnern nicht schnell wieder trocken, so dass Schimmel und Rost die Folge sein können.\n\n 21\n\nHinzu kommt, dass die stilistischen Feinheiten des Modells die vorgegebene Konstruktion nicht erforderlich gemacht hätten, wie der Sachverständige deutlich formuliert hat, so dass sich das Gericht ihm uneingeschränkt anschließen kann. Mit geringem Aufwand war es möglich, den Fehler zu vermeiden. Auch dies spricht gegen die Notwendigkeit der Hinnahme der Beeinträchtigung.\n\n 22\n\nAuch das Preis-/Leistungsverhältnis ist unter diesem Aspekt kein geeignetes Kriterium, die Versäumnisse des Herstellers herunter zu spielen, die nur in der falschen Konstruktion der hinteren Ablaufrinne ihre Ursache haben. \n\n 23\n\nBei der Schadenhöhe war zwar zu berücksichtigen, dass die Beeinträchtigung sich nicht das ganze Jahr über täglich bemerkbar macht. Das Gericht hält aber nach den §§ 286, 287 ZPO eine Beeinträchtigung für gegeben, die mit 3 % des Kaufpreises zu bewerten ist. Denn der Käufer ist insbesondere im Winter, bei Frühlingsstürmen und bei Sommergewitter den Belastungen besonders ausgesetzt, so dass der Nachteil letztlich zu jeder Jahreszeit auftritt. Bekanntermaßen regnet es im Sommer am meisten. Der Wagenbesitzer kann das Eindringen des Wasser außer durch vorheriges Abwischen nicht durch die Schnelligkeit bzw. Langsamkeit des Hochklappen des Heckteils verhindern, wie der Sachverständige ausführt. Von daher ist es auch besonders unangenehm, wenn man das Problem mal beim Wagenöffnen vergisst und der Kofferraum voll beladen ist und der Inhalt nass wird. Bei Abwägung aller \"Pro – und Contra\"-Argumente erscheint ein dreiprozentiger Preisabschlag, also € 348,55, gerechtfertigt.\n\n 24\n\nDie Nebenentscheidungen ergehen gemäß §§ 284 ff BGB, 92, 344, 704 ff ZPO. \n\n 25\n\nStreitwert: Euro 2.447,05.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272091","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2006-05-29/37-c-9665-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/272091","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272091","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2006-05-29/37-c-9665-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/272091","retrieved":"2026-07-09 02:42:43.177826+00:00"}}