{"status":"available","doknr":"OLD299646","ecli":"ECLI:DE:AGD:2002:0117.56C9912.01.00","court":"Amtsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-01-17","aktenzeichen":"56 C 9912/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nhat das Amtsgericht Düsseldorf\n\nauf die mündliche Verhandlung vom 06. Dezember 2001 \n\ndurch den Richterin am Amtsgericht X\n\nfür R e c h t erkannt:\n\n Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger\n\n 314,28 EUR (i. W. dreihundertvierzehn, 28/100\n\n EUR) nebst Zinsen in Höhe von 5 \n\n Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit\n\n 05.02.2001 zu zahlen.\n\n Die weitergehende Klage wird abgewiesen.\n\n Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der\n\n Kläger 87 %, die Beklagte 13 %.\n\n Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\n Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicher-\n\n heitsleistung von 700,00 DM abwenden, wenn nicht\n\n die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher\n\n Höhe Sicherheit leistet.\n\n Sicherheitsleistungen können auch durch selbst-\n\n schuldnerische, unbedingte und unbefristete\n\n Bürgschaften von als Zoll- und Steuerbürgen\n\n zugelassenen deutschen Kreditinstituten be-\n\n wirkt werden.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n 2\n\nUnter dem 05. Februar 2000 bestätigte das Reisebüro X\n\n 3\n\nder Ehefrau des Klägers die Option für die Buchung einer \n\n 4\n\nPauschalreise bei der Beklagten für drei Personen nach X\n\n 5\n\nin der Zeit vom 10. 10. 2000 bis 26. 10. 2000\n\n 6\n\nzum Gesamtpreis von 3.961,00 DM. Unter dem 18. 07. 2000\n\n 7\n\nteilte die Beklagte dem Reisebüro mit, die Flüge seien\n\n 8\n\nstorniert worden, der Familie des Klägers sollte eine\n\n 9\n\nAlternative mit einem um jeweils einen Tag späteren Hin-\n\n 10\n\nund Rückflug angeboten werden. Der Kläger erklärte sich\n\n 11\n\neinverstanden. Unter dem 18. 09. 2000 faxte die Beklagte\n\n 12\n\ndem Reisebüro, dass der Flug statt wie vorgesehen über\n\n 13\n\nden Flughafen X, nunmehr über den Flughafen y\n\n 14\n\nstattfinden sollte. Das lehnte der Kläger ab.\n\n 15\n\nDer Kläger macht zum einen Impfkosten geltend, die im Hin-\n\n 16\n\nblick auf die avisierte Reise im September 2000 vor dem\n\n 17\n\n18. September 2000 angefallen sind. Zum anderen verlangt er\n\n 18\n\nimmateriellen Schadensersatz in Höhe von 4.000,00 DM.\n\n 19\n\nDer Kläger beantragt,\n\n 20\n\n  die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.614,68 DM\n\n 21\n\n  nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz\n\n 22\n\n  seit 05.02.2001 zu zahlen.\n\n 23\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n 24\n\n  die Klage abzuweisen.\n\n 25\n\nDie Beklagte meint, ein verbindlicher Reisevertrag zwischen\n\n 26\n\nden Parteien sei nicht zustande gekommen.\n\n 27\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes\n\n 28\n\nwird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze\n\n 29\n\nnebst Anlagen verwiesen.\n\n 30\n\n E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e \n\n 31\n\nI.\n\n 32\n\nDie Klage ist zulässig.\n\n 33\n\nII.\n\n 34\n\nSie ist aber nur zum Teil begründet.\n\n 35\n\n1.\n\n 36\n\nIn Höhe des zuerkannten Betrages rechtfertigt sich die Klage aus\n\n 37\n\n§ 651 f Abs. 1 BGB. Der Umstand, dass die Reise nicht stattfand,\n\n 38\n\nist von der Beklagten zu vertreten. Der Kläger hat im Hinblick\n\n 39\n\nauf die avisierte Reise verfehlte Aufwendungen getätigt, denn\n\n 40\n\ner hat Kosten für Impfungen seiner Familie auf sich genommen,\n\n 41\n\ndie letztlich fehlschlugen.\n\n 42\n\n§ 651 f Abs. 1 BGB ist auch anwendbar. Ein Reisevertrag der\n\n 43\n\nParteien ist zustande gekommen. Es mag zwar sein, dass das\n\n 44\n\nVertragsverhältnis noch nicht durch die Optionsbestätigung\n\n 45\n\nbegründet wurde. Jedoch ergibt sich spätestens aus dem\n\n 46\n\nSchreiben der Beklagten vom 18. 07. 2000 an das Reisebüro\n\n 47\n\ndas Zustandekommen eines Reisevertrages, von dessen Schutz-\n\n 48\n\nwirkung jedenfalls auch der Kläger umfasst war. In dem Schrei-\n\n 49\n\nben ist ausgeführt, das Reisebüro solle der klägerischen\n\n 50\n\nFamilie ein neues Angebot unterbreiten, was rechtlich als\n\n 51\n\nAngebot i. S. von § 145 BGB zu verstehen ist. Unwidersprochen\n\n 52\n\nträgt der Kläger vor, er habe dieses Angebot akzeptiert, worin\n\n 53\n\ndie Annahme des Angebots der Beklagten liegt. Dementsprechend\n\n 54\n\nist es zu einem Vertragsverhältnis der Parteien gekommen. Die \n\n 55\n\nImpfungen sind nach dem Schreiben vom 18. 07. 2000 und vor der\n\n 56\n\nAnkündigung der Beklagten vom 18. 09. 2000, sie könne die Reise \n\n 57\n\nnicht durchführen, erfolgt. Die Kosten der Impfungen sind\n\n 58\n\ndurch die klägerseits vorgelegten Belege nachgewiesen. \n\n 59\n\nDie Zinsentscheidung ergibt sich insoweit aus den §§ 286 ff,\n\n 60\n\nBGB.\n\n 61\n\n2.\n\n 62\n\nUnbegründet ist die Klage allerdings insoweit, als der Kläger\n\n 63\n\nimmateriellen Schadensersatz nach § 651 f Abs. 2 BGB verlangt.\n\n 64\n\nMit diesem Anspruch ist der Kläger nach § 651 g Abs. 1 Satz 1\n\n 65\n\nBGB ausgeschlossen, denn der Anspruch ist nicht innerhalb eines\n\n 66\n\nMonats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise\n\n 67\n\ngegenüber der Beklagten geltend gemacht worden. Vorgesehenes\n\n 68\n\nEnde der Reise war zunächst der 27. 10. 2000. Mit Schreiben vom\n\n 69\n\n19. 09. 2000 hatte der Kläger lediglich Erstattung der Kosten\n\n 70\n\nfür die Impfungen und Medikamente in Höhe von 614,68 DM verlangt\n\n 71\n\nsowie Zahlung einer Unkostenpauschale von 100,00 DM, für die allerdings eine Rechtsgrundlage nicht ersichtlich ist. Erst mit\n\n 72\n\nSchreiben vom 05. Januar 2001, also über zwei Monate nach dem\n\n 73\n\nursprünglich vorgesehenen Ende der Reise, wurde erstmals von den\n\n 74\n\njetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers immaterieller Scha-\n\n 75\n\ndensersatz geltend gemacht.\n\n 76\n\nDies ist als verspätet anzusehen. Dem steht nicht entgegen, dass\n\n 77\n\nteilweise die Auffassung vertreten wird, eine Bindungswirkung\n\n 78\n\nfür einen späteren Prozess trete nicht ein, wenn der Reisende\n\n 79\n\ndie Ansprüche in der Anspruchsanmeldung beziffere, der Reisende\n\n 80\n\nkönne im Prozess einen höheren Betrag einklagen. Einigkeit be-\n\n 81\n\nsteht jedenfalls dahin, dass eine Bindung hinsichtlich der ange-\n\n 82\n\nmeldeten Mängel eintritt. Hier liegt der Fall ähnlich, auch wenn\n\n 83\n\nes vorliegend nicht um bestimmte Mängel geht, die Gegenstand der\n\n 84\n\nAnspruchanmeldung waren. Aufgrund der Anspruchsanmeldung muss\n\n 85\n\nsich der Reiseveranstalter aber darauf einstellen können, welche\n\n 86\n\nArten von Ansprüchen geltend gemacht werden. Dabei ist zwischen\n\n 87\n\nMinderungsansprüchen, materiellen Schadensersatzansprüchen und\n\n 88\n\nimmateriellen Schadensersatzansprüchen zu unterscheiden. Ledig-\n\n 89\n\nlich materielle Schadensersatzansprüche sind innerhalb der\n\n 90\n\nMonatsfrist nach dem vorgesehenen Ende der Reise geltend ge-\n\n 91\n\nmacht worden. \n\n 92\n\nIII.\n\n 93\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.\n\n 94\n\nIV.\n\n 95\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat\n\n 96\n\nihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Ziffer 11, 711, 108 ZPO.\n\n 97\n\nDer Streitwert wird auf 2.359,45 EUR festgesetzt.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299646","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2002-01-17/56-c-9912-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 651f","ref_norm":"651f","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 145","ref_norm":"145","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/299646","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299646","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2002-01-17/56-c-9912-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/299646","retrieved":"2026-07-09 03:24:02.729431+00:00"}}