{"status":"available","doknr":"OLD283453","ecli":"ECLI:DE:AGD:2004:1130.52C8315.04.00","court":"Amtsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-11-30","aktenzeichen":"52 C 8315/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nhat das Amtsgericht Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom\n\ndurch den Richter am Amtsgericht X\n\nfür R e c h t erkannt:\n\n Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgericht Hagen vom \n\n 5.3.2004 (Az.: 03-2379986-0-0) wird aufgehoben.\n\n Die Klage wird abgewiesen.\n\n Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.\n\n Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird \n\n nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch\n\n Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden\n\n Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor \n\n der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. \n\n1\n\nTatbestand:\n\n 2\n\nDie Beklagte zeichnete am 8.4.2001 einen sogenannten Namens-Genusschein der Klägerin zu einer Zeichnungssumme von 5.000 €. Die Summe sollte in 120 monatlichen Raten von je 41,67 € gezahlt werden.\n\n 3\n\nIn der Vertragsurkunde ist eine Belehrung über ein Widerrufsrecht binnen einer Woche ab Aushändigung der Widerrufsbelehrung enthalten. Vor der hierfür vorgesehen gesonderten Unterschriftszeile findet sich noch der Vermerk, dass die Widerrufsbelehrung ausgehändigt worden ist.\n\n 4\n\nIn den Monaten Mai bis August 2001 zahlte die Beklagte die vorgesehenen monatlichen Raten. Nachdem die Beklagte in Zahlungsschwierigkeiten geraten war und es aus diesem Grund zu Rücklastschriften bei der Abbuchung der Raten gekommen war, erklärte sich die Klägerin mit einer Rückstellung der Raten bis Februar 2002 einverstanden. Weitere Zahlungen der Beklagten erfolgten nicht mehr.\n\n 5\n\nMit Schreiben vom 7.5.2004 erklärte die Beklagte den Widerruf der Beteiligung an der Klägerin.\n\n 6\n\nDie Klägerin begehrt mit der Klage die Raten für den Zeitraum von September 2001 bis August 2003 sowie Rücklastschriftkosten von insgesamt 17,87 €.\n\n 7\n\nDie Beklagte sei ordnungsgemäß auch über die Risiken der Anlage belehrt worden, ein Emissionsprospekt sei ihr bei Vertragsschluss überreicht worden.\n\n 8\n\nAuf Antrag der Klägerin ist die Beklagte vom AG Hagen am 5.3.2004 durch Vollstreckungsbescheid zur Zahlung von 994,97 € verpflichtet worden.\n\n 9\n\nHiergegen hat die Beklagte form- und fristgerecht Einspruch erhoben.\n\n 10\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n 11\n\nden Vollstreckungsbescheid des AG Hagen vom 5.3.2004\n\n 12\n\naufrechtzuerhalten.\n\n 13\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n 14\n\nden Vollstreckungsbescheid aufzuheben und die Klage \n\n 15\n\nabzuweisen.\n\n 16\n\nDie Beklagte behauptet, zum Vertragsschluss sei es bei einem nicht von ihr bestellten Besuch des vermittelnden Mitarbeiters der Klägerin in ihrer Wohnung gekommen. Die Belehrung über das Widerrufsrecht sei unwirksam, weshalb der Widerruf noch rechtzeitig erfolgt sei. Im übrigen sei sie getäuscht worden, da ein Zusammenhang mit einer Autoversicherung suggeriert worden sei.\n\n 17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.\n\n 18\n\n Entscheidungsgründe:\n\n 19\n\nDie Klage ist unbegründet.\n\n 20\n\nAnsprüche aus dem Vertragsverhältnis der Beklagten mit der Klägerin über eine Beteiligung in Form von Genusscheinen sind nicht gerechtfertigt, da die auf den Vertragsschluss gerichteten Willenserklärungen der Beklagten durch ihr Schreiben vom 7.5.2004 wirksam widerrufen worden sind.\n\n 21\n\nEin Widerrufsrecht bestand gemäß der nach Art. 229 § 9 EGBG auf den im Jahr 2001 abgeschlossenen Vertrag anwendbaren Vorschrift des § 1 Haustürwiderrufsgesetz a.F.\n\n 22\n\nDie Beklagte hat ausdrücklich vorgetragen, die Zeichnung des Genusscheins sei aufgrund des Besuchs des Vermittlers der Klägerin bei ihr erfolgt. Dabei handelt es sich um eine Haustürsituation i.S.d. § 1 HausTWG a.F.\n\n 23\n\nDie Klägerin hat dies nicht bestritten, in dem sie dies für zumindest möglich erklärt hat, auch wenn solche Genusscheinverträge regelmäßig in den Geschäftsräumen der Vermittler abgeschlossen worden sein sollen.\n\n 24\n\nEin ausdrückliches Bestreiten der von der Beklagten geschilderten Haustürsituation stellt dies nicht dar. Im übrigen könnte die Klägerin dies auch nicht allein mit Nichtwissen bestreiten, da der Vermittler als ihr Abschlussbevollmächtigter ihr zurechenbar ist und sie somit Erkundigungen über die tatsächlichen Vorgänge einholen müsste.\n\n 25\n\nAus diesem Grunde ist auch nicht davon auszugehen, dass das Haustürwiderrufsgesetz gem. § 1 Abs. 2 Nr. 1 a.F. nicht anwendbar ist, weil der Besuch des Vermittlers auf Bestellung der Beklagten erfolgt sei.\n\n 26\n\nDie Klägerin trägt allein abstrakt vor, dass sie davon ausgegangen ist, dass ihre Vermittler die Abschlüsse grundsätzlich in ihren Geschäftsräumen tätigen und nur dann die Kunden aufsuchen, wenn diese die Vermittler zu sich nach Hause bestellt hatten. Es kommt aber nicht darauf an, wovon die Klägerin grundsätzlich ausgegangen ist, sondern auf die tatsächlichen Umstände des Einzelfalls. Hierzu trägt die Klägerin nichts vor.\n\n 27\n\nDer Ausschluss des Widerrufsrechts bei Bestellung des Vermittlers stellt aber die der Klägerin günstige Ausnahme zur Grundregel des § 1 HausTWG a.F. dar. Es hätte der Klägerin daher oblegen, darzulegen und zu beweisen, dass die Vermittlung auf Bestellung der Klägerin erfolgt ist. Dies kann die Klägerin aber nicht konkret vortragen.\n\n 28\n\nAufgrund des als Haustürgeschäfts zu bewertenden Vertragsschlusses war die Beklagte zum Widerruf gemäß § 361 a BGB a.F. berechtigt.\n\n 29\n\nZwar sieht § 361 a Abs. 1 BGB eine Frist von zwei Wochen für den Widerruf vor. Die Frist beginnt jedoch gemäß § 361 a Abs. 1 S. 3 nur, wenn der Verbraucher über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist und diese Widerrufsbelehrung unterschrieben hat. Dabei muss die Belehrung gesondert unterschrieben werden. Sie darf zwar auf dem selben Schriftstück wie der Vertrag selbst untergebracht sein, muss dann aber räumlich getrennt sein, so dass sich die Unterschrift allein auf die Belehrung bezieht (BGH, NJW 1996, 1964). Auch nur kurze zusätzliche Erklärungen vor der Unterschrift, etwa über die Übergabe, machen die Belehrung unwirksam (OLG Stuttgart, NJW-RR 1995, 114).\n\n 30\n\nVorliegend enthält die vorformulierte Widerrufsbelehrung vor der Unterschriftenzeile gerade einen Zusatz über die Aushändigung eben dieser Widerrufsbelehrung.\n\n 31\n\nDie Unterschrift der Beklagten bezieht sich damit nicht mehr allein auf die Belehrung, wie dies von der obergerichtlichen Rechtsprechung gefordert wird.\n\n 32\n\nDie führt zur Unwirksamkeit der Widerrufsbelehrung, womit der Widerruf der Beklagten noch fristgemäß erfolgte.\n\n 33\n\nAufgrund des Widerrufs stehen der Klägerin aber Ansprüche aus dem Genusscheinvertrag nicht zu. \n\n 34\n\nDie Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283453","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2004-11-30/52-c-8315-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/283453","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283453","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2004-11-30/52-c-8315-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/283453","retrieved":"2026-07-09 02:58:50.393446+00:00"}}