{"status":"available","doknr":"OLD290540","ecli":"ECLI:DE:AGD:2003:1009.51C8794.03.00","court":"Amtsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-10-09","aktenzeichen":"51 C 8794/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nhat das Amtsgericht Düsseldorf\n\nauf die mündliche Verhandlung vom 21. August 2003\n\ndurch die Richterin am Amtsgericht X\n\nfür R e c h t erkannt:\n\n Die Beklagte wird verurteilt, ihre Kontoverbindung den Klägern zu benennen.\n\n Die Widerklage wird als unzulässig abgewiesen.\n\n Die Kosten des Rechtsstreits fallen der Beklagten zur Last.\n\n \n\n Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\n Die Beklagte darf die Vollstreckung der Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe\n\n von 1.200,-- EUR abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit\n\n in gleicher Höhe leisten.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n 2\n\nSeit dem 1. Oktober 1998 sind die Kläger Mieter der Mietwohnung im Hause XX in XXX. Vermieterin der Kläger ist die Beklagte. Seit Beginn des Mietverhältnisses zahlten die Kläger die Miete in Höhe von zur Zeit 455,67 EUR in bar an die Eheleute X, die Eltern der Beklagten. In § 4 des Mietvertrages heißt es, dass der Mietzins monatlich im Voraus an den Vermieter zu zahlen ist. Die Eheleute X und die Kläger bewohnen ein Haus, bestehend aus 2 Wohnungen. Den Eheleuten X steht an dem von ihnen bewohnten Hausteil ein Nießbrauch zu.\n\n 3\n\nNachdem es zu Spannungen zwischen den Klägern und den Eheleuten X gekommen war, baten die Kläger die Beklagte unter dem 15. April 2003 um Angabe ihrer Bankverbindung. Unter dem 30. April 2003 lehnte die Beklagte dies ab. Am 26. Mai 2003 und Anfang 2003 überwiesen die Kläger die Mieten für Mai und Juni 2003 an die Prozessbevollmächtigte der Beklagten, die die Mieten jeweils zurücküberwies unter dem Hinweis darauf, dass sie keine Geldempfangsvollmacht habe.\n\n 4\n\nUnter dem 10. Juni 2003 erklärte die Beklagte den Klägern die Kündigung des Mietverhältnisses mit der Begründung, dass die Kläger der Beklagten die Mietzinsen für Mai und Juni 2003 schuldig geblieben seien.\n\n 5\n\nDie Kläger meinen, eine weitere bare Mietzahlung an die Eltern der Beklagten sei ihnen unzumutbar, auch wenn sie in der Vergangenheit ihre Mieten jeweils bar an die Eheleute X bezahlt hätten. Sie hätten deshalb gegen die Beklagte als Vermieterin einen Anspruch darauf, dass ihnen eine Kontoverbindung genannt werde, damit sie, die Kläger, ihre Verpflichtungen zur Entrichtung des Mietzinses erfüllen könnten.\n\n 6\n\nDie Kläger beantragen,\n\n 7\n\ndie Beklagte zu verurteilen, den Klägern eine Kontoverbindung\n\n 8\n\nzwecks Mietzahlung zu benennen,\n\n 9\n\nhilfsweise,\n\n 10\n\nfestzustellen, dass die Kläger nicht verpflichtet sind, ihre monatliche\n\n 11\n\nMiete aus dem Wohnraummietverhältnis XX\n\n 12\n\nin XXX in bar an die Eheleute X zu entrichten.\n\n 13\n\nDie Beklagte bittet um \n\n 14\n\nKlageabweisung.\n\n 15\n\nSie beantragt im Wege der Widerklage,\n\n 16\n\n1.\n\n 17\n\ndie Widerbeklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, die Wohnung\n\n 18\n\nXX in XXX, Erdgeschoss, bestehend \n\n 19\n\naus drei Zimmern, Küche, Bad, Korridor, Toilette, Keller und \n\n 20\n\nSpeicherraum an die Beklagte und Widerklägerin geräumt heraus-\n\n 21\n\nzugeben;\n\n \n 22\n\n2.\n\n 23\n\ndie Kläger und die Widerbeklagten gesamtschuldnerisch zu verur-\n\n 24\n\nteilen, an die Beklagte und Widerklägerin 1.367,01 EUR zzgl. 5 % Zinsen\n\n 25\n\nüber dem Basiszinssatz aus 455,67 EUR seit dem 05.05.2003, aus\n\n 26\n\n455,67 EUR seit dem 05.06.2003 und aus 455,67 EUR seit dem 05.07.2003\n\n 27\n\nzu zahlen.\n\n 28\n\nSie betont, zwischen den Parteien sei von Anfang an geregelt gewesen, dass die Kläger ihren Mietzins monatlich an die Eheleute X entrichten. Im Hinblick auf die räumlichen Verhältnisse sei Wert auf \"familiären Umgang\" gelegt worden. Seinerzeit sei Voraussetzung der Vermietung gewesen, dass die Kläger den Monatlichen Mietzins bar an die Eheleute X zahlen. Dementsprechend sei unter § 4 des Mietvertrages eine Kontonummer nicht angegeben worden. Bereits im Hinblick auf die mittlerweile eingetretene langjährige Übung habe sie, die Beklagte, einen Anspruch darauf, dass die zu Beginn des Mietverhältnisses gewählte Zahlungsweise eingehalten werde.\n\n 29\n\nWegen der Einzelheiten des Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.\n\n 30\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n 31\n\nDie Klage ist begründet, während die Widerklage unzulässig ist. \n\n 32\n\nDie Kläger haben gegen die Beklagte einen Anspruch auf Angabe einer Kontoverbindung der Beklagten. Im Mietvertrag ist schriftlich geregelt, dass der monatliche Mietzins an den Vermieter zu zahlen ist. Die Beklagte ist ausdrücklich im Vertrag als Vermieterin aufgeführt. Die Beklagte hat deshalb keinen Anspruch darauf, dass die Kläger ihren Mietzins den Eheleuten X entrichten. Hierbei handelt es sich um ein jahreslanges Entgegenkommen, aus dem die Beklagte nunmehr keine Rechte herleiten kann.\n\n 33\n\nDa bereits eine Verpflichtung der Kläger zur Entrichtung des Mietzinses an die Eheleute X nicht besteht, kann die Beklagte nicht auf weitere Barzahlung bestehen. In den heutigen Zeiten modernen Zahlungsverkehrs ist die Angabe einer Kontonummer zur Selbstverständlichkeit geworden, die in der weitüberwiegenden Anzahl der Fälle durch Hereingabe eines Dauerauftrages seitens der Mieter behandelt wird. Die Angabe einer Kontoverbindung zwecks Erleichterung des Zahlungsverkehrs ist im Hinblick auf die jahrelange Praxis der Allgemeinheit zu einer Nebenverpflichtung des Vermieters erwachsen, der der Vermieter sich nicht einseitig entziehen kann, zumal die Motivation der Beklagten - Herstellung und Pflege eines persönlichen Verhältnisses zwischen den Kläger und den Eheleuten X - ohnehin zum Einen rechtlich unmaßgeblich und zum Anderen tatsächlich erfolglos ist. Die Beklagte kann keine Rechte daraus herleiten, dass die Kläger seit Beginn des Mietverhältnisses den Mietzins bar an die Eheleute X entrichtet haben. Hierbei handelt es sich um ein Entgegenkommen der Kläger der Beklagten gegenüber, dass sich nunmehr nicht gegen die Kläger richten kann.\n\n 34\n\nDie Widerklage ist deshalb unzulässig, weil ihre Erhebung rechtsmissbräuchlich ist. Die Kläger haben ihren Willen, ihre Mietzinszahlungen zu leisten, dadurch zweimalig zum Ausdruck gebracht, dass sie den monatlichen Mietzins an die Prozessbevollmächtigte der Beklagten zu überweisen versucht haben. Es mag sein, dass die Prozessbevollmächtigte der Beklagten keine Geldempfangsvollmacht hat und die Kläger der Beklagten deshalb immer noch die Zahlung des monatlichen Mietzinses schulden. Die Erhebung einer Räumungs- bzw. Zahlungsklage jedoch mit Argument, die Kläger hätten den ihnen obliegenden Mietzins nicht gezahlt, ist jedoch rechtsmissbräuchlich. Die Beklagte weiß ganz genau, dass die Kläger gewillt sind, ihre monatlichen Mietzinsverpflichtungen zu erfüllen. Dem Anspruch der Beklagten steht das Verbot widersprüchlichen Verhaltens entgegen. Die Beklagte kann sich nicht einerseits dem Geldeingang dadurch entziehen, dass sie ihrer mietvertraglichen Nebenverpflichtung zur Angabe der Kontoverbindung nicht nachkommt und zum anderen Rechte daraus herleiten, dass die Kläger ihre Miete nicht bezahlen.\n\n 35\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den § 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.\n\n 36\n\nStreitwert: 1.000,- - EUR für die Klage\n\n 37\n\n6.835,05 EUR für die Widerklage.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290540","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2003-10-09/51-c-8794-03","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/290540","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290540","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2003-10-09/51-c-8794-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/290540","retrieved":"2026-07-09 03:10:12.388384+00:00"}}