{"status":"available","doknr":"OLD285328","ecli":"ECLI:DE:AGD:2004:0802.55C2473.04.00","court":"Amtsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-08-02","aktenzeichen":"55 C 2473/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nhat das Amtsgericht Düsseldorf\n\nauf die mündliche Verhandlung vom 05.07.2004\n\ndurch die Richterin am Amtsgericht X\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 2774,10 EURO nebst 5\n\n% Zinsen über dem Basiszinssatz auf jeweils 148,27 Euro seit dem\n\n21.01./21.02./21.03./21.04. und 21.05.2003 sowie aus 2032,75 Euro seit dem\n\n03.07.2003 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\n \n\n Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des\n\njeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird\n\nnachgelassen, die Sicherheit durch Bürgschaft einer Bank oder Sparkasse mit Sitz in\n\nder Bundesrepublik Deutschland zu erbringen.\n\n1\n\nTatbestand\n\n 2\n\nAm 13.07.2001 schloss die Beklagte mit der X- GmbH einen Vertrag.\n\n 3\n\nGegenstand dieses, von den Parteien mit Internet-Systemvertrag bezeichneten, Vertrages war\n\n 4\n\nu.a. die Überlassung eines sogenannten Multimedia PCs nebst Monitor und Tastatur, Aufbau\n\n 5\n\nund Installation dieser Geräte, Einrichtung einer E-Mail Adresse, Erstellung einer Website\n\n 6\n\nsowie ein fortlaufender Wartungsservice. Hierfür vereinbarten die Vertragsparteien eine von\n\n 7\n\nder Beklagten monatlich zu entrichtende Rate von 148,27 Euro. Die vereinbarte\n\n 8\n\nVertragslaufzeit betrug 48 Monate. Dem Vertrag lagen die Allgemeinen\n\n 9\n\nGeschäftbedingungen der X-GmbH (im folgenden AGB) zugrunde.\n\n 10\n\nZwischen der X-GmbH und der Klägerin besteht ein Rahmenvertrag\n\n 11\n\nvom 04.06.2002. Inhalt dieses Vertrages ist die Übernahme der von der \n\n 12\n\nX-GmbH mit ihren Kunden geschlossenen Verträge durch die Klägerin. Gemäß § 7\n\n 13\n\nder AGB der Firma X-GmbH erklärt sich das Partnerunternehmen der\n\n 14\n\nUnterschriftsleistung unter den Vertrag damit einverstanden, daß X den Vertrag\n\n 15\n\nmit allen Rechten und Pflichten an eine Finanzierungsgesellschaft übertragen kann. Dort heißt\n\n 16\n\nes weiter: \"X wird dafür Sorge tragen, daß dem Partnerunternehmen durch die\n\n 17\n\nVertragsübernahme keine Nachteile in sachlicher oder finanzieller Hinsicht entstehen,\n\n 18\n\ninsbesondere, daß der Wartungsservice in dem vertraglich vereinbarten Umfang erfüllt wird.\n\n 19\n\nInsoweit steht X neben diesem Dritten für die ordnungsgemäße Erfüllung der\n\n 20\n\nWartungsarbeiten ein. Das Partnerunternehmen ist ebenfalls berechtigt, seine Rechte aus \n\n 21\n\ndem Vertrag abzutreten.\n\n 22\n\nAm 19.07.2001 baute ein Techniker der X-GmbH die der Beklagten\n\n 23\n\nüberlassenen Geräte auf. Eingerichtet wurde ferner die gewünschte E-Mail Adresse sowie der\n\n 24\n\nInternetzugang. Die Beklagte unterschrieb am gleichen Tag eine sogenannten\n\n 25\n\nÜbernahmeerklärung. Gemäß dem Inhalt der Übernahmeerklärung bestätigte sie damit den\n\n 26\n\nErhalt der geschuldeten Leistung als vertragsgemäß. Weiter heißt es dort: \"X\n\n 27\n\nzeigt im Auftrag der Y-GmbH dem Partnerunternehmen an, daß\n\n 28\n\nentsprechend § 7 des geschlossenen Internet System-Vertrags die Gesellschaft in diesen\n\n 29\n\nVertrag mit allen Rechten und Pflichten eintritt. Das Partnerunternehmen bestätigt durch\n\n 30\n\nUnterzeichnung der Übernahmeerklärung sein Einverständnis\".\n\n 31\n\nMit Schreiben vom 01.08.2001 stellte die X-GmbH der Klägerin den\n\n 32\n\nVertrag mit der Beklagten in Rechnung. Der Rechnungsbetrag belief sich auf 3806,02 Euro\n\n 33\n\nund wurde der X-GmbH von der Klägerin überwiesen.\n\n 34\n\nIn einem an die X-GmbH gerichteten Schreiben vom 22.01.2003\n\n 35\n\nerklärte die Beklagte unter Hinweis auf ihre wirtschaftliche Situation die Kündigung des\n\n 36\n\nVertrages zum 31.01.2003. Die danach ausbleibenden Ratenzahlungen mahnte die Klägerin\n\n 37\n\nmit Schreiben vom 12.02.2003 und 24.03.2003 mit zehntägiger und in einem weiteren\n\n 38\n\nSchreiben vom 24.04.2003 mit vierzehntägiger Frist erfolglos an. Da die Beklagte auch in der\n\n 39\n\nFolgezeit nicht zahlte, erklärte die Klägerin am 16.06.2003 die Kündigung des Vertrages aus\n\n 40\n\nwichtigem Grund gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 AGB und verlangte die Begleichung der\n\n 41\n\nunbezahlten Rechnungen bis zum Kündigungsdatum. Zusätzlich begehrte die Klägerin unter\n\n 42\n\nBerufung auf § 2 Abs. 4 AGB einen pauschalierten Anspruch auf Schadensersatz i.H.v. 65 %\n\n 43\n\nder Gesamtsumme der monatlichen Entgelte, die bis zum Vertragsende noch ausstanden,\n\n 44\n\nabgezinst mit dem gültigen Basiszinssatz auf den Zeitpunkt der Vertragsbeendigung. Dies\n\n 45\n\nentspricht einem - von der Beklagten bestrittenen - Betrag von 2032,75 Euro.\n\n 46\n\nDie Klägerin meint: Die Firma X-GmbH habe ihre Ansprüche wirksam\n\n 47\n\nan sie abgetreten. Sie behauptet, sie habe den Abzinsbetrag für die Schadenspauschale \n\n 48\n\nrichtig berechnet.\n\n 49\n\nSie beantragt nunmehr,\n\n 50\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag von 2774,10 Euro nebst 5\n\n 51\n\n% Zinsen über dem Basiszinssatz aus jeweils 148,27 Euro seit dem\n\n 52\n\n20.01./20.02./20.03./20.04. und 20.05.2003 sowie aus 2032,75 Euro seit\n\n 53\n\ndem 03.07.2003 zu zahlen.\n\n 54\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n 55\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n 56\n\nDie Beklagte meint: Die in den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma X-GmbH vereinbarte 4-jährige Laufzeit des Vertrages sowie der bereinbarte\n\n 57\n\npauschalierte Schadensersatz in Höhe von 65 % seien wegen Verstosses gegen das AGBG\n\n 58\n\nunwirksam.\n\n 59\n\nEntscheidungsgründe\n\n 60\n\nDie Klage ist überwiegend begründet.\n\n 61\n\nI.\n\n 62\n\n1. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung des rückständigen Entgelts i.H.v. 741,35\n\n 63\n\nEuro aus dem Internet-System-Vertrag selbst (§ 311 Abs. 1 BGB).\n\n 64\n\na) Dieser Anspruch entfällt insbesondere nicht schon deshalb, weil es sich bei der Klägerin\n\n 65\n\ngar nicht um den Vertragspartner der Beklagten handelt. Die Klägerin ist im Wege der\n\n 66\n\nVertragsübernahme wirksam in den zwischen der X und der Beklagten am\n\n 67\n\n13.07.2001 geschlossenen Vertrag eingetreten und besitzt damit die erforderliche\n\n 68\n\nAktivlegitimation. Die Vertragsübernahme ist ein einheitliches Rechtsgeschäft und bedarf als\n\n 69\n\nVerfügung über das Schuldverhältnis im ganzen der Zustimmung aller Beteiligten. Ein\n\n 70\n\nVertrag zwischen der ausscheidenden und der eintretenden Partei führt folglich nur bei\n\n 71\n\nZustimmung des anderen Teils zu einer wirksamen Vertragsübernahme (Palandt/Heinrichs, §\n\n 72\n\n398 Rz. 38 a). Am 19.07.2001 unterzeichnete die Beklagte eine sogenannte\n\n 73\n\nÜbernahmeerklärung und erklärte sich in dieser damit einverstanden, dass die Klägerin\n\n 74\n\nentsprechend § 7 AGB in den mit der X-GmbH geschlossenen Vertrag\n\n 75\n\nmit allen Rechten und Pflichten eintritt. Diese Zustimmung zur Vertragsübernahme ist auch\n\n 76\n\nwirksam. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen die §§ 305 ff. BGB vor, die gemäß Art 229 §\n\n 77\n\n5 S.2 EGBGB anzuwenden sind.\n\n 78\n\nDie in der Erklärung vom 19.07.2001 enthaltene Zustimmung zur Vertragsübernahme ist eine\n\n 79\n\nAllgemeine Geschäftsbedingung i.S.v. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB. Sie wird der Beklagten von\n\n 80\n\nder X-GmbH gestellt und beinhaltet eine für eine Vielzahl von\n\n 81\n\nVerträgen vorformulierte Vertragsbedingung. Das diese Erklärung vom Kunden erst am\n\n 82\n\n19.07.2001 und damit nicht bei Vertragsabschluss abgegeben wurde, ist unschädlich für die\n\n 83\n\nAnwendung der §§ 305 ff. BGB. Es kommt allein darauf an, das sie eine Regelung oder auch\n\n 84\n\nein einseitiges Rechtsgeschäft des Kunden (BGH NJW 1999, 1864) beinhaltet, das den\n\n 85\n\nVertragsinhalt unmittelbar gestaltet (Palandt/Heinrichs, § 305 Rz. 3). Dies trifft auf die\n\n 86\n\nÜbernahme des bereits geschlossenen Vertrages zweifelsohne zu. Auf die Voraussetzungen\n\n 87\n\neiner Einbeziehung nach § 305 Abs. 2 BGB kommt es gemäß § 310 Abs. 1 BGB nicht an. Da\n\n 88\n\nsich die X-GmbH die Möglichkeit einer Vertragsübernahme bereits in\n\n 89\n\n§ 7 AGB vorbehalten hat, ist diese Klausel auch nicht überraschend i.S.v. § 305 c Abs. 1\n\n 90\n\nBGB.\n\n 91\n\nSie ist überdies auch inhaltlich zulässig. Die Klausel ist insbesondere nicht unwirksam nach\n\n 92\n\n§§ 310 Abs. 1 Satz 2, 307 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 309 Nr. 10 BGB. Mit der Klägerin wird die\n\n 93\n\nden Vertrag übernehmende Partei namentlich bezeichnet. Auch beeinträchtigt der Wechsel\n\n 94\n\ndes Vertragspartners die berechtigten Interessen der Beklagten nicht. Zwar ist grundsätzlich\n\n 95\n\ndann von der Unwirksamkeit einer solchen Klausel im unternehmerischen Verkehr\n\n 96\n\nauszugehen, wenn es wegen der Langfristigkeit des Vertrages wesentlich auf das persönliche\n\n 97\n\nVertrauensverhältnis zum Vertragspartner und dessen wirtschaftlicher Zuverlässigkeit\n\n 98\n\nankommt (OLG Hamburg VersR 1982, 65; Ulmer/Brandner/Hensen, § 11 Nr. 13 AGBG Rz.\n\n 99\n\n11.). Da aber die X-GmbH gemäß § 7 AGB auch nach der\n\n 100\n\nVertragsübernahme neben der Klägerin für die ordnungsgemäße Erfüllung der\n\n 101\n\nWartungsarbeiten - die nach Installation der Geräte den wesentlichen Vertragsinhalt\n\n 102\n\ndarstellen - einsteht, fehlt es an einem solchen berechtigten Interesse der Beklagten.\n\n 103\n\nHinzkommt, dass die Firma X im Zeitpunkt der Vertragsübernahme bereits\n\n 104\n\nwesentliche Vertragspflichten erfüllt hatte, insbesondere diejenigen, die nicht\n\n 105\n\nmietvertraglichen Charakter hatten. Zu diesem Zeitpunkt war die Lieferantin durchaus in\n\n 106\n\nVorleistung getreten. Das nun folgende Dauerschuldverhältnis hatte aber insbesondere Züge\n\n 107\n\ndes Mietvertrages und bei diesem ist eine Vereinbarung der Vertragsübernahme in\n\n 108\n\nallgemeinen Geschäftsbedingungen zulässig.\n\n 109\n\nb) Die Klägerin hat den Vertrag mit der Beklagten zum 30.06.2003 aus wichtigem Grund\n\n 110\n\nauch wirksam gekündigt. Die Beklagte befindet sich mit mehr als zwei Monatsraten in\n\n 111\n\nVerzug. Die Klägerin ist damit zur fristlosen Kündigung nach § 2 Abs. 3 Satz 1 AGB\n\n 112\n\nberechtigt. Das Vertragsverhältnis bestand zu diesem Zeitpunkt auch noch und wurde nicht\n\n 113\n\netwa bereits durch Kündigung der Beklagten zum 31.01.2003 beendet.\n\n 114\n\nZwischen der X-GmbH und der Beklagten wurde eine Vertragslaufzeit\n\n 115\n\nvon 48 Monaten vereinbart. Eine Möglichkeit zur Kündigung besteht nach § 2 Abs. 3 Satz 1\n\n 116\n\nAGB nur aus wichtigem Grund gemäß § 626 Abs. 1 BGB. Die Voraussetzungen hierfür\n\n 117\n\nerfüllt die Kündigung der Beklagten vom 22.01.2003 aber nicht. Die vereinbarte\n\n 118\n\nVertragslaufzeit ist auch wirksam. Sie verstößt insbesondere nicht gegen §§ 310 Abs. 1 Satz\n\n 119\n\n2, 307 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 309 Nr. 9 a BGB. Im unternehmerischen Verkehr verbietet sich\n\n 120\n\neine unreflektierte Übernahme des auf den Schutz des Verbrauchers zugeschnittenen\n\n 121\n\nKlauselverbots des § 309 Nr. 9 a BGB. Eine einheitliche, die verschiedenen Vertragstypen\n\n 122\n\nübergreifende Höchstfrist gibt es nicht (Palandt/Heinrichs, § 309 Rz. 89). Erst längere\n\n 123\n\nLaufzeiten als 10 Jahre verstoßen im Zweifel gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB (BGH NJW\n\n 124\n\n2000, 1110). Bei angemessener Berücksichtigung der Gebräuche und Gewohnheiten des\n\n 125\n\nHandelsverkehrs erscheint eine Laufzeitvereinbarung von 48 Monaten noch zulässig. Sie\n\n 126\n\nbelastet die Beklagte nicht in der Weise, dass diese in ihrer wirtschaftlichen\n\n 127\n\nEntscheidungsfreiheit eingeschränkt ist. Anders als in den Fällen einer\n\n 128\n\nAlleinbezugsverpflichtung eines Tankstellenhalters oder einem Bierlieferungsvertrag betrifft\n\n 129\n\nder geschlossene Internet-System-Vertrag nicht das Kerngeschäft der Beklagten, die den\n\n 130\n\nHandel mit Fliesen und Ofenbau zu ihrem Gewerbe zählt. Zudem war das vorliegende\n\n 131\n\nGeschäft von seinem Charakter her auf Dauer angelegt. Die Firma X erstellte\n\n 132\n\nspeziell für die Beklagte eine Internetpresentation. Diese musste sinnvollerweise sodann auch\n\n 133\n\nfür einen längeren Zeitraum genutzt werden.\n\n 134\n\n2. Ein Anspruch auf Schadensersatz i.H.v. 2032,75 Euro ergibt sich aus § 2 Abs. 4 AGB des\n\n 135\n\nInternet-System-Vertrages. Die Klägerin hat den Vertrag mit der Beklagten fristlos gekündigt.\n\n 136\n\nAls ersatzfähiger Schaden der Klägerin kann nach § 2 Abs. 4 Satz 3 AGB ein Betrag von\n\n 137\n\n2032,75 Euro angesetzt werden. Dieser entspricht 65 % der Gesamtsumme der monatlichen\n\n 138\n\nEntgelte, die bis zum Vertragsende noch ausstehen, abgezinst mit dem gültigen Basiszinssatz\n\n 139\n\ni.S.v. § 247 Abs. 1 BGB auf den Zeitpunkt der Vertragsbeendigung. Diese formularmäßig\n\n 140\n\nvereinbarte Möglichkeit eines pauschalierten Schadensersatzes ist auch wirksam.\n\n 141\n\na) Die inhaltliche Unzulässigkeit dieser Klausel ergibt sich insbesondere nicht aus §§ 310\n\n 142\n\nAbs. 1 Satz 2, 307 Abs. 1 BGB i.V.m. § 309 Nr. 6 BGB. Die Regelung des § 2 Abs. 4 Satz 3\n\n 143\n\nAGB stellt keine Vertragsstrafe dar. Auch wenn es letztlich auf die vom Verwender gewählte\n\n 144\n\nBezeichnung nicht ankommt, legen bereits Wortlaut und Systematik der Klausel zumindest\n\n 145\n\ndie Vermutung nahe, dass ihr der ernsthafte Versuch einer antizipierten Schätzung des\n\n 146\n\ntypischerweise zu erwartenden Schadens zugrundeliegt. Um eine Vertragsstrafeklausel kann\n\n 147\n\nes sich aber letztlich schon deswegen nicht handeln, weil dem Kunden die Möglichkeit des\n\n 148\n\nNachweises eines geringeren Schadens vorbehalten bleibt. Zwar hat die Vertragsstrafe neben\n\n 149\n\nihrer Funktion als Druck- und Sicherungsmittel auch die Aufgabe eines pauschlierten\n\n 150\n\nSchadensnachweises (Palandt/Heinrichs, § 276 Rz. 26); eine Herabsetzung der vereinbarten\n\n 151\n\nStrafe kann aber nicht - wie in der vorliegenden Klausel vorgesehen - durch Nachweis eines\n\n 152\n\ngeringeren Schadens, sondern ausschließlich durch Herabsetzung nach § 343 Abs. 1 BGB.\n\n 153\n\nb) Eine Unwirksamkeit der Klausel ergibt sich auch nicht aus §§ 310 Abs. 1 Satz 2, 307 Abs.\n\n 154\n\n1.i.V.m. § 309 Nr. 5 a BGB. Die in § 2 Abs. 4 Satz 2 AGB getroffene Pauschalierungsklausel\n\n 155\n\nwird den inhaltlichen Anforderungen des § 309 Nr. 5 a BGB gerecht. Hiernach darf die\n\n 156\n\nangesetzte Pauschale den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden\n\n 157\n\nnicht überschreiten. Maßstab hierbei ist der branchentypische Durchschnittsgewinn (BGH\n\n 158\n\nNJW 1982, 331). Die Klägerin hat das Fehlen einer für ihre Branche üblichen Gewinnspanne\n\n 159\n\nglaubhaft vorgetragen. Sie macht ihre eigenen Schadensfaktoren in nachprüfbarer Weise zum\n\n 160\n\nMaßstab der Berechnung und rechtfertigt so die Höhe der veranschlagten Schadenspauschale\n\n 161\n\nschlüssig. So hat auch der BGH bei der Vermietung einer Fernsprechnebenstellenanlage \n\n 162\n\neinen pauschalierten Schadensersatz i.H.v. 50% für zulässig erachtet (BGH NJW 1985, 2328).\n\n 163\n\nOhne im Einzelnen dazu verpflichtet zu sein (BGH NJW 1977, 381), hat die Klägerin durch\n\n 164\n\nihren Vortrag sogar schlüssig darlegen können, dass der durch ihren entgangenen Gewinn\n\n 165\n\ntatsächlich entstandene Schaden höher ist als die vereinbarte Schadenspauschale. Die\n\n 166\n\nBeklagte hingegen hat nicht substantiiert vortragen können, dass die durch den\n\n 167\n\nWartungsservice entstandenen Vorhaltekosten geringer sind als von der Klägerin behauptet.\n\n 168\n\nDarauf, dass die Gerätschaften zu keinem Zeitpunkt von der Klägerin gewartet wurden,\n\n 169\n\nkommt es für die Ersatzfähigkeit des Schadens nicht an.\n\n 170\n\nDer von der geltendgemachte Schadensersatz ist von der Klägerin auch richtig berechnet. Die\n\n 171\n\nKlägerin stellt eine umfangreiche Berechnung der Abzinsung auf. Die Beklagte erhebt\n\n 172\n\nhiergegen keine konkreten Einwände.\n\n 173\n\n3. Ein Zinsanspruch der Klägerin besteht gemäß §§ 288 Abs. 1 Satz 1, 286 Abs. 1 und 2 Nr. 1\n\n 174\n\nBGB lediglich teilweise.\n\n 175\n\nDie Klägerin hat einen Anspruch auf Zinsen i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz aus jeweils\n\n 176\n\n148,27 Euro seit dem 21.01./21.02./21.03./21.04. und 21.05.2003. Nach § 1 Abs. 1 AGB hatte\n\n 177\n\ndie Beklagte das monatliche Entgelt am Tag nach Lieferung und Installation des Computers\n\n 178\n\nund jeweils am selben Tag der folgenden Monate im voraus zu entrichten. Lieferung und\n\n 179\n\nInstallation erfolgten am 19.07.2001. Damit befindet sich die Beklagte mit der monatlichen\n\n 180\n\nRatenzahlung seit dem 21. und nicht wie beantragt seit dem 20. des jeweiligen Monats in\n\n 181\n\nVerzug. Der Zinsanspruch i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz aus 2032,75 Euro seit dem\n\n 182\n\n03.07.2003 besteht hingegen antragsgemäß.\n\n 183\n\nII.\n\n 184\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 I, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.\n\n 185\n\nDie Entscheidung über die vorläfige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 Satz 1 ZPO.\n\n 186\n\nDer Streitwert wird auf 2774,10 Euro festgesetzt.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285328","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2004-08-02/55-c-2473-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 305","ref_norm":"305","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 309","ref_norm":"309","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 311","ref_norm":"311","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 343","ref_norm":"343","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 626","ref_norm":"626","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 310","ref_norm":"310","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/285328","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285328","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2004-08-02/55-c-2473-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/285328","retrieved":"2026-07-09 03:01:48.376027+00:00"}}