{"status":"available","doknr":"OLD283175","ecli":"ECLI:DE:AGD:2004:1214.36C13581.04.00","court":"Amtsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-12-14","aktenzeichen":"36 C 13581/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nhat das Amtsgericht Düsseldorf\n\nauf die mündliche Verhandlung vom 16. November 2004\n\ndurch den Richter am Amtsgericht X\n\nfür R e c h t erkannt: \n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDer Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 280,00 € abwenden, wenn nicht die Beklagte diese erbringt. \n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n 2\n\nDer Kläger war mit seinem am 18. September 2003 zum Preis von 2.530,00 € erworbenen Mofa bei der Beklagten teilkaskoversichert. \n\n 3\n\nUnter dem 26. Mai 2004 hat er der Beklagten angezeigt, dieses Mofa sei ihm am 23. Mai 2004 gestohlen worden. Zur Zeit des Diebstahls sei es gesichert gewesen durch gesperrtes Lenkschloss, abgezogenen Zündschlüssel, durch Kette und Schloss. \n\n 4\n\nDas Vorliegen von Vorschäden hat er trotz eines Unfallschadens vom 15. Oktober 2003 verneint. \n\n 5\n\nDies erklärt der Kläger damit, dass er davon ausgegangen sei, die ohnehin geringfügigen Schäden seien der Beklagten bekannt gewesen. Immerhin hat diese nach dem vorangegangenen Unfall eine Regulierung wegen der Schäden des Unfallgegners vorgenommen. \n\n 6\n\nNachdem die Beklagte mit Schreiben vom 23. Juni 2004 den Versicherungsschutz abgelehnt hat, beantragt der Kläger,\n\n 7\n\nfestzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, aus Anlass des Schadensfalles vom 23. Mai 2004 Versicherungsschutz zu gewähren. \n\n 8\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n 9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n 10\n\nSie lastet dem Kläger eine Obliegenheitsverletzung an, die den Versicherungsschutz beseitigen soll. Darüber hinaus bestreitet sie den angeblichen Diebstahlsschaden insgesamt. Sie weist darauf hin, dass der Kläger mit Fahrzeugen binnen etwa 1,5 Jahren dreimal von angeblichen Entwendungen betroffen gewesen sei. \n\n 11\n\nSie weist auch darauf hin, dass die in der Klage und der Schadensanzeige vorgetragene Angabe, das Mofa sei durch Kette und Schloss gesichert gewesen, nicht nur irrtümlich falsch gewesen könne. \n\n 12\n\nWegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.\n\n 13\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n 14\n\nDie Klage ist unbegründet. \n\n 15\n\nEs mag dahinstehen, ob tatsächlich am 23. Mai 2004 ein Diebstahlsschaden entstanden ist, da die Beklagte gemäß § 7 Abs. 5 AKB in Verbindung mit § 6 VVG von der Verpflichtung zu Versicherungsleistungen frei ist. \n\n 16\n\nDie Schadensanzeige des Klägers vom 26. Mai 2004 genügt in doppelter Hinsicht nicht der klägerischen Aufklärungsobliegenheit nach § 7 Abs. 1 Satz 2 AKB. Zum einen hat der Kläger zwei mal wahrheitswidrig angegeben, sein Mofa sei auch durch Kette und Schloss gesichert gewesen. Zum anderen hat er irgendwelche früheren Beschädigungen des Mofas - \"auch Kleinschäden\" - verneint, obwohl solche unfallbedingt am 15. Oktober 2003 entstanden waren. \n\n 17\n\nBeide fehlerhaften Angaben sind darauf ausgerichtet, die Beklagte zu einem unkritischen Regulierungsverhalten zu bewegen. \n\n 18\n\nDie Falschangabe bezüglich der Vorschäden kann der Kläger auch nicht damit erläutern, dass der Beklagten ja schließlich der Schadensfall vom 15. Oktober 2003 bekannt gewesen wäre. Allerdings hat die Beklagte seinerzeit wegen des Unfallschadens des Gegners des Klägers eine Regulierung durchgeführt. Es ist dabei aber nicht ersichtlich geworden, dass die Beklagte auch über die klägerischen Schäden informiert gewesen sei. \n\n 19\n\nAuch wenn letztlich trotz dieser Umstände eine Obliegenheitsverletzung nach § 6 VVG hätte verneint werden können, so genösse der Kläger nicht die allgemeinen Beweiserleichterungen. Die falschen Angaben in Verbindung mit der Tatsache eines dritten angeblichen Schadenfalls binnen 1,5 Jahren machten es erforderlich, die Tatsache des Diebstahls nachzuweisen. Dies kann mit dem klägerseits erbrachten Sachvortrag nicht herbeigeführt werden, zumal der Zeuge X auch noch benannt ist für die falsche Angabe, das Fahrzeug sei durch Kette und Schloss gesichert gewesen. \n\n 20\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.\n\n 21\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283175","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2004-12-14/36-c-13581-04","cited_norms":[{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/283175","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283175","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2004-12-14/36-c-13581-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/283175","retrieved":"2026-07-09 02:58:25.854987+00:00"}}