{"status":"available","doknr":"OLD272791","ecli":"ECLI:DE:AGD:2006:0425.36C1412.06.00","court":"Amtsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-04-25","aktenzeichen":"36 C 1412/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nhat das Amtsgericht Düsseldorf\n\nauf die mündliche Verhandlung 28.03.2006\n\ndurch den Richter am Amtsgericht X\n\nfür Recht erkannt.\n\n Die Klage wird abgewiesen.\n\n Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\n Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\n Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 110 % der\n\n gegnerischen Forderung abwenden, sofern nicht der Beklagte diese \n\n Sicherheit erbringt.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n 2\n\nDer Kläger unternahm gemeinsam mit seiner Ehefrau am 06.10.2005 eine von der Beklagten, einer Aktiengesellschaft türkischen Rechtes, veranstaltete Flugreise von X nach X. An Stelle der planmäßigen Abflugzeit um 10:45 Uhr wurden der Kläger und seine Ehefrau mit einem Ersatzflugzeug um 19:20 Uhr befördert.\n\n 3\n\nIm Hinblick auf die Verordnung EG Nr. 267/2004 fordert der Kläger für beide Reisenden eine Schadensersatzpauschale von insgesamt 800,00 €.\n\n 4\n\nEr beantragt,\n\n 5\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an ihn 800,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf\n\n 6\n\nProzentpunkten über dem Basiszins ab 16.12.2005 zu zahlen und ferner\n\n 7\n\n68,61 € an vorgerichtlichen Kosten.\n\n 8\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n 9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n 10\n\nSie legt dar, als Aktiengesellschaft türkischen Rechtes nicht dem Regelungsbereich der genannten EU-Verordnung zu unterfallen.\n\n 11\n\nWegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.\n\n 12\n\nEntscheidungsgründe:\n\n 13\n\nDie Klage ist unbegründet.\n\n 14\n\nNach Artikel 3 der Verordnung EG Nr. 261/2004 vom 11.02.2004 ist der sachliche Anwendungsbereich begrenzt auf Luftfahrtunternehmen der Europäischen Gemeinschaft. Eines besonderen gerichtlichen Hinweises nach § 139 ZPO bedurfte es nicht, da beklagtenseits dieser Einwand vorgetragen wurde, und weil dem Kläger eine Nachbesserungsmöglichkeit nicht mehr eröffnet war. \n\n 15\n\nDie Kostenfolge beruht auf § 91 ZPO.\n\n 16\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272791","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2006-04-25/36-c-1412-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/272791","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272791","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2006-04-25/36-c-1412-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/272791","retrieved":"2026-07-09 02:43:44.954802+00:00"}}