{"status":"available","doknr":"OLD287544","ecli":"ECLI:DE:AGD:2004:0325.20C1363.04.00","court":"Amtsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-03-25","aktenzeichen":"20 C 1363/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nhat das Amtsgericht Düsseldorf\n\nim vereinfachten Verfahren nach § 495 a ZPO\n\nam 25.03.2004\n\ndurch den Richter am Amtsgericht X\n\nfür R e c h t erkannt:\n\n Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 111,59 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5\n\n Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des DÜG seit dem 21.11.2003\n\n zu zahlen.\n\n Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.\n\n Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nVon der Darstellung des Tatbestandes wird nach § 313 a ZPO abgesehen.\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n 2\n\nDie Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung restlichen Schadensersatzes in Höhe von 111,59 EUR nach §§ 7 Abs. 1 StVG, 3 Nr. 1 und 2 Pflichtversicherungsgesetz. Die Haftung der Beklagten für den der Klägerin entstandenen Unfallschaden aus dem Unfallereignis vom 30.08.2003 ist zwischen den Parteien unstreitig.\n\n 3\n\nDie Mietwagenkosten gemäß Rechnung der Firma XX GmbH vom 25.09.2003 in Höhe von brutto 552,16 EUR sind nach §§ 249 ff. BGB zu ersetzen.\n\n 4\n\nOhne Erfolg beruft sich die Beklagte darauf, bei anderen Autovermietungen sei eine Anmietung des Fahrzeuges zu einem Preis von brutto 396,78 EUR möglich gewesen.\n\n 5\n\nNach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (NJW 1996, 1958) sind als erforderlich im Sinne des § 249 Satz 2 BGB diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde. Im Rahmen des ihm Zumutbaren ist der Geschädigte gehalten, den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das Gebot zu wirtschaftlich vernünftiger Schadensbehebung verlangt vom Geschädigten jedoch nicht, zu Gunsten des Schädigers zu sparen oder sich in jedem Fall so zu verhalten, als ob der Geschädigte den Schaden selbst zu tragen hätte. Denn der Geschädigte braucht keine überobligationsmäßigen Anstrengungen bei der Schadensbeseitigung zu machen. \n\n 6\n\nAuch bei wirtschaftlich vernünftiger Objektivierung des Restitutionsbedarfs des Geschädigten, hat das Grundanliegen des § 249 Satz 2 BGB Vorrang, dass dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers ein möglichst vollständiger Schadensausgleich zukommen soll. Es ist eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen mit Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten.\n\n 7\n\nDie Klägerin hat nicht dadurch gegen das Wirtschaftlichkeitspostulat verstoßen, dass sie ein Ersatzfahrzeug zu dem in der Rechnung vom 25.09.2003 ausgewiesenen Mietzins angemietet hat.\n\n 8\n\nNach ständiger Rechtsprechung des BGH (a.a.O.) sowie nach der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf (MDR 1998, 280, 281 = DAR 1998, 102) braucht der Geschädigte vor der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges nicht erst eine Art Marktforschung zu betreiben, um das preisgünstigste Mietwagenunternehmen ausfindig zu machen. Hält sich der Tarif, zu dem er ein Ersatzfahrtzeug anmietet, im Rahmen des Üblichen, so sind ihm die aufgewendeten Kosten vom Schädiger zu ersetzen. Nur dann, wenn für den Geschädigten ohne weiteres erkennbar ist, dass das von ihm ausgewählte Unternehmen Mietwagensätze verlangt, die völlig außerhalb des Üblichen liegen, darf er einen Mietvertrag zu solchen Bedingungen nicht auf Kosten des Schädigers abschließen.\n\n 9\n\nDer vorliegende Preisunterschied zu den von der Beklagten genannten Preisen von ihr ausfindig gemachter Mietwagenunternehmen in Höhe von nicht einmal 40 % ist nicht derart eklatant, dass die Klägerin ausnahmsweise zum Preisvergleich mit anderen Unternehmen verpflichtet gewesen wäre. Die individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten einer Privatperson bei der Anmietung eines Fahrzeuges für lediglich drei Tage sind regelmäßig als gering anzusehen. Solange im konkreten Einzelfall keine speziellen Kenntnisse und Erfahrungen des Geschädigten auf dem Mietwagenmarkt vorhanden sind, besteht keine Pflicht zur Erkundigung nach günstigeren Mietwagenkonditionen (OLG Düsseldorf a.a.O.).\n\n 10\n\nZu Unrecht wendet die Beklagte ein, es seien 10 % ersparte Eigenkosten von der Mietwagenkostenrechnung in Abzug zu bringen. Denn bei der Berechnung der ersparten Eigenaufwendungen liegt der Richtwert für den Pauschalabzug bei 5% der Mietwagenkosten (OLG Düsseldorf a.a.O.). Anknüpfungstatsachen, die für einen 10-prozentigen Abzug sprechen, hat die Beklagte, die insoweit darlegungs- und beweispflichtig ist, nicht dargetan.\n\n 11\n\nDer Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.\n\n 12\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.\n\n 13\n\nStreitwert: Unter 300,-- EUR.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287544","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2004-03-25/20-c-1363-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 313a","ref_norm":"313a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 495a","ref_norm":"495a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/287544","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287544","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2004-03-25/20-c-1363-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/287544","retrieved":"2026-07-09 03:05:42.433089+00:00"}}