{"status":"available","doknr":"OLD277458","ecli":"ECLI:DE:AGD:2005:0929.42C18106.04.00","court":"Amtsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-09-29","aktenzeichen":"42 C 18106/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nhat das Amtsgericht Düsseldorf\n\nauf die mündliche Verhandlung vom 25. August 2005\n\ndurch den Richter am Amtsgericht X\n\nfür R e c h t erkannt: \n\nDas Vorbehalts-Anerkenntnisurteil vom 8. Februar 2005 wird für vorbehaltslos erklärt. \n\nDie weiteren Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt mit Ausnahme der durch die Anrufung des Amtsgerichts Halle entstandenen Kosten, welche der Klägerin auferlegt werden. \n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. \n\nJeder Partei wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor die jeweils andere Partei Sicherheit in gleicher Höhe leistet. \n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n 2\n\nDie Parteien schlossen am 27. September 2002 einen Internet-System-Vertrag. Gegenstand der Leistungen der Klägerin ist die Erstellung einer Internetpräsenz des Typs XXX Premium nebst weiterer Dienstleistungen zum Preis von 1.183,20 € jährlich. Im ersten Vertragsjahr ist laut Vertrag außerdem eine Anschlussgebühr in Höhe von 100,-- € zu zahlen. \n\n 3\n\nDie Klägerin macht im Urkundsprozess Zahlungsansprüche für die Zeit vom 27. September 2002 bis zum 27. September 2003, vom 27. September 2003 bis zum 27. September 2004 sowie vom 27. September 2004 bis zum 27. September 2005 geltend. \n\n 4\n\nGegen die Beklagten ist am 8. Februar 2005 ein Vorbehalts-Anerkenntnisurteil ergangen, durch welches die Beklagte verurteilt worden ist, an die Klägerin 3.649,60 € nebst 8 % Zinsen über den jeweiligen Basiszinssatz aus 1.283,20 € seit dem 1. Januar 2003, aus 1.183,20 € seit dem 28. September 2003 sowie aus weiteren 1.183,20 € seit dem 27. September 2004 zu zahlen. \n\n 5\n\nDie Klägerin beantragt, \n\n 6\n\ndas Vorbehalts-Anerkenntnisurteil für vorbehaltslos zu erklären. \n\n 7\n\nDie Beklagte beantragt, \n\n 8\n\ndas Vorbehalts-Anerkenntnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. \n\n 9\n\nDie Beklagte behauptet, \n\n 10\n\nsie habe die Klägerin mehrfach darauf hingewiesen, dass die vereinbarten Leistungen nicht bzw. nicht in vollem Umfang erbracht wurden bzw. mangelhaft seien. Es seien nach Abschluss des Vertrages mehrere Termine in den Geschäftsräumen der Beklagten vereinbart worden, um den Inhalt und die Gestaltung der Leistungen abzustimmen und einzurichten. Die Termine seien aber von der Klägerin nie wahrgenommen worden. Die Seiten seien nach dem Gutdünken der Klägerin in einfachster und keinesfalls den Vorstellungen der Beklagten sowie der vertraglichen Leistungsvereinbarung entsprechend eingerichtet worden. Da die Klägerin schon den vertraglichen Zeitrahmen zur Erstellung der Seiten und weiteren Leistungen von maximal drei Tagen nicht eingehalten habe, habe die Beklagte die Arbeiten einer anderen Firma übertragen. Die Beklagte habe die Klägerin aufgefordert, Zugangsdaten an die Ersatzfirma herauszugeben. Dies habe die Klägerin widerspruchslos getan. Die Beklagte ist daher der Auffassung, dass zwischen den Parteien ein Aufhebungsvertrag zustande gekommen sei. Die Ersatzfirma habe dann einen Zustand vorgefunden, der keineswegs der Leistungsbeschreibung aus dem Vertrag entsprochen habe. Bei der Übergabe der Verwaltung der Domänen an die Ersatzfirma im Februar 2003 sei ein Inhalt für die benannte Internetseite nicht vorhanden gewesen. Die Klägerin habe daher ihre Leistung nicht oder nur mangelhaft erbracht. \n\n 11\n\nDie Klägerin behauptet:\n\n 12\n\nDie Beklagte habe abredewidrig kein weiteres Material zur Einrichtung der Internetseite eingereicht. Am 18. November 2002 habe ein weiterer Mitarbeiter der Klägerin bei der Beklagten Fotos für die Gestaltung der Internetpräsenz fertigen wollen. Er habe jedoch unverrichteter Dinge wieder fahren müssen, sodass er keine weiteren Fotos erhalten habe. Ab dem 28. November 2002 sei die Internetpräsenz der Beklagten im Internet abrufbar gewesen. \n\n 13\n\nDer Rechtsstreit ist ursprünglich beim Amtsgericht Halle anhängig gewesen. \n\n 14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akte verwiesen. \n\n 15\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n 16\n\nDie Klage ist begründet.\n\n 17\n\nDas Vorbehalts-Anerkenntnisurteil war für vorbehaltlos zu erklären. \n\n 18\n\nDer Klägerin steht gegenüber der Beklagten aus den zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag ein Zahlungsanspruch in Höhe von 3.649,60 € zu. \n\n 19\n\nUnstreitig haben die Parteien einen Vertrag geschlossen, wonach die Klägerin für die Beklagte eine Internetpräsenz erstellt und die Beklagte hierfür jährlich einen Betrag von 1.183,20 € zuzüglich einer Anschlussgebühr von 100,-- € für das erste Jahr zu zahlen hat. \n\n 20\n\nVor diesem Hintergrund stehen der Klägerin für die Zeit von September 2002 bis einschließlich September 2005 Zahlungsansprüche in Höhe von 3.649,60 € zu. Diesen Betrag hat die Beklagte an die Klägerin zu zahlen. \n\n 21\n\nDiesem Zahlungsanspruch hat die Beklagte nichts Erhebliches entgegen gesetzt.\n\n 22\n\nZunächst ist nämlich das Vertragsverhältnis nicht etwa durch einen Aufhebungsvertrag aufgehoben worden. Die Beklagte hat bereits das Zustandekommen eines derartigen Aufhebungsvertrages nicht schlüssig dargetan. Allein der Umstand, dass die Beklagte die Klägerin aufgefordert hat, die Zugangsdaten an eine andere Firma herauszugeben und die Klägerin dies widerspruchslos getan hat, führt nicht zu dem Zustandekommen eines Aufhebungsvertrages. Das widerspruchslose Weitergeben entsprechender Daten hat nämlich für einen objektiven Empfänger nicht den Erklärungswert, dass sich die Klägerin mit einer Aufhebung des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages einverstanden erklärt. Die Klägerin ist damit lediglich einer Aufforderung der Beklagten nachgekommen, ohne dass die Beklagte dies ohne weiteres dahingehend verstehen konnte, dass die Klägerin mit einer Beendigung des Vertragsverhältnisses einverstanden ist. \n\n 23\n\nDer Beklagten steht gegenüber der Klägerin auch kein Anspruch auf Befreiung von der Verbindlichkeit aus § 280 BGB mit der Begründung zu, dass die Klägerin ihre Leistungspflicht nicht erfüllt hat und dementsprechend die Leistung der Klägerin für die Beklagte wertlos ist. Die Beklagte hat nämlich Mängel der Leistung der Klägerin bereits nicht schlüssig dargetan. Die Beklagte hat lediglich pauschal behauptet, die vereinbarten Leistungen seien nicht bzw. nicht in vollem Umfang erbracht wurden. Es fehlt insoweit allerdings bereits an jeglichem Vortrag, was überhaupt zum Inhalt der vereinbarten Leistung der Klägerin gehört haben soll. Weiterhin fehlt es an jeglichem konkreten Vortrag, in welchem Umfang die Leistungen der Klägerin von der tatsächlich vereinbarten abgewichen sind. Auf diesen Umstand hat die Klägerin bereits mit Schriftsatz vom 29. April 2005 hingewiesen, sodass es eines richterlichen Hinweises nicht bedurfte. \n\n 24\n\nAus den vorgenannten Gründen bestand auch kein außerordentliches Kündigungsrecht der Beklagten. \n\n 25\n\nDer zuerkannte Zinsanspruch beruht auf den §§ 286, 288 BGB. \n\n 26\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 281, 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277458","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2005-09-29/42-c-18106-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 281","ref_norm":"281","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/277458","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277458","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2005-09-29/42-c-18106-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/277458","retrieved":"2026-07-09 02:50:19.296989+00:00"}}