{"status":"available","doknr":"OLD297683","ecli":"ECLI:DE:AGD:2002:0529.31C14658.01.00","court":"Amtsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-05-29","aktenzeichen":"31 C 14658/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nhat das Amtsgericht Düsseldorf\n\nauf die mündliche Verhandlung vom 8. Mai 2002\n\ndurch den Richter am Amtsgericht X\n\nfür R e c h t erkannt: \n\n1.\n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\n2.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. \n\n3.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. \n\nDem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Si-cherheitsleistung unter Hinterlegung in Höhe des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht der Be-klagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. \n\n1\n\nTatbestand und Entscheidungsgründe:\n\n 2\n\nDer Kläger klagt aus abgetretenem Recht des Zeugen X, dessen Vergleichsgebühr im Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht zum Aktenzeichen: 15 (18) Sa 1302/00 ein. \n\n 3\n\nEr beantragt, \n\n 4\n\nden Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 5.205,50 DM nebst 5 % Zinsen über dem Leitzins der Europäischen Zentralbank gemäß DÜG seit Fälligkeit zu bezahlen. \n\n 5\n\nDer Beklagte beantragt, \n\n 6\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n 7\n\nEr behauptet, der Zeuge X habe beim Vergleich nicht mitgewirkt. Er verweist insofern darauf, dass der Zeuge X zunächst einen gerichtlichen Vergleichsvorschlag abgelehnt habe. Auf ausdrückliche Nachfrage des Beklagten habe der Richter seinen Vorschlag nochmals präzisiert, woraufhin der Beklagte persönlich dem Vergleich zugestimmt habe. \n\n 8\n\nNachdem der Kläger darauf erwidert, nach dem Vergleichsvorschlag des Gerichts habe der Zeuge X in einer längeren Verhandlungspause eindringlich auf den Beklagten eingewirkt, den Vergleich abzuschließen, was der Beklagte jedoch abgelehnt habe und was der Zeuge X dem Gericht dann in der Fortsetzung der mündlichen Verhandlung mitgeteilt habe und daraufhin habe das Gericht dem Beklagten nochmals den Vergleich nahegelegt, und der Beklagte habe dann seinen Widerstand gegen den gerichtlichen Vergleichsvorschlag aufgegeben, hat der Beklagte geltend gemacht, dass X den Vergleichsvorschlag des Gericht zunächst auf seine Anweisung abgelehnt und er diesen dann selbständig angenommen habe. \n\n 9\n\nIm Übrigen rechnet der Beklagte hilfsweise mit Schadensersatzansprüchen gegenüber der Klageforderung auf, insbesondere, mit entgangenen Zinsen, die im Vergleich dann nicht sachgerecht berücksichtigt worden seien. \n\n 10\n\nWegen des weiteren Parteivortrags wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze verwiesen. \n\n 11\n\nDie Klage ist nicht begründet. \n\n 12\n\nDem Kläger steht kein Anspruch gemäß §§ 611, 675, 398 BGB in Verbindung mit § 23 der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung gegenüber dem Beklagten zu. \n\n 13\n\nDem Rechtsanwalt steht eine Vergleichsgebühr nur dann zu, wenn er bei dem Vergleich mitgewirkt hat. Zwar ist es nicht notwendig, dass der Vergleich gerade durch den Rechtsanwalt abgeschlossen wird, wenn er nur irgendwie bei der Herbeiführung des Vergleichs mitgewirkt hat. Anders liegt es aber, wenn ein anderer Vergleich als der angeratene abgeschlossen wurde oder wenn der Rechtsanwalt vom Vergleich abgeraten hat und der Vergleich dann erst in Abwesenheit des Rechtsanwalts zustande kommt. \n\n 14\n\nEntsprechend liegt es hier. \n\n 15\n\nZwar ist der Vergleich nicht in Abwesenheit des Zeugen X abgeschlossen worden, aber letztlich ohne dessen Mitwirkung in der Weise, die einer Abwesenheit gleichsteht. Wenn der Beklagte zunächst den Vergleichsvorschlag des Gerichts abgelehnt hat und der Zeuge X als sein Prozessbevollmächtigter dies dem Gericht weitergegeben hat, dann hat der Rechtsanwalt, wenn auch für seinen Mandanten, den Vergleich abgelehnt. Wenn er dann dennoch zustande kommt, aufgrund eines Gespräches zwischen dem Richter und der Partei selbst, wie vorliegend, dann hat der Rechtsanwalt beim letztlich dann noch geschlossenen Vergleich nicht mehr mitgewirkt. \n\n 16\n\nDie Vergleichsgebühr stand dem Zeugen X daher gegenüber dem Beklagten nicht zu, sodass auch der Kläger keinen Anspruch aufgrund abgetretenem Rechts gegenüber dem Beklagten hat. \n\n 17\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Ziffer 11 und 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297683","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2002-05-29/31-c-14658-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 398","ref_norm":"398","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 611","ref_norm":"611","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 675","ref_norm":"675","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/297683","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297683","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2002-05-29/31-c-14658-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/297683","retrieved":"2026-07-09 03:20:59.050680+00:00"}}