{"status":"available","doknr":"OLD299231","ecli":"ECLI:DE:AGD:2002:0214.56C15412.01.00","court":"Amtsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-02-14","aktenzeichen":"56 C 15412/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nhat das Amtsgericht Düsseldorf\n\nauf die mündliche Verhandlung vom 20. Dezember 2001\n\ndurch den Richter am Amtsgericht X \n\nfür R e c h t erkannt: \n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDie Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. \n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. \n\nDie Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 300,-- EUR abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. \n\nSicherheitsleistung können auch durch selbstschuldnische, unbe-dingte und unbefristete Bürgschaften von als Zoll- und Steuerbürgen zugelassenen deutschen Kreditinstituten bewirkt werden. \n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n 2\n\nDie Klägerin ist bei der Beklagten auf der Grundlage der Allgemeinen Hausratsversicherungsbedingungen (VHB 84) Hausrat versichert. \n\n 3\n\nDie Klägerin behauptet, ihrem Ehemann sei zwischen dem 17.11. und 19.11.2000 das auf einem Parkplatz in der X abgestellte Fahrzeug gestohlen worden. In diesem hätten sich verschiedene Gegenstände befunden, so zwei paar Reitstiefel, eine Kleinkamera nebst Filmen, Mustermappen und Rahmen, ein Ledersattelgurt, zwei paar Transportgamaschen sowie eine Reitsattel. Diese Gegenstände hätten einen Anschaffungswert in der Höhe der Klageforderung. \n\n 4\n\nDie Klägerin meint, die Beklagte sei nach § 12 der VHB 84 zur Zahlung verpflichtet. \n\n 5\n\nDie Klägerin beantragt, \n\n 6\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an sie 3.606,34 DM nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 06.01.2001 zu zahlen. \n\n 7\n\nDie Beklagte beantragt, \n\n 8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n 9\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. \n\n 10\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n 11\n\nI.\n\n 12\n\nDie Klage ist zulässig. \n\n 13\n\nII.\n\n 14\n\nSie ist jedoch unbegründet. \n\n 15\n\n1.\n\n 16\n\nNach den Versicherungsbedingungen ist die Beklagte bei der Verwirklichung einer der in § 3 VHB 84 genannten Gefahren einstandspflichtig, wobei im vorliegenden Fall nur Einbruchsdiebstahl nach § 3 Ziffer VHB 84 in Betracht kommt. Die Definition des Einbruchdiebstahls befindet sich in § 5 VHB 84 und setzt in sämtlichen Alternativen voraus, dass die Tat in einer Wohnung oder in einem Gebäude begangen wird. Das war vorliegend fraglos nicht der Fall.\n\n 17\n\n2.\n\n 18\n\nAus § 12 der VHB 84 ergibt sich nichts anderes. § 12 VHB 84 ist im Zusammenhang mit § 10 VHB 84 zu sehen. § 10 statuiert in Ziffer 2, dass sich die Gefahr regelmäßig in der Wohnung des Versicherungsnehmers verwirklicht haben muss. § 12 regelt bestimmte Ausnahmetatbestände davon, ändert aber nichts daran, dass sich eine der Gefahren, gegen die sich der Versicherungsnehmer nach den Versicherungsbedingungen versichert hat, eingetreten sein muss. Mit anderen Worten setzt auch § 12 VHB voraus, dass die Tat in einer Wohnung oder in einem Gebäude begangen sein muss, der Ausnahmetatbestand jedoch darin besteht, dass es sich dabei nicht um die Wohnung des Versicherungsnehmers handeln muss. \n\n 19\n\nIII.\n\n 20\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.\n\n 21\n\nIV.\n\n 22\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Ziffer 11, 711, 108 ZPO.\n\n 23\n\nDer Streitwert wird auf 1.289,23 EUR festgesetzt.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299231","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2002-02-14/56-c-15412-01","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/299231","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299231","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2002-02-14/56-c-15412-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/299231","retrieved":"2026-07-09 03:23:25.784737+00:00"}}