{"status":"available","doknr":"OLD295443","ecli":"ECLI:DE:AGD:2002:1113.232C5842.02.00","court":"Amtsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-11-13","aktenzeichen":"232 C 5842/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nhat das Amtsgericht Düsseldorf\n\nauf die mündliche Verhandlung vom 23. Oktober 2002\n\ndurch die Richterin am Amtsgericht X\n\nfür R e c h t erkannt: \n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. \n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. \n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n 2\n\n(§ 313 a ZPO)\n\n 3\n\nDie Unterlassungsklage des Klägers gegen die Beklagte eines Score-Wert zu übermitteln war abzuweisen. \n\n 4\n\nEs kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagte (was kaum der Fall sein dürfte) durch Übermittlung von unstreitig anonymisierten Daten gegen das Bundesdatenschutzgesetz verstößt. \n\n 5\n\nJedenfalls hat die Beklagte, nachdem sich der Kläger mit Schreiben vom 17. Februar 2002 an sie gewandt und sie aufgefordert hatte, sich ihm gegenüber zu verpflichten es zu unterlassen, einen Score-Wert an ihre Vertragspartner zu übermitteln, mit Schreiben vom 25. Februar 2002 mitgeteilt, dass zu seiner Person zwei Meldungen zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung vorlägen ( nämlich 04.08.99 und 18.01.2001 ) und gerade deshalb derzeit zu ihm kein Score-Wert berechnet bzw. übermittelt werde (vgl. Bl. 12 GA.). Aufgrund weiteren Schreibens des Klägers vom 10.03.02, dass er keine Übermittlung eines Scores wünsche und die Beklagte zur Unterlassung auffordere, hat die Beklagte durch Schreiben vom 14. März 2002 (Bl. 14 GA.) mitgeteilt, dass eine Scoreberechnung nicht mehr durchgeführt werde. Nach erneuter Aufforderung des Klägers vom 17. März hat die Beklagte schließlich am 27. März 2002 (Bl. 47, 48 GA.) ausdrücklich bestätigt, dass eine \"systemseitige Unterdrückung der Score-Wertberechnung\" durchgeführt werde, zumal ohnehin die Score-Wertberechnung angesichts der zu diesem Zeitpunkt noch nicht gelöschten Eintragung auf eidesstattliche Versicherung vom 04.08.1999 nicht durchgeführt wurde. \n\n 6\n\nDie Beklagte hat durch ihr eindeutiges Verhalten jede Gefahr beseitigt, zukünftig ein Score zu den Daten des Klägers zu übermitteln, sodass keine strafbewehrte Unterlassungserklärung erforderlich ist. \n\n 7\n\nKosten und übrige Entscheidung folgen aus §§ 91, 708 Ziffer 11 und 713 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295443","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2002-11-13/232-c-5842-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 313a","ref_norm":"313a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/295443","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295443","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2002-11-13/232-c-5842-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/295443","retrieved":"2026-07-09 03:17:38.025446+00:00"}}