{"status":"available","doknr":"OLD299712","ecli":"ECLI:DE:AGD:2002:0115.36C11551.01.00","court":"Amtsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2002-01-15","aktenzeichen":"36 C 11551/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nhat das Amtsgericht Düsseldorf\n\nauf die mündliche Verhandlung vom 04.12.2001\n\ndurch den Richter am Amtsgericht X\n\nfür R e c h t erkannt:\n\n Die Klage wird abgewiesen.\n\n Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\n Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\n Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von\n\n 300,-- € abwenden, wenn nicht die Beklagte diese erbringt.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n 2\n\nDie Klägerin führte am 24.03.2001 gegen 15.30 Uhr ihren alten, tauben und blinden Pudel spazieren über den Mühlenbergweg.\n\n 3\n\nSie traf dort auf eine Gruppe kleiner Kinder. Die Klägerin nahm einem dieser Kinder einen Regenwurm aus der Hand. Sodann erschien die Beklagte und es folgte eine Auseinandersetzung der Parteien, deren Hergang und Folgen streitig ist. \n\n 4\n\nDie Klägerin behauptet, zuvor hätten ihr die Kinder die Hundeleine aus der Hand gerissen und den Hund vor sich hin- und hergetrieben. Erst mit Hilfe einer Nachbarin habe sie sich wieder in den Besitz ihres Hundes bringen können. \n\n 5\n\nAn dem Regenwurm hätten einige Kinder herumgerissen. Sie habe darauf aufmerksam gemacht, dass es sich dabei um ein Lebewesen handele, das man nicht quälen dürfe. Daraufhin habe sie den Wurm schnell gepackt und auf die Erde gelegt.\n\n 6\n\nBei ihrem Weggang sei die Beklagte herangekommen. Die Klägerin habe plötzlich einen starken Schmerz an ihrem linken Fußgelenk verspürt. Die Beklagte habe sie nämlich fest gegen den Außenknöchel getreten. Als die Klägerin sich herumgedreht habe, habe die Beklagte mit beiden Händen an deren Jacke gezogen und die Klägerin angebrüllt, sie solle den Regenwurm wieder herausgeben. \n\n 7\n\nAuf der Basis eines Notfallbehandlungsscheins vom 26.03.2001 und eines Attestes vom 29.03.2001 fordert die Klägerin von der Beklagten die Zahlung eines sogenannten Schmerzensgeldes in Höhe von 1.000,-- DM.\n\n 8\n\nSie fordert ferner die Erstattung der ihr erwachsenen Behandlungskosten von 53,76 DM, 79,44 DM und 46,17 DM.\n\n 9\n\nSie habe sich ihren Gesundheitsschuh vom geschwollenen Fuß schneiden müssen. Insoweit fordert sie entsprechend einer Bescheinigung über einen Neukauf vom 06.04.2001 von der Beklagten die Erstattung von 249,90 DM.\n\n 10\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n 11\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an sie 1.532,20 DM nebst 5 %\n\n 12\n\nZinsen oberhalb des Basissatzes ab 10.07.2001 zu zahlen.\n\n 13\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n 14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n 15\n\nÜber ihren bestreitenden Vortrag hinaus erläutert sie, auf die Weigerung der Klägerin, den Regenwurm herauszugeben, habe sie – unwidersprochen – ein von der Klägerin gehaltenes Taschentuch an sich genommen. Darin habe sich Hundekot befunden. In der Folge sei sie, die Beklagte, ihres Weges gegangen.\n\n 16\n\nWegen des Ergebnisses der durchgeführten Beweisaufnahme und des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.\n\n 17\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n 18\n\nDie Klage ist unbegründet.\n\n 19\n\nRechnerisch folgt dies wegen eines Differenzbetrages zu 1.429,27 DM von vornherein: Die klägerseits errechnete Summe von 1.532,20 DM ergibt sich aus den Einzelpositionen nicht. \n\n 20\n\nIm Übrigen hat die Klägerin die ihr obliegenden Nachweise für die Voraussetzungen eines Schadensersatz- und sogenannten Schmerzensgeldanspruches nach §§ 823, 847 BGB nicht beweisen können.\n\n 21\n\nAllenfalls die Aussage des Zeugen X kann darauf hindeuten, dass der klägerische Sachvortrag inhaltlich richtig sein könnte. Der Zeuge hat bekundet, er sei durch wildes Kindergeschrei auf die Szene aufmerksam gemacht worden. Von seinem Vorgarten aus habe er die Klägerin mit ihrem Hund gesehen, umringt von einer Schar kleiner Kinder. Bei der sodann annahenden Beklagten habe er zunächst den Eindruck gehabt, diese wolle die Situation beruhigen und sich eventuell sogar bei der Klägerin für das Verhalten der Kinder entschuldigen. Sich noch einmal umdrehend, habe er aber dann den Eindruck gewonnen, dass die Beklagte in aggressiver Absicht auf die Klägerin zugegangen sei. Er habe auch gesehen, dass die Beklagte ihren Fuß in Richtung der Klägerin geführt habe, könne jedoch nicht sicher angeben, ob sie die Klägerin mit einem Tritt getroffen habe. Die Situation habe sich sodann alsbald beruhigt. Zuvor habe die Beklagte allerdings an der Jacke der Klägerin herumgezerrt. Unmittelbare körperliche Folgen der Auseinandersetzung seien ihm bei der Klägerin nicht aufgefallen.\n\n 22\n\nGenügt bereits diese Aussage nicht, der Beklagten die angelastete Körperverletzung nachzuweisen, so stehen die folgenden Aussagen der Zeugen X und X dem Vortrag der Klägerin weitgehend entgegen, bzw. bestätigen diesen an keiner Stelle. Nach den Angaben des Zeugen X, der angeblich den Vorfall aus unmittelbarer Nähe erlebte, sollten die Parteien eine lediglich verbale Auseinandersetzung um den Regenwurm geführt haben. Der einzige nähere Kontakt der Beklagten zur Klägerin sei deren Griff zu dem von der Klägerin gehaltenen Taschentuch gewesen. Die Beklagte habe der Klägerin vorgeworfen, diese könne den Kindern nicht einfach etwas wegnehmen. Die Klägerin habe ihrerseits der Beklagten vorgeworfen, sie sei mit ihren 4 Kindern asozial.\n\n 23\n\nAuch dieser Zeuge hat irgendwelche Verletzungsfolgen bei der Klägerin nicht erkennen können.\n\n 24\n\nAuch der Notfallbehandlungsschein stützt die Darstellung der Klägerin nicht. Festgehalten sind dort keine sichtbaren Verletzungen. Ein sicheres Hämatom sei auch nicht festgestellt worden wegen der Vielzahl der Varizen am Bein der Klägerin.\n\n 25\n\nDas ärztliche Attest vom 29.03.2001 beruht offenkundig im Wesentlichen auf den Angaben der Klägerin gegenüber ihrem behandelnden Arzt. Die Diagnose erschöpft sich in der Feststellung: \"Prellung linker Unterschenkel\", ohne dass dort eine inhaltliche Auseinandersetzung stattgefunden hätte mit dem Notfallbehandlungsschein, der weder ein Hämatom noch eine sonstige Verletzung sicher ausweisen konnte. Auch nach dem Gesamtinhalt des Beweisprotokolls waren bei dem Vorfall selbst keinerlei schmerzhafte Reaktionen der Klägerin wahrnehmbar. Die Klägerin erklärte ihrerseits, erst später ein anschwellendes Fußgelenk wahrgenommen zu haben. Im Übrigen ergibt sich auch aus der Anhörung der Parteien, dass die Kläger ihrerseits mit recht aggressivem Verhalten gegenüber der Beklagten hervorgetreten ist. Diese Aggressivität schien auch noch durch bei der sehr lebhaften Schilderung der Klägerin des Vorfalls in der Beweisaufnahme, die sich deutlich abhob von den sachlichen Angaben der Beklagten.\n\n 26\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.\n\n 27\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299712","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2002-01-15/36-c-11551-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 847","ref_norm":"847","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/299712","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299712","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2002-01-15/36-c-11551-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/299712","retrieved":"2026-07-09 03:24:08.685846+00:00"}}