{"status":"available","doknr":"OLD272251","ecli":"ECLI:DE:AGD:2006:0519.20C7062.05.00","court":"Amtsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-05-19","aktenzeichen":"20 C 7062/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nhat das Amtsgericht Düsseldorf\n\nauf die mündliche Verhandlung vom 21.04.2006\n\ndurch den Richter am Amtsgericht X\n\nfür R e c h t erkannt: \n\nDer Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.690,59 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.06.2005 zu zahlen.\n\nEs wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die infolge des Vorfalles vom 10.04.2005 entstandenen und noch entstehenden Schäden zu ersetzen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.\n\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. \n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger und der Beklagte spielten am 10.04.2005 im Rahmen des Finales der \"1. XXX\nAmateurmeisterschaft im Eishockey\" in gegnerischen Mannschaften. Aufgrund eines vom Beklagten\nbegangenen Checks erlitt der Kläger einen Bruch der rechten Schulter und des rechten Ellenbogens\nund war kurzzeitig bewusstlos. Er musste in der Diakonie X operiert werden und war anschließend\n6 Tage stationär in Behandlung mit anschließender REHA. \n\n3\n\nDer Kläger ließ sich von Dr. X und Dr. X ein Attest vom 10.05.2005 ausstellen und\nentrichtete hierfür 46,-- € (Anlage K1). Für die vorprozessual in Anspruchnahme\nseines Prozessbevollmächtigten entstanden Kosten in Höhe von 144,59 €.\n\n4\n\nDer Kläger behauptet, der Beklagte habe ihn durch einen außerhalb einer im Rahmen\ndes erlaubten Risikos gedeckten Spielsituation begangenen Check von hinten verletzt. Der Kläger\nhabe den Puck bereits längere Zeit vor dem Check abgespielt gehabt. Der Puck habe sich in einem\nanderen Spielfelddrittel befunden, als der Beklagte den Kläger von hinten mit voller Wucht gegen\ndie Bande gecheckt habe. Weil er den Puck nicht mehr geführt habe und mit dem Rücken zum\nBeklagten gestanden habe, habe er nicht mit einem Check gerechnet und sei ungebremst gegen die Bande\ngeschleudert worden. Der Check sei zudem überhart erfolgt.\n\n5\n\nDer erlittene Bruch habe verdrahtet werden müssen, so dass zum Zwecke der Entfernung der\nDrähte eine weitere Operation in ungefähr 6 Monaten erforderlich sei. Nach Auskunft des\nbehandelnden Arztes könne er seinen Arm bis zum Ziehen der Drähte nicht ganz strecken und\nnur eingeschränkt einsetzen.\n\n6\n\nDer Kläger begehrt vom Beklagten Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von mindestens 2.500,-- €.\n\n7\n\nDer Kläger beantragt,\n\n8\n\nden Beklagten wie im vorliegenden Urteil geschehen zu verurteilen.\n\n9\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nDer Beklagte habe sich ca. 2 m vom Kläger entfernt befunden, als der Kläger den Puck zugespielt\nbekommen habe. Als der Beklagte das Zuspiel wahrgenommen habe, sei dieser auf den Kläger zugefahren, um\nebenfalls in den Besitz des Pucks zu kommen. Der Kläger habe sich unmittelbar nach der Annahme des Pucks\numgedreht, so dass er dem Beklagten zugewandt gewesen sei. Der Kläger habe mit dem Puck laufen wollen.\nIn diesem Zeitpunkt sei es zu einem Zweikampf um den Puck und hierbei zu einer Berührung zwischen dem\nBeklagten und dem Kläger gekommen, der daraufhin auf die Eisfläche gefallen sei und nicht gegen\ndie Bande. Der Beklagte habe den Kläger auch nicht mit voller Wucht gecheckt. \n\n12\n\nEs sei auch nur – dies ist unstreitig – eine kleine Strafe im Sinne einer Zweiminutenstrafe\nvon dem Schiedsrichter X ausgesprochen worden. \n\n13\n\nBei geringfügiger Regelverletzung sei eine Haftung nicht gegeben.\n\n14\n\nDas Gericht hat gemäß Beweisbeschluss vom 12.09.2005 (Bl. 33 ff. GA.) Beweis erhoben durch\nZeugenvernehmung. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsprotokolle vom 16.12.2005\n(Bl. 48 ff. GA), 03.03.2006 (Bl. 62 ff. GA.) und vom 21.04.2006 (Bl. 76 ff. GA.) verwiesen.\n\n15\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n16\n\nDie Klage ist begründet.\n\n17\n\nI.\n\n18\n\nDer Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von\n2.500,00 € wegen des Vorfalls vom 10.04.2005 gemäß § 253 Abs. 2 BGB.\n\n19\n\nDer Beklagte hat den objektiven Tatbestand einer Körperverletzung dadurch erfüllt, indem er\nden Kläger durch einen Check zu Fall gebracht hat und der Kläger aufgrund dessen sich die Schulter\nund den Ellenbogen gebrochen hat.\n\n20\n\nDer Beklagte kann sich nicht auf eine Einwilligung des Klägers berufen, weil dieser durch die Teilnahme\nam Spiel Geschehensabläufe wie den streitgegenständlichen in Kauf genommen habe.\n\n21\n\nDie Beteiligung am Eishockey führt bei aller Härte und Kampfbetontheit dieses Sports nicht zu einem\nHaftungsausschluss wegen Einwilligung in die Verletzung, wie er für gefährliche Autorennen und waghalsige\nFelskletterei sowie bei Box- und Ringkämpfen erhoben wird (vgl. BGH 5. November 1974, VI ZR 100/73, BGHZ 63,\n140). Eishockey ist weit eher mit anderen Wettkampfspielen wie insbesondere Fußball zu vergleichen, so dass\nnur die für solche Spiele entwickelten Haftungserleichterungen Anwendung finden können (OLG München\nNJW-RR 1989, 727). \n\n22\n\nNicht jede geringfügige objektive Verletzung einer dem Schutz der Spieler dienenden Spielregel spricht\ndafür, dass sie fahrlässig geschehen ist. Kampfbedingte Härte, die die Grenzen zur Unfairness\nnicht überschreitet, ist zulässig. Ein die Gefahr vermeidendes Verhalten muss im gegebenen Falle\nzumutbar sein (OLG München a.a.O.).\n\n23\n\nDie Häufigkeit eines Regelverstoßes kann nur in Zweifelsfällen für seine Geringfügigkeit\nsprechen. Ist dagegen die Grenze zwischen kampfbedingter Härte zur Unfairness nach den festgestellten\nGesamtumständen zweifelsfrei überschritten, so kommt es auf die Häufigkeit und Üblichkeit\ndes Regelverstoßes nicht an (OLG München a.a.O. mit Nachweis). \n\n24\n\nDie Beweisaufnahme hat zur Überzeugung des Gerichts ergeben, dass der Kläger vom Beklagten mit\nsehr großer Wucht zu einem Zeitpunkt, als der Kläger bereits seit mehreren Sekunden den Puck nicht\nmehr in seinem Besitz hatte und er mit seinem Check nicht mehr zu rechnen brauchte, seitlich gecheckt worden ist. \n\n25\n\nDieses Verhalten des Beklagten verstieß gegen Ziff. 522 des offiziellen Regelbuchs, September 2003, 2.\nAusgabe der International Eishockeyförderation, wonach ein Spieler, der in einem Gegenspieler hineinrennt,\nspringt oder unerlaubt ihn körperlich angreift, nach Ermessen des Schiedsrichters eine Strafe wegen Fouls\nerhält. \n\n26\n\nDer oben festgestellte Geschehensablauf steht zur Überzeugung des Gerichts aufgrund der Aussagen der\nZeugen X, X, X und X fest. \n\n27\n\nDie Zeugen X, X und haben übereinstimmend ausgesagt, der Kläger habe sich bereits seit ca. 2 bis\n3 Sekunden nicht mehr im Besitze des Pucks befunden, als der Beklagte ihn seitlich gecheckt hat. Die Zeugin X\nsprach sogar von 10 Sekunden, wobei es sich hierbei um einen Schätzfehler handeln dürfte. Jedenfalls\nerschien der Zeugin X der Zeitraum zwischen Puckabgabe durch den Kläger und anschließendem Check sehr\nlange. \n\n28\n\nDer Zeuge X hat ausdrücklich bekundet, die Situation sei bereits abgeschlossen gewesen und erst dann habe\nder Beklagte den Kläger gecheckt. Ihm sei es so vorgekommen, als ob der Beklagte schlicht und ergreifend\nseinen Frust am Kläger habe ablassen wollen. Der Beklagte habe ohne weiteres noch bremsen können und\nden Check mutwillig durchgeführt, ohne dass es die Spielsituation hergegeben hätte. Auch der Zeuge X\nhat den Zeitraum zwischen Abgabe des Pucks durch den Kläger und dem Check durch den Beklagten auf 2 bis 3\nSekunden geschätzt, wobei er zudem klargestellt hat, dass es sich um eine für Eishockeyverhältnisse\nlängere Zeit gehandelt hat. Der Zeuge X hatte seine Aufmerksamkeit bereits vorrangig in die Richtung gelenkt,\nin der sich der Puck nunmehr befand und sah 2 bis 3 Sekunden später im Augenwinkel, wie der Beklagte den\nKläger brutal checkte. Auch er hat erklärt, der Beklagte hätte auf jeden Fall noch ausweichen\nkönnen. Die Zeugin X meinte zwar, bei 2-3 Sekunden handele es sich um keinen langen Zeitraum, aber auch\nsie gab den Zeitraum von Puckabgabe bis Check mit 2-3 Sekunden an.\n\n29\n\nDer vom Beklagten ausgeführte Check war demgemäss in keiner Weise durch die Spielsituation\nveranlasst. Er erfolgte insbesondere nicht im Rahmen eines Kampfes um den Puck, sondern mutwillig, nachdem\nder Puck bereits für längere Zeit wieder abgegeben war.\n\n30\n\nDas Gericht hält die Aussagen der Zeugen X, X, X und der gegenbeweislich benannten Zeugin X zur Frage,\nwie lange der Puck bereits abgegeben war, als der Beklagte den Kläger checkte, für glaubhaft. Das\nGericht hat nicht den Eindruck gewonnen, dass die oben genannten Zeugen nicht bereit oder nicht in der Lage\ngewesen wären, wahrheitsgemäße Angaben zu diesem Punkt zu machen. Die Zeugen erweckten nicht\nden Eindruck, den von ihnen wiedergegebenen Sachverhalt aufzubauschen oder im Interesse des Klägers zu\nverfälschen. Vielmehr wirkten die obengenannten Zeugen ehrlich um eine wahrheitsgemäße Aussage\nbemüht.\n\n31\n\nDie Überzeugung des Gerichts davon, dass es sich um einen unerlaubten Körperangriff gehandelt hat,\nwird nicht erschüttert aufgrund der Aussagen der gegenbeweislich benannten Zeugen X, X, X und X. \n\n32\n\nDer Zeuge X hatte nur eine blasse Erinnerung an die hier maßgeblichen Geschehensabläufe. Auf\nnäheres Nachfragen schränkte der Zeuge X seine zunächst gemachte Aussage stark ein und räumte\nein, genaue Angaben nicht machen zu können. Während der Zeuge zunächst bei seiner Vernehmung\ngeradezu damit herausplatzte, den vom Beklagten schriftsätzlich vorgetragenen Sachverhalt schlagwortartig\nzu wiederholen, stellte sich bei genauerem Nachfragen heraus, dass der Zeuge zu der hier maßgeblichen Frage,\nob der Angriff des Beklagten durch die Spielsituation gerechtfertigt war, nicht beantworten konnte. Der Zeuge X\nwusste nicht, ob der Kläger gerade den Puck hatte, als er gecheckt wurde oder ob und gegebenenfalls wie\nlange er ihn bereits wieder abgegeben hatte. Der Zeuge X beantwortete die diesbezüglichen Fragen nach dem\nMotto, was nicht sein dürfe, könne doch auch nicht so gewesen sein. Aus eigener Anschauung vermochte\ner zur konkreten Spielsituation keine Angaben zu machen.\n\n33\n\nDer Zeuge X konnte nicht sehen, was auf dem Spielfeld passiert war.\n\n34\n\nDer Zeuge X konnte ebenfalls keine Angaben dazu machen, ob und wann der Puck abgespielt wurde. Auch er konnte\nhierzu nur Mutmaßungen anstellen.\n\n35\n\nDer Zeuge X hat zwar klipp und klar erklärt, der Beklagte sei vom Kläger nur noch 1 bis 1,5 m entfernt\ngewesen, als der Kläger den Puck abgespielt habe. Er sehe dies noch bildlich vor sich. Das Gericht vermag\ndem Zeugen X jedoch keinen Glauben zu schenken. Beim Zeugen X waren sehr deutliche Verharmlosungstendenzen\nhinsichtlich des streitgegenständlichen Vorfalls in seiner Aussage zu bemerken. Der Zeuge X erweckte den\nstarken Eindruck, seine Aussage möglichst zugunsten des mit ihm befreundeten Beklagten zu gestalten. \n\n36\n\nWährend der Zeuge zunächst eingangs seiner Aussage noch erklärte, es habe sich um einen \"ganz\nnormalen Bodycheck\" gehandelt, hat er im weiteren Verlauf seiner Vernehmung gerade das Gegenteil bekundet,\nindem er erklärt hat, einen solchen Zusammenstoß sehe man nicht alle Tage. Schon dieser Teil der Aussage\nist in sich widersprüchlich, da ganz Normales nicht \"nicht alle Tage\" geschieht. \n\n37\n\nZudem hat der Zeuge verharmlosend erklärt: \"Beim Eishockey, da freut man sich, wenn man einen umhaut,\ndas gehört halt dazu.\" (Nicht wörtlich im Protokoll festgehalten). Der Zeuge hält also\noffensichtlich jedweden körperlichen Übergriff eines Eishockeyspielers auf einen anderen für\ngerechtfertigt, völlig gleichgültig, ob der Angriff durch die Spielsituation überhaupt veranlasst\nund gerechtfertigt ist. \n\n38\n\nDas Gericht geht davon aus, dass der Zeuge X aus Gefälligkeit gegenüber dem Beklagten ausgesagt hat,\nder Beklagte sei nur 1 bis 1,5 m vom Kläger entfernt gewesen, als dieser den Puck abgespielt habe. Das\nGericht ist davon überzeugt, dass der Beklagte, als er sich in Anfahrt auf den Kläger befand, noch\nca. 2 bis 3 Sekunden, also geschätzt deutlich mehr als 1 bis 1,5 m vom Kläger entfernt war, als\ndieser den Puck weitergab.\n\n39\n\nUnerheblich ist, dass der Schiedsrichter lediglich eine sogenannte kleine Strafe ausgesprochen hat, die\nSchiedsrichterentscheidung bindet das ordentliche Gericht bei der Entscheidung über zivilprozessuale\nAnsprüche nicht. Zudem kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Schiedsrichter im exakten Zeitpunkt\ndes Unfalls seine Aufmerksamkeit bereits in Richtung Puck lenkte und daher den genauen Hergang des Unfalls\nnicht beurteilen konnte und aus diesem Grunde nur eine kleine Strafe verhängt hat.\n\n40\n\nAuch dass möglicherweise nicht durch die Spielsituation veranlasstes Checking im Eishockeysport\nüblich sein mag, ändert nichts daran, dass hieraus resultierende Verletzungen nicht mehr vom erlaubten\nRisiko gedeckt sind. Dies gilt erst recht im vorliegenden Fall, in dem es sich um ein Spiel unter Amateuren\nhandelt. Bei einem solchen Hobbyspiel müssen die Mitspieler umso weniger mit einem derart eklatant\nregelwidrigen und brutalen Vorgehen, wie es der Beklagte an den Tag gelegt hat, rechnen.\n\n41\n\nDie Höhe des Schmerzensgeldanspruchs bestimmt sich nach dessen sogenannter Ausgleichs- und\nGenugtuungsfunktion. Zum einen soll dem Geschädigten ein gewisser Ausgleich für die von ihm\nerlittenen Verletzungen und damit verbundenen Beeinträchtigungen gewährt werden, zum anderen\nsoll er eine gewisse Genugtuung erfahren.\n\n42\n\nDie objektiven Verletzungen des Klägers waren nicht unerheblich. Er brach sich die Schulter und\nden Ellenbogen. Aufgrund dessen musste er sich nahezu eine Woche lang im Krankenhaus aufhalten und eine Operation\nüber sich ergehen lassen. Der Beklagte hat auch nicht wirksam bestritten, dass eine weitere Operation\nnotwendig ist. Den insoweit eindeutigen Feststellungen im Attest von Dr. X und Dr. X vom 10.05.2005 ist der\nBeklagte nicht substantiiert entgegengetreten. In dem Attest ist konkret angegeben, dass mittels dreier Drähte\ndie gebrochenen Knochen wieder zusammengefügt wurden. Dies wurde vom Beklagten bereits nicht ausdrücklich\nbestritten. Es versteht sich von selbst, dass die Drähte nach einer gewissen Abheilungszeit auch wieder entfernt\nwerden müssen und nicht jahrzehntelang im Körper verbleiben können, ein erneuter operativer Eingriff\nalso erforderlich ist. Dass eine derart gravierende Verletzung der Schulter und des Ellenbogens nicht unmittelbar\nnach der Operation wieder vollständig ausgeheilt ist, sondern noch geraume Zeit danach Schwierigkeiten macht,\nist allgemein bekannt.\n\n43\n\nAuch die Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldanspruchs hat vorliegend nicht in den Hintergrund zu treten.\nDenn der Beklagte handelte nicht lediglich fahrlässig, sondern mindestens mit bedingtem Vorsatz. Aus dem\näußeren Ablauf des Unfalls muss gefolgert werden, dass der Beklagte es jedenfalls billigend in Kauf\nnahm, dass der Kläger die erlittenen Verletzungen davontragen würde. Da der Kläger mit einem\nAngriff nicht mehr zu rechnen brauchte, war die Gefahr umso größer, dass er durch die Wucht des Checks\nbesonders ungünstig zu Fall kommt und sich hierbei besonders schwerwiegende Verletzungen zuzieht. Diese\nfür den Beklagten ohne weiteres erkennbare und von ihm ernstzunehmende Gefahr hat sich realisiert. \n\n44\n\nDas vom Kläger begehrte Schmerzensgeld in Höhe von 2.500,-- € ist angesichts der obigen\nErwägungen als angemessen anzusehen.\n\n45\n\nII.\n\n46\n\nDer Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von Schadenersatz in Höhe von 190,59\n€ nach § 823 Abs. 1 BGB.\n\n47\n\nInfolge der Körperverletzung entstanden der Höhe nach unstreitige Attestkosten von 46,00 €\nsowie Anwaltskosten in Höhe von 144,59 €.\n\n48\n\nDiese hat der Beklagte ebenfalls zu erstatten.\n\n49\n\nIII.\n\n50\n\nAuch der vom Kläger gestellte Feststellungsantrag ist begründet.\n\n51\n\nDer Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Feststellung dahingehend, dass der Beklagte\nverpflichtet ist, dem Kläger die infolge des Vorfalles vom 10.04.2005 entstandenen und noch entstehenden\nSchäden zu ersetzen. Da bei schwerwiegenderen Körperverletzungen sich häufig auch nach\nlängerer Zeit noch Folgeschäden herausstellen können, hat der Kläger das erforderliche\nRechtsschutzbedürfnis für die von ihm begehrte Feststellung.\n\n52\n\nDer Zinsanspruch ergibt sich aus § 291 BGB.\n\n53\n\nDie Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.\n\n54\n\nStreitwert: 3.190,-- €.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272251","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2006-05-19/20-c-7062-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/272251","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272251","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2006-05-19/20-c-7062-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/272251","retrieved":"2026-07-09 02:42:58.349435+00:00"}}