{"status":"available","doknr":"OLD290946","ecli":"ECLI:DE:AGD:2003:0910.232C3060.03.00","court":"Amtsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-09-10","aktenzeichen":"232 C 3060/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nhat das Amtsgericht Düsseldorf\n\nauf die mündliche Verhandlung vom 2. Juli 2003\n\ndurch die Richterin am Amtsgericht X\n\nfür R e c h t erkannt:\n\nDie Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 217,71 EUR zuzüglich Zinsen\n\nin Höhe von 5 Porzentpunkten über den Basiszinssatz seit dem\n\n10.09.2002 zu zahlen.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nVon den Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte 7 %, im Übrigen\n\nträgt sie der Kläger.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDer Kläger kann die Vollstreckung des Urteils (wegen der Kosten)\n\nabwenden, wenn er Sicherheit in Höhe von 1.000,-- EUR leistet, die auch\n\ndurch Bankbürgschaft erbracht werden kann, wenn nicht die Beklagte\n\nvor der Vollstreckung in gleicher Weise Sicherheit leistet.\n\nDie Beklagte ihrerseits kann wegen der möglichen Anschlussberufung\n\nSicherheit zur Abwendung der Vollstreckung in Höhe von 330,-- EUR\n\nleisten, die ebenfalls durch Bankbürgschaft erbracht werden kann,\n\nwenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in gleicher Weise Sicher-\n\nheit leistet.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n 2\n\nMit der Klage verlangt der Kläger für sich und fünf Mitreisende, die nach sei-\nner Behauptung ihre Ansprüche an ihn abgetreten haben, Schadensersatz in\nForm der Rückzahlung der Reise, die er für die Zeit vom 08.08.2002 bis\n15.08.2002 bei der Beklagten als 3-Sterne-Glückshotel an der X\nRiviera gebucht hatte. Der Gesamtreisepreis betrug 2.177,15 EUR. Er ist der\nAuffassung, dass der gesamte Reisepreis zurückzuzahlen sei, sowie pro Per-\nson für entgangene Urlaubsfreude ein Betrag von 137,44 EUR.\n\n 3\n\nDas Hotel habe den Eindruck einer \"letzen Absteige\" gemacht und hätte ka-\ntastrophale hygienische Verhältnisse gehabt. Das Personalpersonal hätte aus\nJugendlichen bestanden, die während des Aufenthalts von der Straße geholt\nwurden und auf dem Dach des Hotels geschlafen hätten. Die Jugendlichen\nhätten dreckige Wäsche getragen. Dementspechend sei auch der hygieni-\nsche Zustand der Räume unzumutbar gewesen. Die Reisenden hätten sich\nlaufend Durchfallerkrankungen geholt. Dementsprechend hätten sie auch\nimmer wieder nach Toilettenpapier laufen müssen. Es hätte mehrere gefährli-\nche Sturzmöglichkeiten gegeben. Das Essen sei nicht genießbar gewesen.\nDie hygienischen Verhältnisse in der Küche seien katastrophal gewesen. Die\nLebensmittel seien nicht gekühlt gewesen und man hätte die Lebensmittel für\neine Abfallecke halten können. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die ge-\nwechselten Schriftsätze Bezug genommen.\n\n 4\n\nDer Kläger beantragt,\n\n 5\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 3.000,-- EUR sowie\nZinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins-\nsatz aus 2.177,15 EUR ab dem 10.09.2002 und aus 822,85 EUR ab\nRechtshängigkeit = 30.10.02 zu zahlen.\n\n 6\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n 7\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n 8\n\nEs habe sich um ein Glückshotel gehandelt. Die Beanstandungen seien uner-\nheblich. Soweit die Kinder gestürzt seien, sei dies nicht auf fehlerhafte oder\nnasse Verlegung der Platten am Pool oder des Teppichs zur Lobby zurück-\nzuführen gewesen. Da das Hotel 55 Doppelzimmer gehabt hätte, sei die be-\nhauptete Erkrankung von 6 Reiseteilnehmern als prima facie Beweis dafür,\ndass die Erkrankung im Hotel entstanden sei, nicht ausreichend. Die Reise-\nleitung sei jedenfalls zweimal die Woche präsent gewesen für ca. 20 Minuten.\nBei der Leistung sei der Preis der Reise zu berücksichtigen.\nWegen weiterer Einzelheiten wird auf die gewechselten Sse Bezug genom-\nmen.\n\n 9\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n 10\n\nDem Kläger steht aus der Reise lediglich ein 10 %-iger Minderungsanspruch\nzu, bezogen auf den Gesamtreisepreis von 2.177,15 EUR, dementsprechend\n217,71 EUR. Im Übrigen war die Klage abzuweisen.\n\nZu berücksichtigen ist, dass der Kläger und seine Mitreisenden, die ihre for-\nderung unstreitig an den Kläger abgetreten haben, ein 3-Sterne-Glückshotel\n\n 11\n\ngebucht haben zu einem ausgesprochen niedrigen Preis von 362,85 EUR pro\nPerson, sodass die objektive Erwartungshaltung dementsprechend niedrig\nausfallen muss. Ausstattung war nicht zugesichert, insbesondere kein Swim-\nmingpool.\n\n 12\n\nEs lässt sich auch nicht feststellen, nach dem Beweis des ersten Anscheins,\ndass die Durchfallerkrankungen auf die Verhältnisse im Hotel zurückzuführen\nwaren. Dies wird nur dann angenommen, wenn im selben Hotel, zur selben\nZeit eine Vielzahl von Gästen an denselben Krankheitssymptomen leidet. Er-\nkranken weniger als 10 % der Hotelgäste, scheidet die Annahme eines An-\nscheins für eine Krankheitsverursachung aus der Sphäre des Hotels aus (vgl.\nOLG Düsseldorf, Urteil vom 21. September 2000, Aktenzeichen 18 U 52/00).\n\nObwohl keine bestimmte Zusicherung angenommen werden kann, erscheint\nes allerdings nicht dem Standard eines 3-Sterne-Hotels zu entsprechen, wenn\nes keinen eigenen Speisesaal gibt und keine Zimmerreinigung gibt sowie Re-\nzeption und Personal kein deutsch sprechen. Dies hat ein deutscher Reisen-\nder auch im Zeichen des Massentourismusses zu erwarten, wenn er bei der\nBeklagten eine Reise bucht. Unter diesen Umständen erscheint eine 10 %-ige\nReisepreisminderung ausreichend und angemessen.\n\nDa die Gesamtreise nicht zu mehr als 50 % beeinträchtigt war, scheiden be-\nreits Ansprüche wegen vertaner Urlaubszeit aus.\n\nDer Zinsanspruch folgt aus §§ 284, 288 BGB.\n\nKosten - und übrige Entscheidung flgen aus §§ 92, 708 Ziffer 11, 711 und\n713 ZPO.\n\nStreitwert: 3.000,-- EUR","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290946","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2003-09-10/232-c-3060-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/290946","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290946","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2003-09-10/232-c-3060-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/290946","retrieved":"2026-07-09 03:10:50.170871+00:00"}}