{"status":"available","doknr":"OLD278643","ecli":"ECLI:DE:AGD:2005:0729.41C4333.05.00","court":"Amtsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-07-29","aktenzeichen":"41 C 4333/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nw e g e n Zustimmung zur Mieterhöhung\n\nhat das Amtsgericht Düsseldorf\n\nauf die mündliche Verhandlung vom 24.06.2005\n\ndurch die Richterin am Amtsgericht X\n\nfür R e c h t erkannt:\n\n Die Beklagten werden verurteilt, der Erhöhung der Grundmiete für die \n\n Wohnung im 4. Obergeschoss links im Hause X Straße 166\n\n in X von bisher monatlich € 575,50 zuzüglich Kosten für Be- und\n\n Entwässerung, Heizkostenvorauszahlung, Wertverbesserung sowie Kabel-\n\n gebühr wie bisher, auf nunmehr € 690,60 mit Wirkung ab dem 01.01.2005\n\n zuzustimmen.\n\n Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.\n\n Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n 2\n\nAufgrund schriftlichen Mieterhöhungsbegehrens vom 28.10.2004 verlangt die Klägerin von den Beklagten die Zustimmung zur Mieterhöhung gemäß dem Klageantrag. \n\n 3\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n 4\n\ndie Beklagten zu verurteilen, der Erhöhung der Grundmiete für die Wohnung\n\n 5\n\nim 4. Obergeschoss links im Hause X Straße 166 in X \n\n 6\n\nvon bisher monatlich € 575,50 zuzüglich Kosten für Be- und Entwässerung,\n\n 7\n\nHeizkostenvorauszahlung, Wertverbesserung sowie Kabelgebühr wie bisher,\n\n 8\n\naus nunmehr monatlich € 690,60 mit Wirkung ab dem 01.01.2005 \n\n 9\n\nzuzustimmen.\n\n 10\n\nDie Beklagten beantragen,\n\n 11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n 12\n\nDie Beklagten behaupten, die Grundmiete betrage nicht, wie von der Klägerin zugrunde gelegt, € 611,76, sondern € 575,50, da der Wertverbesserungszuschlag von € 36,26 Teil der Nettomiete sei. Im Übrigen sei das Mieterhöhungsverlangen nicht prüffähig, da die Klägerin die von ihr auf die Nettokaltmiete addierten durchschnittlich entfallenden Betriebskosten von € 0,67/qm konkret zum Zeitpunkt der Abgabe der Mieterhöhungserklärung hätte ermitteln müssen. \n\n 13\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n 14\n\nDie Klage ist begründet.\n\n 15\n\nDie Klägerin kann von den Beklagten Zustimmung zur Mieterhöhung gemäß § 558 Abs. 1 Satz 1 BGB verlangen.\n\n 16\n\nDas Mieterhöhungsverlangen ist formell wirksam. Die Klägerin muss nicht zur Prüffähigkeit zunächst die auf die streitgegenständliche Wohnung zum Zeitpunkt der Abgabe der Mieterhöhungserklärung entfallenden Betriebskosten konkret ermitteln. Da unstreitig der von der Klägerin begehrte erhöhte Mietzins und zwar sogar der sogenannte Bruttomietzins sich weiterhin unterhalb der durch den Mietspiegel Xausgewiesenen ortsüblichen Vergleichsmiete bewegt, ist die Prüffähigkeit gegeben. Der Mieter soll dann geschützt werden, wenn es darauf ankommt, genau berechnen zu können, ob der verlangte Nettomietzins sich innerhalb der vom Mietspiegel festgelegten Grenzen bewegt; er bedarf aber dann keines Schutzes, wenn feststeht, dass die nach dem Mieterhöhungsbegehren geforderte Bruttokaltmiete in jedem Fall den ortsüblichen Mietzins unterschreitet.\n\n 17\n\nDer Klägerin fehlt auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis für die Zustimmungsklage. Die Beklagten selbst haben einem Mieterhöhungsverlangen zum 01.03.1995 zugestimmt, indem die Wertverbesserung separat, außerhalb der Grundmiete genannt und betragsmäßig getrennt ausgeworfen ist. Daran sind die Beklagten festzuhalten und können nicht mehr damit gehört werden, der Wertverbesserungszuschlag sei Teil der Nettomiete.\n\n 18\n\nMateriellrechtliche Einwendungen gegen das Miethöhungsbegehren haben die Beklagten nicht erhoben. \n\n 19\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11 ZPO.\n\n 20\n\nStreitwert: € 1.374,--.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278643","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2005-07-29/41-c-4333-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 558","ref_norm":"558","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/278643","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278643","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2005-07-29/41-c-4333-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/278643","retrieved":"2026-07-09 02:52:02.364053+00:00"}}