{"status":"available","doknr":"OLD299163","ecli":"ECLI:DE:AGD:2002:0219.36C13527.01.00","court":"Amtsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-02-19","aktenzeichen":"36 C 13527/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nhat das Amtsgericht Düsseldorf\n\nauf die mündliche Verhandlung vom 15. Januar 2002\n\ndurch den Richter am Amtsgericht X\n\nfür R e c h t erkannt:\n\n Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.343,40 EUR zu zahlen\n\n nebst 4% Zinsen ab 06.08.2001\n\n Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\n Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 2.800,-- EUR vorläufig voll-\n\n streckbar.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n 2\n\nDer Beklagte beschädigte am Nachmittag des 09.07.1999 mit dem bei der \n\n 3\n\nKlägerin haftpflichtversicherten Pkw X rückwärtsfahrend auf dem\n\n 4\n\nParkplatz in X, X Straße, den geparkten\n\n 5\n\nPkw mit dem Kennzeichen X.\n\n 6\n\nDer Beklagte stieg aus seinem Wagen aus und besah den angerichteten\n\n 7\n\nSchaden. Er wurde aufgrund des Unfallgeschehens vom Amtsgericht X \n\n 8\n\nwegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Geldstrafe verurteilt\n\n 9\n\n(AG X).\n\n 10\n\nDie Klägerin regulierte den Unfallschaden der Unfallgegnerin des Beklagten\n\n 11\n\nund fordert vom Beklagten Erstattung in der unbestrittenen Höhe von\n\n 12\n\n4.481,33 DM.\n\n 13\n\nSie wirft dem Beklagten einen vorsätzlichen Verstoß gegen die Aufklärungs-\n\n 14\n\nobliegenheiten nach § 7 Abs. 1 Satz AKB vor und erachtet sich daher bis zur \n\n 15\n\nHöhe von 5.000,-- DM als leistungsfrei.\n\n 16\n\nSie beantragt,\n\n 17\n\nden Beklagten zu verurteilen, an sie 4.581,33 DM nebst 4%\n\n 18\n\nZinsen ab Rechtshängigkeit zu zahlen.\n\n 19\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n 20\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n 21\n\nEr behauptet, nach vergeblichem Warten über die Dauer von 20 bis 25 Mi-\n\n 22\n\nnuten hinweg habe er einen Zettel zwischen Spiegel und Außenhülle des \n\n 23\n\nlinksseitigen Außenspiegels des gegnerischen Fahrzeuges gesteckt mit der\n\n 24\n\nAngabe seines Namens seiner Anschrift und des Unfallzeitpunktes.\n\n 25\n\nIn der Folgezeit habe er sich gewundert, nicht vom Halter des beschädigten\n\n 26\n\nPkw angesprochen worden zu sein.\n\n 27\n\nEr meint, ein Regress auf 5.000,-- DM sei geknüpft an eine besondere\n\n 28\n\nschwerwiegende vorsätzliche Obliegenheitsverletzung, die hier nicht vorliege.\n\n 29\n\nWegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Akteninhalt Be-\n\n 30\n\nzug genommen.\n\n 31\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n 32\n\nDie Klage ist begründet.\n\n 33\n\nDie folgt aus §§ 3 Nr. 9 Satz 2 Pflichtversicherungsgesetz, 426 BGB.\n\n 34\n\nIm Rahmen des Gesamtschuldnerausgleiches hat der Beklagte der Klägerin\n\n 35\n\nderen Regulierungsleistung voll zu erstatten, da die Klägerin ihm gegenüber\n\n 36\n\nnach § 7 Abs. 5 AKB leistungsfrei geworden ist. Wenn der Versicherungs-\n\n 37\n\nnehmer seiner Obliegenheit, zur Aufklärung beizutragen, nicht nachkommt,\n\n 38\n\nsondern sich der Feststellung seiner Person und Unfallbeteiligung zu entzie-\n\n 39\n\nhen trachtet, kann sich der Versicherer auch dann auf Leistungsfreiheit nach §\n\n 40\n\n7 Abs. 5 bis zum Betrage von 5.000,-- DM berufen, wenn sich dieses Verhal-\n\n 41\n\nten nicht zusätzlich schädigend auf die Regulierung ausgewirkt haben sollte\n\n 42\n\n(vgl. Stiefel/Hofmann \"Kraftfahrtversicherung\", AKB-Kommentar, 17. Auflage,\n\n 43\n\n§ 7 Rn. 5). Zwar ist das auf Fahrerflucht lautende Strafurteil für den vorliegen-\n\n 44\n\nden Deckungsprozess nicht bindend. Die dortigen Feststellungen, die im We-\n\n 45\n\nsentlichen seitens der Parteien auch nicht angegriffen werden, begründen\n\n 46\n\nauch für den vorliegenden Rechtsstreit den Anschein einer vorsätzlichen Ob-\n\n 47\n\nliegenheitsverletzung seitens des Beklagten. Angesichts der Schadenshöhe\n\n 48\n\nvon deutlich über 4.000,-- DM musste dem Beklagten klar sein, dass die kur-\n\n 49\n\nze Wartezeit von 20 oder höchstens 25 Minuten am Pkw der Geschädigten\n\n 50\n\nnicht ausreichen konnte, der Wartepflicht zu genügen. Selbst nach dem Vor-\n\n 51\n\ntrag des Beklagten ist auch nicht erkennbar, dass dieser dann zumindest\n\n 52\n\nnachträglich das Notwendige unternommen hätte, Feststellungen zu seiner\n\n 53\n\nSchadensbeteiligung zu ermöglichen. Dieser Pflicht wäre er sodann ausge-\n\n 54\n\nsetzt gewesen, wenn er sich nach Ablauf der Wartefrist zunächst erlaubt vom\n\n 55\n\nUnfallort entfernt hätte. Keinesfalls genügte es - die Richtigkeit des Beklag-\n\n 56\n\ntenvortrages insoweit dahingestellt - am Pkw der Geschädigten einen Zettel\n\n 57\n\nmit Namen und Adresse anzubringen. Der Beklagte hätte Kontakt zur Poli-\n\n 58\n\nzei aufnehmen können und müssen. Er konnte es nicht dabei bewenden las-\n\n 59\n\nsen, sich über 4 Wochen hinweg zu wundern, dass sich die Geschädigte nicht \n\n 60\n\nbei ihm meldete.\n\n 61\n\nDer Regress ist nicht an einen besonders schwerwiegenden Verstoß ge-\n\n 62\n\nknüpft. Der Regressanspruch auf 5.000,-- DM ist nach AKB 7 Abs. 5 Nr. 2 der\n\n 63\n\nuntere Wert, nicht der erweiterte (AKB 95).\n\n 64\n\nDie eingeklagte Summe entspricht 2.342,40 EUR und ist nach §§ 288,291 BGB\n\n 65\n\nmit zumindest 4% ab Rechtshängigkeit zu verzinsen.\n\n 66\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.\n\n 67\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach § 709 Satz\n\n 68\n\n1 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299163","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2002-02-19/36-c-13527-01","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/299163","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299163","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2002-02-19/36-c-13527-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/299163","retrieved":"2026-07-09 03:23:19.624319+00:00"}}