{"status":"available","doknr":"OLD297956","ecli":"ECLI:DE:AGD:2002:0513.230C883.02.00","court":"Amtsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-05-13","aktenzeichen":"230 C 883/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nhat das Amtsgericht Düsseldorf\n\nim schriftlichen Verfahren gemäß § 495 a ZPO\n\nam 13.05.2002\n\ndurch die Richterin am Amtsgericht X\n\nfür R e c h t erkannt:\n\n1.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\n2.\n\nDie Kosten des Rechtsstreites hat die Klägerin zu tragen.\n\n3.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\n4.\n\nDie Berufung wird nicht zugelassen.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n 2\n\nAuf die Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 495 a ZPO verzichtet.\n\n 3\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n 4\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet.\n\n 5\n\nDie Klägerin hat gegen den beklagten zu 1. keinen Zahlungsanspruch gemäß \n\n 6\n\n§ 7 Abs. 1 StVG. Zwar sind die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 StVG erfüllt.\n\n 7\n\nAuch kann nicht festgestellt werden, dass der Verkehrsunfall für den Beklag-\n\n 8\n\nten zu 1. bzw. die Beklagte zu 2. als Fahrerin des Pkws gemäß § 7 Abs. 2\n\n 9\n\nStVG unabwendbar war. Bei der gemäß §17 Abs. 1 Satz 1 StVG zu treffen-\n\n 10\n\nden Abwägung der Verursachungsanteile muss sich die Klägerin jedoch einen\n\n 11\n\nVerursachungsanteil von 25% und damit die Differenzsumme zwischen der\n\n 12\n\nSchadenssumme insgesamt und der von den Beklagten bereits geleisteten\n\n 13\n\nSumme zurechnen lassen. Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 StVG muss sich die\n\n 14\n\nKlägerin auf ihren Schadensersatzanspruch denjenigen Verursachungsanteil \n\n 15\n\nanrechnen lassen, zu dem sie dem Beklagten zu 1. ihrerseits gemäß § 7 Abs.\n\n 16\n\n1 StVG zur Haftung verpflichtet wäre. Der Unfall geschah nämlich auch beim\n\n 17\n\nBetrieb des klägerischen Fahrzeugs. Er war auch für die Klägerin nicht im\n\n 18\n\nSinne von § 7 Abs. 2 StVG unabwendbar. Einem besonders sorgfältigen,\n\n 19\n\nschnell und sachgerecht reagierenden Kraftfahrer dürfte es an Stelle der Klä-\n\n 20\n\ngerin möglich gewesen sein, den Zusammenstoß zu vermeiden. Hätte näm-\n\n 21\n\nlich die Klägerin den Pkw nicht im absoluten Halteverbot abgestellt, wäre es \n\n 22\n\nnicht zum Verkehrsunfall gekommen. Dieser Verstoß gegen die Straßenver-\n\n 23\n\nkehrsordnung ist der Klägerin anzulasten. Bei der daher gemäß § 17 Abs.1\n\n 24\n\nSatz 1 StVG zu treffenden Abwägung fällt zu Lasten der Klägerin zumindest\n\n 25\n\ndie Betriebsgefahr ihres Pkws. Die Klägerin ist von der Tragung der Betriebs-\n\n 26\n\ngefahr auch nicht gänzlich entlastet. Zwar hängt gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1\n\n 27\n\nStVG im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander nicht nur der Umfang der\n\n 28\n\nErsatzpflicht, also die Haftungsquote, sondern auch die Haftung überhaupt\n\n 29\n\ndavon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem ande-\n\n 30\n\nren Teil verursacht worden ist. Nach dieser Vorschrift kann also die Verursa-\n\n 31\n\nchung des Unfalls durch ein beteiligtes Fahrzeug derart überwiegen, dass\n\n 32\n\neine Ersatzpflicht des anderen Fahrzeughalters nicht besteht, die Betriebs-\n\n 33\n\ngefahr seines Fahrzeuges also ganz zurücktritt. Allerdings stellt dies im Rah-\n\n 34\n\nmen der durch § 7StVG grundsätzlich angeordneten Gefährdungshaftung\n\n 35\n\neines Kraftfahrzeughalters die Ausnahme dar. Hat grundsätzlich der Halter zu\n\n 36\n\nhaften, wenn sich die Betriebsgefahr seines Fahrzeuges in einem Unfall kon-\n\n 37\n\nkretisiert, so wird dieser Grundsatz durchbrochen, wenn der Halter trotz einer\n\n 38\n\nUnfallbeteiligung seines Fahrzeuges von der Betriebsgefahr gänzlich feige-\n\n 39\n\nstellt wird. Ist deshalb ein völliges Zurücktreten der Betriebsgefahr eines \n\n 40\n\nFahrzeuges auf der Grundlage der Gefährdungshaftung aller Fahrzeughalter\n\n 41\n\ndie Ausnahme, so wird sie nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen in\n\n 42\n\nBetracht kommen. Anderenfalls würde das Prinzip der grundsätzlichen Haf-\n\n 43\n\ntung des Kraftfahrzeughalters für beim Betrieb seines Fahrzeuges eingetrete-\n\n 44\n\nne Schäden in einem vom Gesetz nicht vorgesehenen Maße ausgehöhlt wer-\n\n 45\n\nden.\n\n 46\n\nAus dem gleichen Grund hatte die Klägerin gegen die Beklagte keinen Zah-\n\n 47\n\nlungsanspruch mehr gemäß § 18 Ab. 1 StVG und gegen die Beklagte zu 3.\n\n 48\n\ngemäß § 3 Nr. 1, 2 PflVG.\n\n 49\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1,\n\n 50\n\n708 Nr. 11,711,713 ZPO.\n\n 51\n\nStreitwert: 431,--EUR","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297956","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2002-05-13/230-c-883-02","cited_norms":[{"jurabk":"StVG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":3},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 495a","ref_norm":"495a","n":2}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/297956","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297956","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2002-05-13/230-c-883-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/297956","retrieved":"2026-07-09 03:21:24.434916+00:00"}}