{"status":"available","doknr":"OLD299115","ecli":"ECLI:DE:AGD:2002:0220.28C14344.01.00","court":"Amtsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-02-20","aktenzeichen":"28 C 14344/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nhat das Amtsgericht Düsseldorf\n\nauf die mündliche Verhandlung vom 23. Januar 2002\n\ndurch die Richterin am Amtsgericht X\n\nfür R e c h t erkannt:\n\n Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 308,44 Euro nebst 5 % Zinsen\n\n über dem Basiszinssatz seit dem 09.10.01 zu zahlen.\n\n Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\n Die Kosten des Rechtsstreits werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.\n\n Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\nVon der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.\n\n 2\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n 3\n\nDie Klägerin kann von der Beklagten anlässlich des Verkehrsunfalls vom 19.04.01 in X am nördlichen Zubringer ihre durch die Einschaltung eines Anwalts entstandenen Kosten verlangen, jedoch nur in Höhe von insgesamt 603,25 DM.\n\n 4\n\nDer Höhe nach geht das Gericht dabei davon aus, dass bei einem Gegenstandswert von 12.479,39 DM nur eine Gebühr von 7,5/10, also 551,25 DM in Ansatz gebracht werden konnten. Zuzüglich der Auslagenpauschale und zuzüglich 12,-- DM für Fotokopien ergibt dies insgesamt einen Betrag von 603,25 DM, das sind 308,44 Euro.\n\n 5\n\nNach Ziffer 7 f der Vereinbarung über die pauschale Abgeltung der Anwaltsgebühren bei außergerichtlicher Unfallregulierung konnte hier wegen der nicht vollständig außergerichtlich durchgeführten Regulierung keine 15/10 Gebühr in Ansatz werden. \n\n 6\n\nEs liegt kein Rechtsmissbrauch vor, wenn sich die Beklagte in diesem Verfahren darauf beruft, dass eine 5/10 Gebühr nicht in Ansatz gebracht werden konnte.\n\n 7\n\nWenn die Beklagte in anderen Verfahren nicht auf die fehlenden Voraussetzungen für die Abrechnung einer 15/10 Gebühr hingewiesen hat, kann ihr eine Berufung darauf in diesem Verfahren nicht verwehrt sein.\n\n 8\n\nEntgegen der Auffassung der Beklagten war die Klägerin im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall vom 19.04.01 berechtigt, einen Anwalt zur Geltendmachung ihrer Ansprüche einzuschalten.\n\n 9\n\nGrundsätzlich kann ein Unfallgeschädigter bei der Geltendmachung von Ansprüchen einen Anwalt einschalten und dessen Kosten im Rahmen seiner Schadensersatzansprüche geltend machen.\n\n 10\n\nWie auch sonst gilt der Grundsatz der Schadensminderungspflicht des Geschädigten.\n\n 11\n\nWann gegen die Schadensminderungspflicht durch Einschaltung eines Anwalts verstoßen wird, kann nach Auffassung des Gerichts nur jeweils im Einzelfall entscheiden werden.\n\n 12\n\nEin Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht der Klägerin in Bezug auf den Unfall vom 19.04.01 durch Einschaltung eines Anwalts liegt hier nach Wertung des Gerichts nicht vor.\n\n 13\n\nZunächst ist davon auszugehen, dass die Klägerin entgegen der Behauptung der Beklagten keine Rechtsabteilung hat. \n\n 14\n\nVielmehr ist davon auszugehen, dass die Klägerin lediglich juristisch geschulte Mitarbeiter zur Geltendmachung von Kaskoschäden beschäftigt. \n\n 15\n\nDie Beklagte hat für ihre Behauptung, die Klägerin habe eine eigene Rechtsabteilung, keinen Beweis angetreten.\n\n 16\n\nBei dem Unfall vom 19.04.01 betragen bereits die Reparaturkosten 10.280,-- DM. Neben den Sachverständigenkosten und den Auslagen hatte die Klägerin eine Wertminderung geltend zu machen.\n\n 17\n\nInsgesamt war daher ein hoher Schadensersatzanspruch geltend zu machen.\n\n 18\n\nOb eine Versicherung einen hohen Schaden zügig und problemlos abwickelt, kann von einem Anspruchsteller im voraus nicht sicher beurteilt werden.\n\n 19\n\nGründe, die dafür sprechen, dass die Klägerin dies konnte, liegen nicht vor.\n\n 20\n\nIm Übrigen schildert die Beklagte selbst auf S. 2 ihres Schriftsatzes vom 23.10.01 den Unfallhergang so, dass dieser jedenfalls objektiv gesehen nicht völlig unproblematisch erscheint. \n\n 21\n\nWenn sich ein fremder PKW in die Fahrspur des Fahrers der Versicherungsnehmerin der Beklagten drängte und der Fahrer deshalb auf regennasser Fahrbahn stark abbremsen musste und infolge der Straßennässe mit dem LKW in das vor ihm fahrende Leasingfahrzeug fuhr, so handelt es sich nach Wertung des Gerichts nicht um einen erkennbar einfach gelagerten Fall. \n\n 22\n\nInsgesamt ist das Gericht der Auffassung, dass die Klägerin bezüglich des Verkehrsunfalls am 19.04.01 nicht gegen ihre Schadensminderungspflicht bei Einschaltung eines Anwalts verstoßen hat. \n\n 23\n\nAnders ist es bei dem Verkehrsunfall vom 31.08.01.\n\n 24\n\nHier waren mögliche Komplikationen aufgrund des Unfallhergangs nicht zu erwarten. Bei einem Auffahrunfall auf ein an einer roten Ampel haltendes Fahrzeug liegt tatsächlich ein erkennbar einfach gelagerter Fall vor.\n\n 25\n\nInsbesondere ist hier aber zu berücksichtigen, dass bei dem Unfall nur ein Bagatellschaden entstanden ist.\n\n 26\n\nVon Bagatellschäden ist bei Schäden unter 1.400,-- DM auszugehen (vgl. Palandt BGB, 60. Aufl., § 249, Rn 22).\n\n 27\n\nHier wurden nur Reparaturkosten von 1.104,07 DM sowie eine Unkostenpauschale von 40,-- DM geltend gemacht.\n\n 28\n\nIn Anbetracht des einfach gelagerten Unfallhergangs sowie des nur geringen Schadens konnte hier die Klägerin mit einer zügigen und problemlosen Regulierung des Schadens durch die Beklagte auch ohne Einschaltung eines Anwalts rechnen.\n\n 29\n\nInsoweit liegt bezüglich dieses Unfalls ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht der Klägerin vor. Die entstandenen Anwaltskosten sind ihr von der Beklagten nicht zu erstatten. \n\n 30\n\nDer anteilige Zinsanspruch der Klägerin beruht auf §§ 288, 291 BGB. Die Klage wurde am 09.10.01 zugestellt.\n\n 31\n\nSoweit Ansprüche der Klägerin nicht bestehen, ist die Klage abzuweisen.\n\n 32\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Ziffer 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299115","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2002-02-20/28-c-14344-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 313a","ref_norm":"313a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/299115","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299115","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2002-02-20/28-c-14344-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/299115","retrieved":"2026-07-09 03:23:14.430880+00:00"}}