{"status":"available","doknr":"OLD274489","ecli":"ECLI:DE:AGD:2006:0208.514IK102.04.00","court":"Amtsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-02-08","aktenzeichen":"514 IK 102/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer sofortigen Beschwerde der Versagungsantragstellerin vom 27.\n\nSeptember 2005 gegen den Beschluß des Amtsgerichts Düsseldorf\n\nvom 29. August 2005 wird nicht abgeholfen.\n\nDie Akte wird dem Oberlandesgericht Düsseldorf zur Entscheidung\n\nüber die sofortige Beschwerde vorgelegt.\n\n1\n\nGründe\n\n 2\n\nDie sofortige Beschwerde ist unbegründet.\n\n 3\n\nDie Versagungsantragstellerin hat mit anwaltlichen Schriftsatz\n\n 4\n\nzum 27. September 2005 sofortige Beschwerde gegen den Beschluß\n\n 5\n\nvom \"28. Mai 2005\" eingelegt. Da das Amtsgericht Düsseldorf\n\n 6\n\nkeinen Beschluß vom 28. Mai 2005 erlassen hat und die Versa-\n\n 7\n\ngungsantragstellerin ausschließlich durch den Beschluß vom 29.\n\n 8\n\nAugust 2005 beschwert ist, muß die Beschwerdeschrift vom 27.\n\n 9\n\nSeptember 2005 als sofortige Beschwerde gegen den Beschluß vom\n\n 10\n\n29. August 2005 ausgelegt werden. Der sofortigen Beschwerde war\n\n 11\n\nnach Durchführung des Abhilfeverfahrens der dort durchgeführten\n\n 12\n\nBeweisaufnahme nicht abzuhelfen und nach §§ 572 ZPO in\n\n 13\n\nVerbindung mit § 119 Abs. 1 Ziff. 1b) GVG dem Oberlandes-gericht\n\n 14\n\nDüsseldorf zur Entscheidung vorzulegen, da die Ver-\n\n 15\n\nsagungsantragstellerin als Verfahrensbeteiligte ihren Ge-\n\n 16\n\nschäftssitz in der X und damit im Ausland hat. Die\n\n 17\n\naußerordentliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts\n\n 18\n\nDüsseldorf zur Entscheidung über eine sofortige Beschwerde\n\n 19\n\ngegen den Beschluß über die Zurückweisung des Antrag auf\n\n 20\n\nVersagung der Restschuldbefreiung war daher gegeben und dem\n\n 21\n\nOberlandesgericht Düsseldorf zu übersenden.\n\n 22\n\nDer sofortigen Beschwerde war aus den Gründen des 29. August\n\n 23\n\n2005 nicht abzuhelfen, denn die Versagungsantragstellerin hat\n\n 24\n\nauch nach Durchführung der Beweisaufnahme (Vernehmung von\n\n 25\n\nZeugen) nicht zur Überzeugung des Gerichts den vollen Beweis\n\n 26\n\ndafür erbringen können, daß der Schuldner im Rahmen der Abgabe\n\n 27\n\nder Selbstauskunft vom 06. Juni 2003 unwahre Angaben über\n\n 28\n\nbestehende Vorschulden gemacht hat. Die Versagungsantrag-\n\n 29\n\nstellerin hat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme das Bestehen\n\n 30\n\neines Versagungsgrundes nach § 290 Abs. 1 Nr. 2 INSO zwar\n\n 31\n\nglaubhaft gemacht, aber sie hat den vollen Beweis für das Vor-\n\n 32\n\nliegen eines Versagungsgrundes nicht nachweisen können. Nach\n\n 33\n\nder höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshof\n\n 34\n\n(BGH Beschluß vom 21. Juli 2005, Aktenzeichen Röm. IX ZB 80/04,\n\n 35\n\nRnd-nr. 8)darf die Restschuldbefreiung nach § 290 INSO nur\n\n 36\n\nversagt werden, wenn das Insolvenzgericht die volle Überzeugung\n\n 37\n\n(§ 286 ZPO) gewonnen hat, das der vom Schuldner behauptete Ver-\n\n 38\n\nsagungsgrund tatsächlich besteht. Zwar erfasst § 290 Abs. 1 Nr.\n\n 39\n\n2 INSO auch solche unrichtigen schriftlichen Angaben, die der\n\n 40\n\nSchuldner nicht persönlich niedergelegt hat, die jedoch mit\n\n 41\n\nseinem Wissen und seiner Billigung an den Empfänger weiterge-\n\n 42\n\nleitet worden sind. Dies würde jedoch voraussetzen, daß der\n\n 43\n\nKreditvermittler im Einvernehmen mit dem Schuldner die unzu-\n\n 44\n\ntreffenden Angaben über die Vorschulden und die Unterhalts-\n\n 45\n\nverpflichtung bei den Gläubigern eingereicht hätte. Die Durch-\n\n 46\n\nführung der Beweisaufnahme im Anschluß an die Vernehmung \n\n 47\n\nder Zeugin X, der Zeugin X und der Anhörung des\n\n 48\n\nSchuldners, konnte nicht zur Überzeugung des Gerichts klären,\n\n 49\n\nob die Selbstauskunft vom 06. Juni 2003 vollständig\n\n 50\n\nmaschinenschriftlich ausgefüllt war, oder der Schuldner die\n\n 51\n\nSelbstauskunft zumindest im Hinblick auf die Rubrik offene\n\n 52\n\nRestschuld blanko unterschrieben hat. Die Aussagen der Zeugin\n\n 53\n\nX einerseits und der Zeugin X und des Schuldners\n\n 54\n\nandererseits stehen zueinander im Widerspruch ohne das dieser\n\n 55\n\nWiderspruch durch weitere Beweismittel aufge-klärt werden\n\n 56\n\nkönnte. Die Zeugin und der Schuldner haben jeweils ein eigenes\n\n 57\n\npersönliches wie wirtschaftliches Interesse am Aus-gang dieses\n\n 58\n\nVerfahrens. Die Einholung eines Sachverständigen-gutachtens\n\n 59\n\nkonnte unterbleiben, da die Zeugenvernehmung sowie die\n\n 60\n\nVernehmung des Schuldners ergeben hat, das nicht festge-stellt\n\n 61\n\nwerden kann, daß das Formular zur Selbstauskunft, soweit es\n\n 62\n\nmaschinenschriftliche Einträge enthält, in einem Zug, also nach\n\n 63\n\neinem einmaligen Einspannen in eine Schreibmaschine aus-gefüllt\n\n 64\n\nworden ist. Die Zeugin X hat bekundet, das sie nicht\n\n 65\n\nausschließen könne, daß ein Teil der maschinenschrift-lichen\n\n 66\n\nEinträge, z. B. Name und Anschrift des Schuldners sowie\n\n 67\n\nsonstige Angaben die bereits bekannt waren von ihr bereits\n\n 68\n\nvoreingetragen waren und die hier streitigen Angaben zur\n\n 69\n\nRestschuld bzw. zum Einkommen des Ehegatten nach erneutem\n\n 70\n\nEinspannen in die Schreibmaschine während der Anwesenheit des\n\n 71\n\nSchuldners eingetragen worden sind. Die Zeugin X und der\n\n 72\n\nSchuldner konnten ihrerseits nicht mit Sicherheit sagen, ob das\n\n 73\n\ngesamte Formular Selbstauskunft zum Zeitpunkt der Unterschrift-\n\n 74\n\nleistung in einem maschinenschriftlich unausgefüllten Zustand\n\n 75\n\nbefunden hat oder aber ob Teile des Formulars z.B. Name und\n\n 76\n\nAnschrift des Schuldners etc. bereits maschinenschriftlich\n\n 77\n\neingetragen waren und mit Rücksicht auf die verschiedenen Un-\n\n 78\n\nterschriftsleistungen auf verschiedenen vorgelegten Papieren\n\n 79\n\nüber den Schuldner bzw. für die Zeugin X nicht im vollen\n\n 80\n\nUmfang sichtbar bzw. erkennbar war. Soweit daher ein Sachver-\n\n 81\n\nständigengutachten klären könnte, ob das Formular in einem\n\n 82\n\nVorgang oder in mehreren Vorgängen maschinenschriftlich aus-\n\n 83\n\ngefüllt worden ist, erbringt diese Erkenntnis keinen Beweiswert\n\n 84\n\nfür die relevante Frage, ob derjenige Teil des Formulars\n\n 85\n\nSelbstauskunft der sich mit der offenen Restschuld des\n\n 86\n\nSchuldners und dem Einkommen des Ehegatten beschäftigt vorein-\n\n 87\n\ngetragen waren oder aber ob die Unterschrift des Schuldners\n\n 88\n\nsoweit blanko erfolgt ist. Die Versagungsantragstellerin ist\n\n 89\n\nnach den Ergebnis der Beweis-aufnahme im Abhilfeverfahren\n\n 90\n\nbeweisfällig dafür geblieben, das ein Versagungsgrund im Sinne\n\n 91\n\ndes § 290 Abs. 1 Nr. 2 INSO tat-sächlich vorgelegen hat. Mithin\n\n 92\n\nkonnte der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen werden.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274489","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2006-02-08/514-ik-102-04","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 290","ref_norm":"290","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 572","ref_norm":"572","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/274489","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274489","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2006-02-08/514-ik-102-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/274489","retrieved":"2026-07-09 02:46:06.423926+00:00"}}