{"status":"available","doknr":"OLD292213","ecli":"ECLI:DE:AGD:2003:0613.232C1520.03.00","court":"Amtsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2003-06-13","aktenzeichen":"232 C 1520/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nhat das Amtsgericht Düsseldorf\n\ndurch die Richterin am Amtsgericht X\n\nam 13.6.2003\n\nfür R e c h t erkannt:\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\nEntscheidungsgründe:\n\n 2\n\n(§ 313 a ZPO)\n\n 3\n\nDer Klägerin steht gegen die beklagte gegnerische Versicherung kein restlicher\n\n 4\n\nSchadensersatzanspruch aus dem Unfall vom 17.8.2002 in X\n\n 5\n\nmit ihrem Fahrzeug X, Y, zu.\n\n 6\n\nNachdem die Beklagte eingewandt hat, dass sie bestreite, dass die Mietwagen-\n\n 7\n\nrechnung überhaupt bisher ausgeglichen wurde, hätte die Klägerin entweder \n\n 8\n\ndies nachweisen müssen oder die Klage umstellen müssen auf Befreiung von\n\n 9\n\nder Forderung gegenüber dem Mietwagenunternehmen. Da sie sogar selber\n\n 10\n\nvorgetragen hat, dass die Beklagte die bisher erstatteten Reparaturkosten an\n\n 11\n\ndie Firma X aufgrund der Sicherungsabtretung geleistet hat, mit der\n\n 12\n\ndie Klägerin bestätigte, für ihr Fahrzeug eine Vollkaskoversicherung zu unter-\n\n 13\n\nhalten, ist vielmehr davon auszugehen, dass sie tatsächlich bisher keine Leis-\n\n 14\n\ntung erbracht hat, deren Ersatz sie verlangen könnte.\n\n 15\n\nDies ergibt sich auch aus ihrer Auffassung, dass sie zu Lasten der\n\n 16\n\n\"Schädigerversicherung\" berechtigt gewesen sei, den Unfallersatzwagentarif,\n\n 17\n\nalso ohne Vorkasse, in Anspruch zu nehmen.\n\n 18\n\nEs ist zwar dem Geschädigten zugute zu halten, dass er zugunsten des Schä-\n\n 19\n\ndigers nicht mühsame Preisvergleiche anstellen muss, bevor er sich zur An-\n\n 20\n\nmietung eines Ersatzfahrzeugs entschließt. Wenn aber -wie hier- unstreitig das\n\n 21\n\nErsatzfahrzeug bei der Reparaturwerkstatt angemietet wurde, hätte die ge-\n\n 22\n\nschädigte Klägerin jedoch aus Schadensminderungsgründen nicht die Augen\n\n 23\n\ndavor verschließen dürfen, dass der Werkstattwagen in diesem Fall sogar nur\n\n 24\n\n13,00 EUR pro Tag gekostet hätte, während die Klägerin ein Ersatzfahrzeug zu\n\n 25\n\n83,00 EUR angemietet hat. Diese Anmietung fällt \"völlig aus dem Rahmen\". Dar-\n\n 26\n\nüber hinaus hat die Klägerin zwar einerseits vorgetragen, um den lediglich\n\n 27\n\n5-prozentigen Abzug vorzunehmen, dass sie weniger als 1.000 Kilometer mit\n\n 28\n\ndem Ersatzfahrzeug gefahren ist, ohne jedoch auch eine Vergleichsberechung\n\n 29\n\nanzustellen, ob sie in diesem Fall überhaupt ernsthaft auf einen Ersatzwagen\n\n 30\n\nangewiesen war und nicht vielmehr geringere Kosten durch die Inanspruch-\n\n 31\n\nnahme von Taxis verursacht hätte. Mangels substantiierten Vortrags, inwieweit\n\n 32\n\ndie Klägerin das Fahrzeug in Anspruch genommen hat, wäre jedenfalls von\n\n 33\n\neiner durchschnittlichen 15-prozentigen Eigenbeteiligung wegen ersparter Ei-\n\n 34\n\ngenkosten auszugehen.\n\n 35\n\nDa die Beklagte von den geltend gemachten 803,88 EUR bisher 378,00 EUR gezahlt\n\n 36\n\nhat, war die Klage insgesamt abzuweisen. Dies auch unter Berücksichtigung\n\n 37\n\ndes unsubstantiierten und verspäteten Vortrags hinsichtlich der wohl bisher\n\n 38\n\nnicht erstatteten Haftungsbefreiungskosten (?) von 15,08 EUR für Vollkaskoversi-\n\n 39\n\ncherung ohne Selbstbeteiligung. Der Vortrag der Klägerseite vom 21.5.2003\n\n 40\n\ninsofern bestätigt gerade nicht eine Vollkaskoversicherung.\n\n 41\n\nDie Klage war daher mit der Kostenfolge des § 91 ZPO abzuweisen.\n\n 42\n\nDie übrigen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 708 Ziffer 11 und 713 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292213","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2003-06-13/232-c-1520-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 313a","ref_norm":"313a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/292213","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292213","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2003-06-13/232-c-1520-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/292213","retrieved":"2026-07-09 03:12:50.219261+00:00"}}