{"status":"available","doknr":"OLD277580","ecli":"ECLI:DE:AGD:2005:0926.51C7558.05.00","court":"Amtsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-09-26","aktenzeichen":"51 C 7558/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nhat das Amtsgericht Düsseldorf\n\nim schriftlichen Verfahren \n\naufgrund des Sach- und Streitstandes vom 26. September 2005 \n\ndurch die Richterin am Amtsgericht X\n\nfür R e c h t erkannt:\n\nDie Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 242,22 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 20.12.2004 zu zahlen. \n\nDer Beklagten fallen die Kosten des Rechtsstreits zur Last. \n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nVon der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 313 a ZPO abgesehen.\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n 2\n\nDie Klage auf Zahlung restlichen Schadensersatzes ist begründet. \n\n 3\n\nDie Parteien streiten sich vor allem darum, ob die Klägerin berechtigt ist, die von ihr auf der Grundlage des Gutachtens des Sachverständigenbüros X vom 17.11.2004 in dem Prozess eingeführten Stundenverrechnungssätze von der Beklagten zu verlangen. \n\n 4\n\nDie Beklagte hat in diesem Zusammenhang mehrere Reparaturbetriebe benannt, die bereit wären, die erforderliche Reparatur am klägerischen Fahrzeug zu den von der Beklagten für gerechtfertigt gehaltenen Stundenverrechnungssätzen durchzuführen. \n\n 5\n\nHierauf braucht sich die Klägerin jedoch nicht einzulassen. Dies würde im Ergebnis bedeuten, dass die Klägerin, um dem Vorwurf der Verletzung der Obliegenheit des § 254 BGB zu entgehen, eine der von der Beklagten angegebenen Werkstätten aufsuchen müsste. Dies würde in der Praxis dazu führen, dass die Versicherungen im Ergebnis bestimmen könnten, zu welchen Werkstätten die Geschädigten zu gehen haben. Dieses Ergebnis kann nicht richtig sein. Deshalb darf der Geschädigte, der fiktivere Bruttokosten abrechnet, der Schadensberechnung die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen. Der abstrakte Mittelwert der Stundenverrechnungssätze aller repräsentativen Marken- und freien Fachwerkstätten einer Region repräsentiert als nur statistisch ermittelte Rechengröße nicht den zur Wiederherstellung erforderlichen Betrag. Bei dem Bemühen um eine wirtschaftlich vernünftige Objektivierung des Restitutionsbedarfs im Rahmen von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB darf nicht das Grundanliegen von § 249 BGB aus den Augen verloren werden, nämlich, dass dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers ein möglichst vollständiger Schadensausgleich zukommen soll. Deshalb ist bei der Prüfung, ob sich der Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen hält, eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen, es ist also Rücksicht zu nehmen auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten. Dies bedeutet, dass es dem Geschädigten nicht zugemutet werden muss, Erkundigungen hinsichtlich der Werkstatterfahrung für die Reparatur seiner Fahrzeugmarke einzuholen und entsprechende Preisangebote miteinander zu vergleichen. \n\n 6\n\nDie Beklagte ist vorgerichtlich fruchtlos gemahnt worden. Der der Klägerin zuerkannte Zinsanspruch beruht deshalb auf den §§ 288, 286 BGB. \n\n 7\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277580","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2005-09-26/51-c-7558-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 313a","ref_norm":"313a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/277580","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277580","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2005-09-26/51-c-7558-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/277580","retrieved":"2026-07-09 02:50:30.150352+00:00"}}