{"status":"available","doknr":"OLD289378","ecli":"ECLI:DE:AGD:2003:1212.31C14060.03.00","court":"Amtsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-12-12","aktenzeichen":"31 C 14060/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nhat das Amtsgericht Düsseldorf\n\naufgrund der mündlichen Verhandlung 21. November 2003 \n\ndurch den Richter am Amtsgericht X\n\nfür R e c h t erkannt:\n\n 1.\n\n Die Klage wird abgewiesen.\n\n 2.\n\n Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. \n\n 3.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, so-fern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. \n\n1\n\nTatbestand und Entscheidungsgründe:\n\n 2\n\nDer Kläger unterhält bei der Beklagten eine Privathaftpflichtversicherung. Am 19.11.2002 parkte er seinen Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen X in der Tiefgarage. In seinem Fahrzeug befand sich sein minderjähriger Sohn. Am gleichen Tag befuhr auch der Zeuge X die Tiefgarage, wobei sein Fahrzeug durch das herabfahrende Tiefgaragentor beschädigt wurde. \n\n 3\n\nDer Kläger behauptet, er sei bereits aus dem Pkw gestiegen, da sei sein Sohn an die Fernbedienung für das Tiefgaragentor gekommen, wodurch der Vorfall ausgelöst worden sei. Er vertritt die Auffassung, dass die Privathaftpflicht eintrittspflichtig sei und nicht die Kfz.-Haftpflicht, weil der Vorfall sich nicht beim Betrieb des Pkws ereignet habe. \n\n 4\n\nDer Kläger beantragt, \n\n 5\n\nfestzustellen, dass die Beklagte wegen der schädigenden Handlung vom 19.11.2002 in der Tiefgarage des Hauses X Straße, Y Versicherungsschutz aus dem zwischen den Parteien bestehenden Haftpflichtversicherungsvertrag zu gewähren hat. \n\n 6\n\nDie Beklagte beantragt, \n\n 7\n\n die Klage abzuweisen. \n\n 8\n\nWegen des Parteivortrags im Einzelnen wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze verwiesen. \n\n 9\n\nDie Klage ist nicht begründet. \n\n 10\n\nDem Kläger steht der Anspruch auf Feststellung gegenüber der Beklagten nicht zu. \n\n 11\n\nDer Vorfall hat sich im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ereignet, so dass aufgrund der sog. \"Benzin-Klausel\" die Privathaftpflichtversicherung nicht eintrittspflichtig ist. Das Hantieren mit der Fernbedienung, auch das unabsichtliche, gehört zum Betrieb des Kraftfahrzeugs, denn die Fernbedienung dient dem Einparkvorgang bzw. dem Befahren der Tiefgarage durch den Pkw. Wenn bereits das Beiseiteschieben eines Einkaufswagens, um einem Pkw einen Parkplatz frei zu machen, dem Betrieb des Pkws zugerechnet wird, dann erst recht die Betätigung einer Fernbedienung, um das Garagentor für den Pkw zu öffnen. \n\n 12\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Ziff. 11 und 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289378","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2003-12-12/31-c-14060-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/289378","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289378","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2003-12-12/31-c-14060-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/289378","retrieved":"2026-07-09 03:08:22.932548+00:00"}}