{"status":"available","doknr":"OLD282081","ecli":"ECLI:DE:AGD:2005:0216.257F16.04.00","court":"Amtsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-02-16","aktenzeichen":"257 F 16/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nhat das Amtsgericht Düsseldorf - Familiengericht -\n\nauf die mündliche Verhandlung vom 26.01.2005\n\ndurch den Richter am Amtsgericht X\n\nfür R e c h t erkannt:\n\nDer Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu Händen ihrer Mutter,\n\nFrau X,\n\n1.\n\nrückständigen Unterhalt von insgesamt 1.044,33 EUR für die 13 Monate\n\nNovember 2003 bis November 2004 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent-\n\npunkten über dem Basiszinssatz auf jeweils\n\n80,33 EUR seit dem 02.11.2003, 02.12.2003, 02.01.2004, 02.02.2004,\n\n02.03.2004, 02.04.2004, 02.05.2004, 02.06.2004, 02.07.2004,\n\n02.08.2004, 02.09.2004, 02.10.2004 und 02.11.2004 zu zahlen sowie\n\n2.\n\nmonatlich im Voraus jeweils zum 01. eines jeden Monats ein Drittel des je-\n\nweiligen Regelunterhalts nach der Regelbetrag-Verordnung, ab Dezember\n\n2004 bis Oktober 2005 nach der zweiten Altersstufe in Höhe von derzeit\n\nmonatlich 241,-- EUR : 3 = 80,33 EUR, ab November 2005 bis Oktober 2010 nach\n\nder dritten Altersstufe in Höhe von derzeit monatlich 284,-- EUR : 3 = 94,66 EUR\n\nzu zahlen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung\n\nin Höhe des jeweils beitreibbaren Betrages zuzüglich 10 % abzuwenden, wenn\n\nnicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. \n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n 2\n\nDie Klägerin, ukrainische Staatsangehörige und auch in der Ukraine lebend, ist am\n\n 3\n\n17.11.1994 geboren und die Tochter des Beklagten, dessen Ehe mit der gesetzlichen\n\n 4\n\nVertreterin der Klägerin geschieden ist. Der Beklagte siedelte im November 2001 nach\n\n 5\n\nDeutschland über. Er lebte zunächst von Sozialhilfe, nahm von Juli 2003 bis Anfang\n\n 6\n\n2004 an einem Lehrgang als Fachkraft für Logistik teil und arbeitet seit Februar 2004\n\n 7\n\nbei der Firma X, nach seinen Angaben mit einem befristeten Arbeitsvertrag bis\n\n 8\n\n23.02.2005. Mit Schreiben der Klägerin vom 01.10.2003 wurde der Beklagte aufgefor-\n\n 9\n\ndert, Auskunft über sein Einkommen und einen monatlichen Unterhalt von 241,-- EUR zu\n\n 10\n\nzahlen.\n\n 11\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n 12\n\nwie erkannt.\n\n 13\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n 14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n 15\n\nEr macht geltend, dass die Klägerin ihre Unterhaltsklage vor einem ukrainischen\n\n 16\n\nGericht erheben müsse. Im Übrigen bestehe auch kein Anspruch der Klägerin. Denn\n\n 17\n\nanlässlich seiner, des Beklagten, Ausreise aus der Ukraine habe ihm die gesetzliche\n\n 18\n\nVertreterin der Klägerin in einer amtlichen Erklärung bestätigt, dass seinerseits keine\n\n 19\n\nunerfüllten Pflichten und keine materiellen Verpflichtungen gemäß der Gesetzgebung\n\n 20\n\nder Ukraine der gesetzlichen Vertreterin gegenüber bestünden.\n\n 21\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Vorbringens wird auf die zwischen\n\n 22\n\nden Parteien gewechstelten Schriftsätze sowie den übrigen Akteninhalt Bezug genom-\n\n 23\n\nmen.\n\n 24\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n 25\n\nDie Klage ist begründet.\n\n 26\n\nBeide Parteien ist beizupflichten, dass ukrainisches Recht Anwendung findet.\n\n 27\n\nDas sind hier Artikel 180, 182 des seit 01.01.2004 geltenden (neuen) ukrainischen\n\n 28\n\nFamiliengesetzbuches vom 10.01.2002 (vgl. Vorbemerkung in Bergmann-Ferid,\n\n 29\n\nLänderteil Ukraine; die neue Fassung ist bislang nicht abgedruckt, von der Klägerin\n\n 30\n\njedoch im Schriftsatz vom 25.02.2004 unwidersprochen zitiert).\n\n 31\n\nDer Beklagte wendet zunächst ein, die Klägerin müsse an ihrem Wohnsitzgericht in\n\n 32\n\nder Ukraine klagen. Dieser Einwand geht fehl und insbesondere nicht aus § 192 des\n\n 33\n\nukrainischen Familienkodex, wie vom Beklagten behauptet, hervor. Die Vorschrift\n\n 34\n\nlautet:\n\n 35\n\n\"Die Höhe des Betrages der zu zahlenden Alimente, welcher durch gerichtliches Urteil\n\n 36\n\noder Vereinbarung beider Ehegatten festgelegt wurde, kann auf Antrag des Berech-\n\n 37\n\ntigten oder des Verpflichteten durch gerichtliches Urteil vergrößert oder verkleinert\n\n 38\n\nwerden, wenn sich die Vermögens-, Familien- und Gesundheitsverhältnisse einer\n\n 39\n\nPartei verbessern oder verschlechtern.\n\n 40\n\nDie Höhe der Alimente kann verkleinert werden, falls das Kind vom Staat, von Perso-\n\n 41\n\nnen des öffentlichen Rechts, oder von juristischen Personen unterstützt wird.\"\n\n 42\n\nVon einer Vorrangigkeit der ukrainischen Gerichte ist keine Rede. Die Vorschrift \"passt\"\n\n 43\n\nauch deshalb nicht, weil sie sich auf eine Abänderung gerichtlich festgelegter Alimente\n\n 44\n\nbezieht. Vorliegend gibt es hinsichtlich der Klägerin bislang jedoch keine gerichtliche\n\n 45\n\nUnterhaltsfeststellung. Außerdem weist die Klägerin zutreffend darauf hin, dass eine\n\n 46\n\nKlage in der Ukraine sinnlos wäre, da ukrainische Entscheidungen in Deutschland\n\n 47\n\nnicht vollstreckbar sind und auch nicht für vollstreckbar erklärt werden können. Das ist\n\n 48\n\nrichtig und folgt aus §§ 328 Nr. 5, 722 ZPO, da insoweit keine Gegenseitigkeit verbürgt\n\n 49\n\nist (vgl. Zöller, 22. Auflage, Anhang IV, § 328 zu Ukraine).\n\n 50\n\nSoweit der Beklagte unter Hinweis auf die anlässlich seiner Ausreise von seiner Ex-\n\n 51\n\nEhefrau, der Mutter der Klägerin, unterzeichnete Erklärung vom 15.03.2001 (Bl. 67\n\n 52\n\nd.A.) seine Unterhaltsverpflichtung leugnet, kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden.\n\n 53\n\nDie Erklärung der Mutter lautet:\n\n 54\n\n\"Mir, X, ist der Antrag meines Ex-Ehemannes XX\n\n 55\n\nim Bezug auf die Ausreise aus der Ukraine zur ständigen\n\n 56\n\nWohnsitznahme im Ausland, nach Deutschland, bekannt.\n\n 57\n\nHiermit erkläre ich, dass ich seiner Ausreise ins Ausland zur ständigen Wohnsitznah-\n\n 58\n\nme nicht widerspreche, und dass der Ausreisende XX,\n\n 59\n\nkeine unerfüllten Pflichten und keine materiellen Verpflichtungen gemäß der Gesetz-\n\n 60\n\ngebung der Ukraine mir gegenüber hat.\"\n\n 61\n\nDer Wortlaut ist eindeutig: Die Mutter hat bestätigt, dass der Beklagte ihr gegenüber\n\n 62\n\nkeine unerfüllten Verpflichtungen hat. Keineswegs hat die geschiedene Ehefrau des\n\n 63\n\nBeklagten damit auch auf Unterhaltsansprüche für das gemeinsame Kind, die Klägerin,\n\n 64\n\nverzichtet (was sie jedenfalls nach deutschem - und wohl auch nach ukrainischem\n\n 65\n\nRecht - im Übrigen gar nicht könnte).\n\n 66\n\nDas nach allem Anwendung findende ukrainische Recht bestimmt in den oben ange-\n\n 67\n\nführten Artikeln 180 und 182 die Unterhaltsverpflichtung der Eltern gegenüber Kindern\n\n 68\n\nund die Umstände, die von dem Gericht bei der Bestimmung der Unterhaltshöhe zu\n\n 69\n\nberücksichtigen sind. Maßgebend ist danach - also ganz ähnlich wie im deutschen\n\n 70\n\nUnterhaltsrecht - unter anderem zum Beispiel der Gesundheitszustand und die mate-\n\n 71\n\nrielle Lage des Kindes, der Gesundheitszustand und die materielle Lage des Unter-\n\n 72\n\nhaltsverpflichteten, weitere Unterhaltspflichten und andere Umstände, die wesentliche\n\n 73\n\nBedeutung haben.\n\n 74\n\nDie Unterhaltsbedürftigkeit der Klägerin steht außer Frage. Die Regelsätze der Düssel-\n\n 75\n\ndorfer Tabelle können nicht unmittelbar angewendet werden, da die in der Ukraine\n\n 76\n\nmaßgeblichen Lebenshaltungskosten zu berücksichtigen sind, die die Klägerin mit rund\n\n 77\n\n77 % des Preisniveaus in Deutschland angibt, was monatlich (241,-- EUR x 77 % =) rund\n\n 78\n\n185,-- EUR entspräche. Dies erscheint dem Gericht jedoch erheblich übersetzt. Ange-\n\n 79\n\nmessen und ausreichend erscheint ein monatlicher Unterhaltsbedarf der Klägerin in\n\n 80\n\nHöhe von rund 1/3 des hiesigen Tabellenunterhaltes, das sind nach der ersten Ein-\n\n 81\n\nkommensgruppe 2. Altersstufe rund 80,-- EUR.\n\n 82\n\nZu seiner materiellen Lage, also seiner Leistungsfähigkeit, hat sich der Beklagte dahin\n\n 83\n\ngehend geäußert, er habe von Juli 2003 bis 20.02.2004 an einem Lehrgang als Fach-\n\n 84\n\nkraft für Logistik und Spedition teilgenommen und habe seit dem 24.02.2004 bei der\n\n 85\n\nX-firma X einen befristeten Arbeitsvertrag bis zum 23.02.2005. Einkommens-\n\n 86\n\nnachweise hat der Beklagte trotzt gerichtlicher Aufforderung nicht vorgelegt. Es ist da-\n\n 87\n\nher davon auszugehen, dass er den geltend gemachten Unterhalt ohne weiteres zah-\n\n 88\n\nlen konnte und auch weiterhin kann. Anspruch auf Unterhalt hat die Klägerin aufgrund\n\n 89\n\nihres Schreibens vom 01.10.2003 jedenfalls ab November 2003, § 1613 BGB.\n\n 90\n\nDer Zinsanspruch folgt aus §§ 287, 288 Abs. 1 BGB.\n\n 91\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläu-\n\n 92\n\nfige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 8, 711 ZPO.\n\n 93\n\nStreitwert: (§ 17 Abs. 1, Abs. 4 GKG a.F.):\n\n 94\n\nRückstand November 2003 bis Januar 2004 ( 88,03 x 3 =) 264,09 EUR;\n\n 95\n\nlaufender Unterhalt (88,03 x 12 =) 1.056,36 EUR,\n\n 96\n\ninsgesamt also 1.320,45 EUR.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282081","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2005-02-16/257-f-16-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1613","ref_norm":"1613","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 328","ref_norm":"328","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 722","ref_norm":"722","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/282081","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282081","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2005-02-16/257-f-16-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/282081","retrieved":"2026-07-09 02:56:48.622402+00:00"}}