{"status":"available","doknr":"OLD284810","ecli":"ECLI:DE:AGD:2004:0910.47C1816.04.00","court":"Amtsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-09-10","aktenzeichen":"47 C 1816/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nhat das Amtsgericht Düsseldorf\n\nim schriftlichen Verfahren gemäß § 495 a ZPO\n\nam 10.09.2004\n\ndurch die Richterin am Amtsgericht X\n\nfür R e c h t erkannt:\n\n Die Beklagte wird verurteilt, über den anerkannten Betrag hinaus an die\n\n Kläger weitere 144,42 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über\n\n dem Basiszinssatz von 302,84 € bis zum 04.03.2004 und von 144,42 €\n\n seit dem 04.03.204 zu zahlen.\n\n Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\n \n\n Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 85 %, die Kläger\n\n zu 15 %.\n\n \n\n Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\nVon der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 313 a ZPO abgesehen.\n\n 2\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n 3\n\nDie Klage ist über das Anerkenntnis hinaus in dem zuerkannten Umfang begründet.\n\n 4\n\nDie Beklagte hat für 1 ½ verfehlte Urlaubstage nicht nur die anerkannte Minderung, sondern auch Schadenersatz aus dem Gesichtspunkt entgangener Urlaubsfreude zu zahlen.\n\n 5\n\nDenn der Gesamtzuschnitt der Reise hat sich wesentlich dadurch geändert, dass die Kläger nach der vertragswidrig verlängerten Reise erst am nächsten Morgen um 6.00 Uhr ankamen. Bei einer nur einwöchigen Urlaubsreise wirkt sich der Wegfall der Nachtruhe nach einem anstrengenden Reisetag auch auf den nächsten Tag aus und verkürzt daher den vertragsgemäß geschuldeten Urlaub. Hierfür erscheint ein Schadensersatz in Höhe der Hälfte eines Tagessatzes (48,13 €) angemessen.\n\n 6\n\nEbenso hat sich durch die Vorverlegung des Rückflugtages vom 01.07. gegen 14.00 Uhr auf den frühen Morgen des 30.06.03 und die zusätzliche mehrstündige beeinträchtigende Busfahrt zum weit entfernten Flughafen der Gesamtzuschnitt der nur 7-tägigen Reise erheblich verändert. Die ohnehin kurze Urlaubszeit ist weiter verkürzt worden, so dass der Gesamterholungswert nicht gewährleistet war.\n\n 7\n\nAls Schadenersatz aus entgangener Urlaubsfreude erscheint 100 % eines Tagespreise angemessen (96,29).\n\n 8\n\nDer Zinsanspruch ist aus Verzug gerechtfertigt.\n\n 9\n\nDie Nebenentscheidungen folgen aus § 92, 708 Nr. 11, 713 ZPO. Der Beklagten waren auch die Kosten des Anerkenntnisses aufzuerlegen, weil sie sich bei Klageerhebung mit der Zahlung in Verzug befunden hatte. \n\n 10\n\nStreitwert: Bis zum 03.03.2004: 359,42 € seit dem 04.03.2004: 201,- - €.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284810","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2004-09-10/47-c-1816-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 313a","ref_norm":"313a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 495a","ref_norm":"495a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/284810","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284810","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2004-09-10/47-c-1816-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/284810","retrieved":"2026-07-09 03:00:56.852440+00:00"}}