{"status":"available","doknr":"OLD281395","ecli":"ECLI:DE:AGD:2005:0317.28C16622.04.00","court":"Amtsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-03-17","aktenzeichen":"28 C 16622/04","doktyp":"Vorbehaltsurteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nhat das Amtsgericht Düsseldorf\n\naufgrund der mündlichen Verhandlung vom 02.02.2005\n\ndurch die Richterin X\n\nfür R e c h t erkannt:\n\n Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.580,55 € nebst 8 %\n\n laufender Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 7.2.2003 zu zahlen.\n\n Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.\n\n Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu \n\n vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.\n\n Dem Beklagten bleibt die Ausführung seiner Rechte im Nachverfahren\n\n vorbehalten.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n 2\n\nDie Parteien schlossen am 10.09.2002 einen Internet-System-Vertrag (Bl. 14 GA), auf welchen wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. Gegenstand dieses Vertrags war u.a. die Erstellung einer Internetpräsenz durch die Klägerin unter der Domain www.XXX.de oder www.XXX.de. Als Laufzeit des Vertrags waren formularmäßig 36 Monate vereinbart. Gem. § 1 Abs. 1 der AGB des Vertrages war zwischen den Parteien vereinbart, dass der Beklagte jährlich im voraus das vereinbarte Entgelt in Höhe von 835,20 € zahlen sollte. Zudem war im ersten Vertragsjahr eine einmalige Anschlussgebühr in Höhe von 100,- € zu zahlen. Unter dem 10.09.2002 legte der Beklagte Widerspruch gegen den streitgegenständlichen Vertrag ein und kündigte diesen form- und fristgemäß aus wichtigem Grund (Bl. 40 GA). Mit Schreiben vom 13.1.2003 stellte der Beklagte fest, dass zwischen den Parteien ein wirksamer Internet-System-Vertrag nicht bestehe. Die Klägerin kündigte den Vertrag mit Schriftsatz vom 15.1.2003 wegen angeblichen Zahlungsverzuges und setzte dem Beklagten eine Frist zur Begleichung der Klageforderung bis zum 7.2.2003 (eingehend). Auf das Kündigungsschreiben gem. Bl. 20 f GA wird Bezug genommen. \n\n 3\n\nDie im Urkundsprozess klagende Klägerin berechnet ihre Klageforderung wie folgt:\n\n 4\n\n128 Tage Invollzugsetzung bis zur Kündigung durch die Klägerin = 292,89 € zzgl. Anschlusskosten in Höhe von 100,-€.\n\n \n\nSchadensersatz gem. § 2 Abs. 4 AGB vom 16.01.2003 – 09.09.2005 = 1.187,66 €.\n\n 5\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n 6\n\nden Beklagten zu verurteilen, an sie 1.580,55 € nebst 8 % laufender \n\n 7\n\nZinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 07.02.2003 zu\n\n 8\n\nzahlen.\n\n 9\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n 10\n\ndie Klage abzuweisen und hilfsweise dem Beklagten die Ausführung \n\n 11\n\nseiner Rechte im Nachverfahren vorzubehalten.\n\n 12\n\n 13\n\nDer Beklagte widerspricht dem geltend gemachten Anspruch. Er ist der Ansicht, die Klage sei im Urkundsprozess unstatthaft. Er hat die Einrede der Verjährung erhoben.\n\n 14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zu den Akten gereichten Unterlagen und die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.\n\n 15\n\n E n t s c h e i d un g s g r ü n d e\n\n 16\n\nDas Amtsgericht Düsseldorf ist örtlich zuständig. Auf die Begründung in dem Beschluss des AG X vom 4.11.2004 (Bl. 28 GA) wird Bezug genommen. Die Klage ist auch im Urkundsprozess statthaft. Die Klägerin hat den von ihr eingeklagten Anspruch mit im Urkundsprozess zulässigen Beweismitteln bewiesen. Auf die folgenden Ausführungen zur Begründetheit wird insoweit Bezug genommen. \n\n 17\n\nIn der Sache hat die Klage auch Erfolg.\n\n 18\n\nDie Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von \n\n 19\n\n292,89 € wegen 128 Tage Invollzugsetzung bis zur Kündigung durch die Klägerin zzgl. Anschlusskosten in Höhe von 100,-€ sowie\n\n \n\nSchadensersatz gem. § 2 Abs. 4 AGB vom 16.01.2003 – 09.09.2005 = 1.187,66 € aus dem Internet-System-Vertrag vom 09.01.2004.\n\n 20\n\nI.\n\n 21\n\nDen Anspruch zu a) hat die Klägerin durch Vorlage des von dem Beklagten unterschriebenen Internet-System-Vertrages, d.h. mittels einer Urkunde bewiesen. \n\n 22\n\nDer Beklagte hat nicht mit den im Urkundsprozess zulässigen Beweismitteln bewiesen, dass die von ihm mit Schreiben vom 10.09.2002 ausgesprochene Kündigung des Internet-System-Vertrags wirksam war. Die Kündigung richtet sich nach Mietvertragsrecht und ist daher nicht gem. § 649 BGB zu beurteilen. Ein Vertrag über die Erstellung einer Website und die gleichzeitige Bereitstellung von Speicherplatz für diese Website ist ein gemischter Vertrag, auf den zum Teil Werkvertragsrecht (Webdesign) und zum Teil Miet- sowie Dienstvertragsrecht (Web-Hosting sowie Pflege der Website) anwendbar ist (Härting, Die Gehwährleistungspflichten von Internet-Dienstleistern, CR 2001, 37(38)). Bei gemischten Verträgen sind grundsätzlich für jede Leistung die Vorschriften des entsprechenden Vertragstyps heranzuziehen. Kollidieren die Vorschriften, ist das Recht des Vertragstyps heranzuziehen, der den rechtlichen oder wirtschaftlichen Schwerpunkt des Vertrags bildet (Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 63. Auflage, Überbl v § 311 Rdnr. 26). Im vorliegenden Fall bildet das werkvertragliche Element nicht den Schwerpunkt des Vertrags. Dafür spricht insbesondere die Ausgestaltung des Vertrags als Dauerschuldverhältnis. Insbesondere aufgrund der Vereinbarung einer festen Laufzeit ist der Vertrag daher nicht ohne wichtigen Grund kündbar. Einen solchen hat der Beklagte jedoch nicht mit im Urkundsbeweis zulässigen Beweismitteln bewiesen. Die Vereinbarung einer festen Laufzeit von 36 Monaten mittels allgemeiner Geschäftsbedingungen verstößt im vorliegenden Fall auch nicht gemäß §§ 310, 307 Abs. 1 BGB. Welche Bindungsfristen zwischen Unternehmern mit § 307 Abs. 1 BGB vereinbar sind, hängt vor allem von dem Umfang der Investitionen des Verwenders und seinen Leistungen für den anderen Teil ab. Ein weiteres wichtiges Kriterium ist, wie stark die Bindung den Vertragspartner belastet und seine wirtschaftliche Entscheidungsfreiheit einschränkt (Palandt § 309 Rdnr. 89). Nach diesen Grundsätzen ist eine unangemessene Benachteiligung der Vertragspartner der Klägerin nicht ersichtlich. Im Hinblick auf die von der Klägerin geschuldete Erstellung der Website, die zunächst den größten Aufwand für die Klägerin darstellt, der mit der Anschlussgebühr von 100,00 € netto wirtschaftlich nicht bereits abgegolten ist, ist die Vereinbarung einer festen Laufzeit von 3 Jahren nicht unangemessen. \n\n 23\n\nMit seinen weiteren Einwendungen bezüglich einer vorzeitigen Vertragsbeendigung seinerseits kann der Beklagte im Urkundsprozess nicht durchdringen, weil er für ihr Vorbringen keinen im Urkundsprozess zulässigen Beweis angetreten hat. Dies gilt insbesondere für seine Behauptung, es bestünde ein wichtiger Grund zur Kündigung und ein Anfechtungsgrund. Soweit er Beweis durch \"Parteieinvernahme des Beklagten\" angeboten hat, ist dieser Beweisantritt mangels Zustimmung der Klägerin gem. § 447 ZPO unzulässig (vgl. Greger in Zöller, ZPO, 23. Aufl. § 595 Rn. 12).\n\n 24\n\nDem Beklagten stand aufgrund seiner aus der Urkunde der Anlage K 1 ersichtlichen Vorleistungspflicht auch kein Zurückbehaltungsrecht zu. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die Klägerin die geschuldete Internetseite erstellt hat oder nicht. \n\n 25\n\nII.\n\n 26\n\nDer Klägerin steht auch der zu b) geltend gemachte Anspruch zu. Unstreitig hat die Klägerin das aus der Anlage K 5 (Bl. 20 GA) ersichtliche Kündigungsschreiben an den Beklagten versendet. Dieses Schreiben hat das Vertragsverhältnis beendet. Der Beklagte hat - wie bereits ausgeführt – nicht mit im Urkundsprozess zulässigen Beweismitteln bewiesen, dass das Vertragsverhältnis bereits zuvor aufgelöst worden ist. Er hat zudem nicht mit im Urkundsprozess zulässigen Beweismitteln bewiesen, dass der Klägerin keine Kündigungsgrund zustand, da \n\n 27\n\nsie nicht versucht hätte, im Lastschriftverfahren, das Entgelt einzuziehen und\n\n \n\ndie AGB, d.h. auch § 2 Abs. 3, welcher der Klägerin ein Kündigungsrecht für den Fall gewährt, dass der Vertragspartner mit einem Betrag von 20 % eines nach diesem Vertrag geschuldeten jährlichen Entgeltes entspricht, in Verzug gerät, nicht einbezogen worden sind. \n\n 28\n\nIn den Schreiben des Beklagten vom 10.09.2002 (Bl. 40 GA) sowie vom 13.01.2003 (Bl. 18 GA) liegt jeweils konkludent ein Entzug der Einzugsermächtigung und zudem eine ernsthaft und endgültige Leistungsverweigerung seitens des Beklagten. Die Beweislast dafür, dass die Einzugsermächtigung für die Klägerin fortbestand, liegt damit bei dem Beklagten. Dies hat er nicht mit im Urkundsprozess zulässigen Beweismitteln bewiesen. Vor dem Hintergrund des konkludenten Entzuges der Einzugsermächtigung und der Leistungsverweigerung des Beklagten muss die Klägerin nicht mit im Urkundsprozess zulässigen Beweismitteln beweisen, einen Einzug des Entgeltes versucht zu haben. \n\n 29\n\nDa sich die Unterschrift des Beklagten auf der Anlage K 1, auf deren Rückseite die AGB der Klägerin abgedruckt sind, befindet, oblag es dem Beklagten mit im Urkundsprozess zulässigen Beweismitteln zu beweisen, dass die AGB, die von dem Vertreter der Klägerin vorgelegt worden waren, andere waren. Diesen Beweis hat er nicht angeboten. \n\n 30\n\nDer Anspruch der Klägerin zu b) ist auch der Höhe nach begründet. Der Klägerin steht gem. § 2 Abs. 4 AGB ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 1.187,66 € gegen den Beklagten zu. Die Höhe und Zusammensetzung diese Anspruchs hat sie in ihrem Schriftsatz vom 1.2.2005 (Bl. 52 GA) nachvollziehbar begründet. Auf Bl. 52 ff GA wird Bezug genommen. Die Einwendung des Beklagten gegen diese Berechnung der Klägerin ist nicht einschlägig. Der Beklagte wendet ein, der Vertrag sei lediglich 127 statt 128 in Vollzug gesetzt worden und die hypothetische Restlaufzeit liege bei 966 statt bei 967 Tagen. Dieser Vortrag stützt sich auf die Prämisse, dass der Tag des Vertragsabschlusses, d.h. der 10.09.2002 bei der Invollzugsetzung nicht mitgerechnet wird. Nach § 1 Abs. 1 der AGB der Klägerin ist das jährliche Entgelt jedoch am Tag des Vertragsschlusses und jeweils am selben Tag des folgenden Jahres jährlich im Voraus fällig. Aus dieser Vereinbarung ergibt sich, dass der Tag des Vertragsschlusses als erster Tag der vertraglichen Beziehung zwischen den Parteien gilt und damit auch bei der Berechnung der Invollzugsetzung des Vertrages mitgezählt werden muss. \n\n 31\n\nDer Zinsanspruch ist begründet aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 S.1, Abs. 2 BGB i.V.m. der Fristsetzung in dem Kündigungsschreiben vom 15.01.2003.\n\n 32\n\nDer Anspruch der Klägerin ist nicht verjährt. Die Rechtshängigkeit ist bereits 6 Monate nach Vertragsabschluss herbeigeführt worden. \n\n 33\n\nDie Beklagte ist demgemäss unter Vorbehalt seiner Rechte im Nachverfahren zu verurteilen (§ 5999 ZPO).\n\n 34\n\nDie Kostenentscheidung ergeht nach § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.\n\n 35\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 4, 711 ZPO.\n\n 36\n\nStreitwert: 1.580,55 €","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281395","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2005-03-17/28-c-16622-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 649","ref_norm":"649","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 447","ref_norm":"447","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 310","ref_norm":"310","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/281395","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281395","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2005-03-17/28-c-16622-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/281395","retrieved":"2026-07-09 02:55:50.038107+00:00"}}