{"status":"available","doknr":"OLD273302","ecli":"ECLI:DE:AGD:2006:0328.40C16423.04.00","court":"Amtsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-03-28","aktenzeichen":"40 C 16423/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nhat das Amtsgericht Düsseldorf\n\nim schriftlichen Verfahren auf der Grundlage der bis zum 07.03.2006 eingereichten Schriftsätze am 28.03.2006 \n\ndurch den Richter am Amtsgericht X\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDie Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.\n\nDieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Klägerin darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 800,00 EUR abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n 2\n\nDie Klägerin ist Eigentümerin einer Wohnung im Objekt X 46 in X. Die Beklagte ist der Gebäudeversicherer des Objektes.\n\n 3\n\nIm Juli 2003 kam es zu einem Wasserrohrbruch in dem Objekt. Zur Beseitigung des Schadens mussten in verschiedenen Wohnungen, auch in der Wohnung der Klägerin, die Wände im Bad geöffnet werden.\n\n 4\n\nMit Datum vom 11.11.2003 holte die Klägerin ein Angebot der Fa. X zur Wiederherstellung des Bades ein. Das Angebot schloss mit einem Gesamtsbetrag von 4.828,94 Euro ab. Die Beklagte zahlte an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 1.000,00 Euro und lehnte weitere Zahlungen ab.\n\n 5\n\nDie Klägerin behauptet, die in dem Angebot der Fa. X enthaltenen Arbeiten seien zur ordnungsgemäßen Wiederherstellung des Bades erforderlich. Sie ist der Ansicht, die Beklagte sei zur Zahlung des gesamten Angebotsbetrages verpflichtet. Die Arbeiten seien auch erforderlich, weil die alten Fliesen nicht mehr erhältlich seien und der Klägerin der Farbunterschied nicht zuzumuten sei.\n\n 6\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n 7\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an sie 3.828,94 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 09.03.2004 zu zahlen.\n\n 8\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n 9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n 10\n\nDie Beklagte bestreitet, dass der Austausch aller Fliesen für die ordnungsgemäße Wiederherstellung des Bades notwendig ist. Sie ist der Ansicht, dass der der Klägerin entstandene Schaden mit der erfolgten Zahlung abgegolten sei. Weitere Ansprüche bestünden aus dem Versicherungsvertrag nicht.\n\n 11\n\nDas Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen X. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten vom 21.10.2005 (Bl. 176 ff d.A.) Bezug genommen.\n\n 12\n\nMit Beschluss vom 25.10.2004 verwies das Amtsgericht X, bei dem die Klage zunächst erhoben wurde, den Rechtsstreit auf Antrag der Klägerin an das Amtsgericht Düsseldorf.\n\n 13\n\nEntscheidungsgründe:\n\n 14\n\nDie Klage ist unbegründet.\n\n 15\n\nDer Klägerin steht gegen die Beklagte kein weiterer Anspruch nach Maßgabe der §§ 49, 55 VVG i.V.m. dem Versicherungsvertrag § 26 Ziffer 1 c VGB 02.\n\n 16\n\nNach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der der Klägerin entstandene Schaden durch die Versicherungsleistung der beklagten in ausreichendem Maße abgefunden wurde. Das Gericht macht sich hierbei insbesondere das überzeugende Sachverständigengutachten des Sachverständigen Fliesenlegermeisters X in vollem Umfang zu eigen. Hiernach steht für das Gericht fest, dass die in dem Kostenvoranschlag der Fa. X aufgeführten Arbeiten in ihrer Gesamtheit nicht geboten sind, so dass die Klägerin auch nicht in dem dort ausgewiesenen Umfang Schadensersatz verlangen kann.\n\n 17\n\nNach § 26 VGB 02 ist der Anspruch der Klägerin begrenzt auf den Ersatz der notwendigen Kosten. Soweit die Klägerin ausgeführt hat, dass die im Bad verlegten Fliesen nicht mehr lieferbar sind, mag dies sicherlich zutreffend sein. Hieraus folgt jedoch noch nicht ohne Weiteres, dass die Beklagte gehalten ist die Kosten für eine komplett neue Verfliesung zu übernehmen. Das Gericht ist insoweit mit dem Sachverständigen und der Beklagten der Ansicht, dass die Klägerin den Austausch der einzelnen beschädigten Fliesen hinnehmen muss, denn die farbliche und strukturelle Abweichung der einzusetzenden neuen Fliesen von den vorhandenen bewegt sich in einem Bereich, der keine wesentliche Beeinträchtigung des Gesamteindruckes des Bades begründet.\n\n 18\n\nDie Schadstellen befinden sich auch im Bereich unterhalb des Waschbeckens, wo eine Wahrnahme der Abweichung auch nur in beschränktem Maße erfolgt. Insgesamt ist ein Bereich von 6 Wandfliesen betroffen, so dass schon vor diesem Hintergrund eine Erneuerung von 20 Quadratmetern Fliesen, wie im Angebot der Fa. X vorgesehen, nicht notwendig erscheint und insbesondere von dem Versicherungsschutz nicht umfasst wird.\n\n 19\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n 20\n\nStreitwert: 3.828,00 EUR.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273302","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2006-03-28/40-c-16423-04","cited_norms":[{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/273302","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273302","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2006-03-28/40-c-16423-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/273302","retrieved":"2026-07-09 02:44:28.013373+00:00"}}