{"status":"available","doknr":"OLD289930","ecli":"ECLI:DE:AGD:2003:1113.52C7882.03.00","court":"Amtsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-11-13","aktenzeichen":"52 C 7882/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nhat das Amtsgericht Düsseldorf im vereinfachten Verfahren gemäß § 495 a ZPO am\n\n13.11.2003 durch den Richter am Amtsgericht X\n\nfür R e c h t erkannt:\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nVon der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO abge-\n\nsehen.\n\n1\n\nEntscheidungsgründe:\n\n 2\n\nDie Klage ist unbegründet.\n\n 3\n\nDer Klägerin steht aus der von der Ehefrau des Beklagten als dessen Stellvertreterin\n\n 4\n\nbestellten Eintrags im online-Ärzteverzeichnis der Klägerin ein Vergütungsanspruch\n\n 5\n\nnicht zu.\n\n 6\n\nEin Vertrag zwischen den Parteien über einen kostenpflichtigen Eintrag ist nicht\n\n 7\n\nzustandegekommen, vielmehr lediglich eine Vereinbarung über einen kostenfreien\n\n 8\n\nEintrag.\n\n 9\n\nGemäß §§ 166 BGB i.V.m. § 133, 157 BGB ist darauf abzustellen, wie die Ehefrau\n\n 10\n\ndes Beklagten die Erklärungen der Klägerin über die Kostenpflicht eines Eintrages\n\n 11\n\nverstehen durfte. Dies führt zu dem Ergebnis, dass die Ehefrau des Beklagten\n\n 12\n\ndurchaus das Formular der Klägerin dahin interpretieren durfte, mit der Unterschrift\n\n 13\n\nlediglich einen kostenfreien Eintrag zu bestellen. Jedenfalls aber durfte die Klägerin\n\n 14\n\nkeinesfalls den unterzeichneten Antrag zweifelsfrei als Bestellung eines kosten-\n\n 15\n\npflichtigen Eintrags deuten. Hier hätten genügend Anhaltspunkte zu berechtigten\n\n 16\n\nZweifeln vorgelegen, die sich aus der verwendeten Bewerbung ihres Verzeichnisses\n\n 17\n\nselbst ergeben.\n\n 18\n\nDas erkennende Gericht schließt sich ausdrücklich nicht der Rechtsprechung etwa\n\n 19\n\ndes Amtsgerichts Frankfurt/Main (Az. 31 C 617/03) an, wonach die Formulierung im\n\n 20\n\nVertragstext nicht missverständlich sei. Die Formulierung ist objektiv durchaus und\n\n 21\n\ndas in hohem Maße missverständlich. Der Text spricht zunächst sogar im Fettdruck\n\n 22\n\nvon der kostenlosen Möglichkeit, dem Eintrag Fotos voranzustellen. Danach ist wie-\n\n 23\n\nderum von Kostenfreiheit die Rede, nämlich von einem kostenfreien Grundeintrag,\n\n 24\n\nerst danach in der Mitte des Textes ist in einem Halbsatz aber als Einschränkung\n\n 25\n\nformuliert, dass mit der Unterschrift der sog. hervorgehobene Inseratsvertrag zu-\n\n 26\n\nstande kommt. Die Klägerin verwendet demnach ein Formular, dessen Unterzeich-\n\n 27\n\nnung zwangsläufig zur Kostenpflicht führen soll, dies aber, obwohl sie zuvor lediglich\n\n 28\n\nvon kostenfreien Einträgen spricht. Wieso dies nicht missverständlich sein soll, wie\n\n 29\n\ndas AG Frankfurt/M. meint, ist nicht nachvollziehbar. Denn es ist überhaupt kein\n\n 30\n\nGrund dafür ersichtlich von den kostenfreien Möglichkeiten zu sprechen und die\n\n 31\n\nKostenpflicht in einem Halbsatz zu verstecken, wenn mit eben diesem Formular\n\n 32\n\nkostenfreie Eintragsmöglichkeiten gar nicht beantrag werden können. Es ist auch\n\n 33\n\nnicht erklärt oder vermerkt, wie ein solcher kostenfreier Eintrag überhaupt beantragt werden kann. Denn das verwendete Formular soll ja nach dem Willen der Klägerin\n\n 34\n\nausschließlich für die Beauftragung eines kostenpflichtigen sogenannten hervorge-\n\n 35\n\nhobenen Eintrages dienen. Die Klägerin erklärt auch in diesem Verfahren nicht, wie\n\n 36\n\ndenn überhaupt ein kostenfreier Eintrag beantragt werden kann. Soll dies etwa durch \n\n 37\n\nnicht unterschriebene Rücksendung des Formulars erfolgen, oder aber durch unter-\n\n 38\n\nzeichnete Rücksendung eines anderen Formulars, oder sogar durch einfache schrift-\n\n 39\n\nliche Erklärung, bei der sich aber wieder die Frage der Unterzeichnung stellen wür-\n\n 40\n\nde, oder erfolgt ein kostenfreier Eintrag sogar ohne und gegen den Willen eines\n\n 41\n\nArztes? Die Klägerin verursacht durch ihre Vertragstextfomulierung, ob gewollt oder\n\n 42\n\nungewollt mag dahinstehen, auf jeden Fall die Möglichkeit eines Verständnisses da-\n\n 43\n\nhin gehend, dass mit der Rücksendung eines unterzeichneten Formulars lediglich\n\n 44\n\nein kostenfreier Eintrag in Auftrag gegeben wird. Will sie diese Zweideutigkeit ver-\n\n 45\n\nmeiden braucht sie auf einem Formular, mit dessen Unterzeichnung nach ihrem\n\n 46\n\nWillen regelmäßig eine Kostenpflicht ausgelöst wird, auch nicht auf kostenfreie Mög-\n\n 47\n\nlichkeiten hinzuweisen. Die Uneindeutigkeit ihres Erklärungsinhalts hat sie sich daher\n\n 48\n\nselbst zuzuschreiben.\n\n 49\n\nZudem ist zu berücksichtigen, dass in einem Praxisbetrieb Anfragen zu Werbemög-\n\n 50\n\nlichkeiten aller Art nicht in geringer Anzahl anfallen und damit zum Massengeschäft\n\n 51\n\ndes Bürobetriebs gehören. Unstreitig gibt es nicht nur zahlreiche Möglichkeiten kos-\n\n 52\n\ntenloser Einträge im Internet, die Klägerin selbst bietet solche ja auch an, ohne mit-\n\n 53\n\nzuteilen, wie man in ihren Genuss kommen kann. Geht daher eine entsprechende\n\n 54\n\nAnfrage auf einen Eintrag in ein Verzeichnis ein und ist hierbei von kostenlosen\n\n 55\n\nMöglichkeiten die Rede, ist es nicht als ungewöhnlich anzusehen, dass der Erklä-\n\n 56\n\nrungsempfänger eine derartige Anfrage aufgrund des zunächst entstehenden ein-\n\n 57\n\ndeutigen Eindrucks ohne jedes Kostenrisiko zu sein, beantwortet, ohne die textlichen\n\n 58\n\nFormulierungen vollständig gelesen zu haben. Es mag wiederum dahinstehen, ob\n\n 59\n\ndie Nutzung eines solchen psychologischen Moments beabsichtigt war. Die Klägerin\n\n 60\n\nhätte diesen Eindruck jedoch leichtestens vermeiden können, in dem sie ihr Angebot\n\n 61\n\nauf kostenpflichtigen Eintrag ausdrücklich und separat erklärt hätte. Als einschrän-\n\n 62\n\nkender Halbsatz zur Anpreisung eines kostenfreien Antrages ist der Vertragstext a-\n\n 63\n\nber nicht geeignet, den Erklärungswillen der Klägerin deutlich erkennen zu lassen.\n\n 64\n\nEs kommt aber gemäß der §§ 133, 157 BGB nicht darauf an, was sich die Klägerin\n\n 65\n\nbei ihren Vertragsformulierungen gedacht hat, sondern, wie die Erklärungen für ei-\n\n 66\n\nnen durchschnittlichen Erklärungsempfänger zu verstehen sind.\n\n 67\n\nDie Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289930","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2003-11-13/52-c-7882-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 313a","ref_norm":"313a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 495a","ref_norm":"495a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/289930","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289930","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2003-11-13/52-c-7882-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/289930","retrieved":"2026-07-09 03:09:14.571614+00:00"}}