{"status":"available","doknr":"OLD282409","ecli":"ECLI:DE:AGD:2005:0128.41C14530.02.00","court":"Amtsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-01-28","aktenzeichen":"41 C 14530/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nhat das Amtsgericht Düsseldorf\n\nauf die mündliche Verhandlung vom 3.12.2004\n\ndurch die Richterin am Amtsgericht X\n\nfür R e c h t erkannt: \n\nDer Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 604,36 € nebst 6,00 € vor-gerichtliche Mahnkosten und fünf Prozentpunkten Zinsen über dem \n\nBasiszinssatz seit dem 28.7.2002 zu zahlen; im Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte zu 48 %, die Klägerin zu 52 %. \n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. \n\n1\n\nTatbestand :\n\n 2\n\nDie Klägerin klagt aus abgetretenem Recht des Herrn Prof. Dr. med. X. Dieser behandelte den Beklagten vom 26.9.2001 bis 13.10.2001 \n\n 3\n\nprivatärztlich und führte in diesem Rahmen unter anderem eine Operation in Form der Implantation einer Hüftendoprothese durch, deren Gebührenumfang streitig ist. Auf die Gebührenrechnung vom 25.6.2002 in Höhe von 2.858,16 € zahlte der Beklagte 1.617,76 €.\n\n 4\n\nDie Klägerin behauptet, ihr stünden weitere 1.240,40 € aus dem Behandlungsvertrag zu. \n\n 5\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n 6\n\nden Beklagten zu verurteilen, an sie 1. 240,40 € nebst 6,00 € vorgerichtliche Mahnkosten sowie fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 28.7.2002 zu zahlen. \n\n 7\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n 8\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n 9\n\nDer Beklagte ist der Ansicht, die GOÄ-Nummern 2075 (2-mal angerechnet), 2113, 2148, 2254, 2258 und 2405 seien bereits von der in Rechnung gestellten GOÄ-Nummer 2151 umfasst und dürften nach § 4 Abs. 2a GOÄ nicht gesondert berechnet werden. Es widerspreche dem in § 4 Abs. 2a GOÄ niedergelegten Zielleistungsprinzip, die genannten GOÄ-Nummern neben Nr. 2151 zu berechnen, da diese Leistungen nur unmittelbarer Bestandteil der Operation des Beklagten gewesen seien und keine eigenständige Zielsetzung gehabt hätten. \n\n 10\n\nDurch die Beschlüsse vom 13.12.2002 und 14.6.2004 hat das Gericht Beweis erhoben. Auf das Sachverständigengutachten wird verwiesen. \n\n 11\n\nEntscheidungsgründe :\n\n 12\n\nDie Klage ist teilweise begründet. \n\n 13\n\nDie Klägerin, eine privatärztliche Verrechnungsstelle, kann aus abgetretenem Recht (§ 398 BGB) von dem Beklagten einen noch offenen Restbetrag aus der Arztrechnung des Altgläubigers vom 25.6.2002 in Höhe von 604,36 € fordern. \n\n 14\n\nDer grundsätzliche Honoraranspruch des Altgläubigers aus einer durchgeführten Hüftoperation ist zwischen den Parteien unstreitig. Der Höhe nach stehen der Klägerin von dem offenen Rechnungsbetrag in Höhe von 1.240,40 € noch 604,36 € zu. Das steht nach dem vom Gericht eingeholten ärztlichen Gebührengutachten vom 16.3.2004 und den ergänzenden Ausführungen des Sachverständigen, Prof. Dr. XX, vom 23.8.2004 fest. \n\n 15\n\nDer Sachverständige hat in seinem Gutachten drei Zielleistungen im Rahmen der ausgeführten Operationsleistungen ermittelt, nämlich 1. die Implantation einer Hüftendoprothese, 2. die Synovektomie, 3. die Herstellung der Beinlänge und des Drehzentrums mit Ummeißelung und Erkeraufbau der Pfanne und Durchtrennung der Iliopsoassehne als zusätzliche Leistung. Hiernach entfallen aus der Rechnung die Gebühren-Nummern 2075 (2-mal), 2254, 2258 und 2405, während der Ansatz der Gebühren-Nummern 2113 und 2148 zutreffend ist. Für die beiden zuletzt genannten Gebühren-Nummern sind 377,41 € und 428,41 €, insgesamt also 805,82 €, anzusetzen. Dieser Wert ist gemäß \n\n 16\n\n§ 6a Abs. 1 GOÄ um 25 % zu kürzen, so dass sich ein Endbetrag von 604,36 € errechnet. Diesen schuldet der Beklagte der Klägerin. Die weitere Gebühr nach GOÄ Nr. 2072 steht der Klägerin ebenfalls zu, ist jedoch bisher nicht in Rechnung gestellt worden und kann daher keine Berücksichtigung finden. \n\n 17\n\nDie Zinsentscheidung ergeht nach § 288 BGB. Vorgerichtliche Mahnkosten in Höhe von 6,00 € schätzt das Gericht gemäß § 287 ZPO. \n\n 18\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282409","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2005-01-28/41-c-14530-02","cited_norms":[{"jurabk":"GOÄ 1982","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 398","ref_norm":"398","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"GOÄ 1982","ref":"§ 6a","ref_norm":"6a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/282409","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282409","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2005-01-28/41-c-14530-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/282409","retrieved":"2026-07-09 02:57:16.450281+00:00"}}