{"status":"available","doknr":"OLD298495","ecli":"ECLI:DE:AGD:2002:0402.52C16560.01.00","court":"Amtsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-04-02","aktenzeichen":"52 C 16560/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nhat das Amtsgericht Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 5.3.2002 durch\n\nden Richter am Amtsgericht X\n\nfür R e c h t erkannt:\n\nDie Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.403,40\n\nEUR (= 4.700,65 DM) nebst 5 % Zinsen über dem\n\nBasiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit\n\ndem 28.8.2001 zu zahlen\n\nDie Klage im übrigen wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.\n\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von\n\n110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig\n\nvollstreckbar.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n 2\n\nDer Kläger ist Eigentümer und Halter seines VW Golf, Kz: X, das bei der\n\n 3\n\nBeklagten unter einer Selbstbeteiligung in Höhe von 650 DM kaskoversichert ist.\n\n 4\n\nAm 2.7.2001 verursachte der Kläger mit seinem Fahrzeug in X auf X\n\n 5\n\neinen Verkehrsunfall, indem er in eine unübersichtliche Straßenkreuzung, an der 5\n\n 6\n\nStraßen aufeinander treffen, jeweils zwei von links und rechts aus Fahrtrichtung des\n\n 7\n\nKlägers, einfuhr, ohne das Stopp-Schild vor der Kreuzung beachtet zu haben.\n\n 8\n\nVor dem Kläger fuhren zwei andere Fahrzeuge zügig über die Kreuzung, ohne an ihr\n\n 9\n\nanzuhalten. Der Kläger folgte ihnen nach. Zu diesem Zeitpunkt kam von einer der\n\n 10\n\nvon links einmündenden Straßen ein weiteres Fahrzeug, mit dem der Kläger\n\n 11\n\nzusammenstieß. Der Kläger war ortsunkundig.\n\n 12\n\nAm Fahrzeug des Klägers ist ein Sachschaden i.H.v. 5.350,65 DM entstanden.\n\n 13\n\nDer Kläger behauptet, die unmittelbar links aus Sicht des Klägers einmündende\n\n 14\n\nStraße sei weniger breit ausgebaut, als die vom Kläger befahrene Straße.\n\n 15\n\nDer Kläger begehrt mit der Klage von der Beklagten die Erstattung seines\n\n 16\n\nSachschadens abzüglich der Selbstbeteiligung sowie eine Kostenpauschale von 50\n\n 17\n\nDM.\n\n 18\n\nDer Kläger beantragt,\n\n 19\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.428,97 EUR\n\n 20\n\n(= 4.750,65 DM) nebst 5 % Zinsen über dem\n\n 21\n\nBasiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit\n\n 22\n\ndem 28.8.2001 zu zahlen.\n\n 23\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n 24\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n 25\n\nDie Beklagte beruft sich auf Leistungsfreiheit gemäß § 51 VVG, da nach ihrer\n\n 26\n\nAnsicht der Kläger den Unfall durch grobe Fahrlässigkeit selbst verursacht habe,\n\n 27\n\nindem er ohne Ortskenntnis in eine unübersichtliche Kreuzung eingefahren sei,\n\n 28\n\nwobei er das Stopp-Schild nicht beachtet habe.\n\n 29\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten \n\n 30\n\nSchriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.\n\n 31\n\nEntscheidungsgründe:\n\n 32\n\nDie Klage ist zum überwiegenden Teil begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte\n\n 33\n\nAnspruch auf Entschädigung in Höhe seiner Reparaturkosten abzüglich der\n\n 34\n\nvertraglich vereinbarten Selbstbeteiligung aus §§ 1 ff VVG i.V.m. §§ 12 Nr. 1 II e, 13\n\n 35\n\nAKB.\n\n 36\n\nDie Beklagte ist nicht gemäß § 61 VVG von der Pflicht zur Versicherungsleistung frei\n\n 37\n\ngeworden, da der Kläger den Unfall nicht selbst schuldhaft durch Vorsatz oder grobe\n\n 38\n\nFahrlässigkeit herbeigeführt hat.\n\n 39\n\nGrobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt durch ein\n\n 40\n\nauch subjektiv unentschuldbares Verhalten in hohem Maße außer Acht gelassen\n\n 41\n\nwird; es muß sich auch in subjektiver Hinsicht um ein gegenüber einfacher\n\n 42\n\nFahrlässigkeit gesteigertes Verschulden handeln (BGH, VersR 1986, 963). Ein\n\n 43\n\nderartiges in hohem Maße vorwerfbares Fehlverhalten kann dem Kläger vorliegend\n\n 44\n\nnicht vorgeworfen werden.\n\n 45\n\nZwar hat der Kläger ein deutlich sichtbares Stoppschild übersehen, was den Vorwurf\n\n 46\n\neinfacher Fahrlässigkeit jedenfalls begründet. Zur Bewertung eines persönlichen\n\n 47\n\nVerhaltens als subjektiv in hohem Maße vorwerfbar lässt sich aber nicht eine allein\n\n 48\n\nan objektiven Kriterien aufgestellte Regel finden, nach der das Überfahren eines\n\n 49\n\nStoppschildes an sich schon ausreichen würde, um eine grobe Fahrläsigkeit zu\n\n 50\n\nbegründen. Dies mag für die Nichtbeachtung einer roten Ampel aufgrund ihres\n\n 51\n\nhöheren Signaleffektes zutreffen. Die Nichtbeachtung eines Stoppschildes allein\n\n 52\n\nvermag aber ohne Berücksichtigung der konkreten Verkehrsumstände, die sich an\n\n 53\n\nKreuzungen und Einfahrten, an denen derartige Schilder sich befinden, völlig\n\n 54\n\nunterscheidlich darstellen können, allein nicht den Vorwurf hochgradigen subjektiven\n\n 55\n\nFehlverhaltens zu begründen.\n\n 56\n\nUnstreitig war an der fraglichen X Kreuzung nur ein Stoppschild\n\n 57\n\nvorhanden und es handelte sich um eine unübersichtliche Kreuzung aufgrund des\n\n 58\n\nAufeinandertreffens fünf verschiedener Straßen. Ebenso unstreitig fuhren zwei\n\n 59\n\nFahrzeuge vor dem Kläger in die Kreuzung ein, ohne das Gebot des Stoppschildes\n\n 60\n\nzu beachten. Da der Kläger seinerseits das Schild übersehen hatte, konnte dieses\n\n 61\n\nVerhalten den Eindruck bestärken, sich auf einer bevorrechtigten Straße zu\n\n 62\n\nbefinden.\n\n 63\n\nGrobe Fahrlässigkeit bei Überfahren eines Stoppschildes kann aber nur\n\n 64\n\nangenommen werden, wenn der Versicherungsnehmer neben diesem Ge- und\n\n 65\n\nVerbotsschild weitere Warnhinweise übersehen hat, wie etwa vorhergehende\n\n 66\n\nGeschwindigkeitsbegrenzungen, Darstellung der vorfahrtsberechtigten kreuzenden\n\n 67\n\nStraße auf einem Vorwegweiserschild oder eine deutliche Sichtbarkeit der\n\n 68\n\nVorfahresberechtigung der kreuzenden Straße durch etwa eine breitere Bebauung\n\n 69\n\n(vgl. KG X , Urt. vom 12.12.2000, Az. X).\n\n 70\n\nUnstreitig waren aber aus dem Stoppschild selbst weitere derartige auf die\n\n 71\n\nVorfahrtsberechtigung der anderen Straße hinweisenden Umstände nicht\n\n 72\n\nvorhanden.\n\n 73\n\nDamit stellt sich das Fehlverhalten des Klägers aber nur als fahrlässig und nicht\n\n 74\n\nauch schon als grob fahrlässig dar, womit es sich noch im Rahmen des vertraglich\n\n 75\n\nabgesicherten Nachlässigkeitsrisikos hielt.\n\n 76\n\nDie Höhe der Reparaturkosten ist unstreitig. Dem Kläger steht aber kein Anspruch\n\n 77\n\ngegen die Beklagte auf eine Kostenpauschale zu. Nach § 12 AKB ist allein der\n\n 78\n\nunmittelbar am versicherten Fahrzeug entstandene Schaden zu ersetzen.\n\n 79\n\nDer Zinsanspruch rechtfertigt sich aus §§ 284, 288 BGB.\n\n 80\n\nDie Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 92 abs. 1, 709 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298495","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2002-04-02/52-c-16560-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/298495","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298495","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2002-04-02/52-c-16560-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/298495","retrieved":"2026-07-09 03:22:14.243984+00:00"}}