{"status":"available","doknr":"OLD300541","ecli":"ECLI:DE:AGD:2001:1107.35C16857.00.00","court":"Amtsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2001-11-07","aktenzeichen":"35 C 16857/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nhat das Amtsgericht Düsseldorf\n\nauf die mündliche Verhandlung vom 10. Oktober 2001\n\ndurch den Richter am Amtsgericht X\n\nfür R e c h t erkannt:\n\nDie Beklagte wird verurteilt, an die Kläger folgende Beträge zu zah-\n\nlen:\n\n- an den Kläger zu 1. DM 4.276,24 nebst 4 % Zinsen seit dem\n\n 18.10.2000;\n\n- an die Klägerin zu 2. DM 3.621,48 nebst 4 % Zinsen seit dem\n\n 11.10.2000;\n\n- an den Kläger zu 3. DM 1.483,36 nebst 4 % Zinsen seit dem\n\n 17.10.2000.\n\nDie weitergehende Klage wird abgewiesen.\n\nDie Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar und zwar für den Kläger zu 1. ge-\n\ngen Sicherheitsleistung in Höhe von DM 5.800,--, für die Klägerin zu\n\n2. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von DM 5.100,-- und für den\n\nKläger zu 3. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von DM 2.500,--.\n\nDie Sicherheitsleistungen dürfen auch durch selbstschuldnerische\n\nBürgschaft einer Bank oder Sparkasse mit Sitz in der Bundesrepublik\n\nDeutschland erbracht werden.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d:\n\n 2\n\nDie Kläger haben mit zunächst getrennten, sodann durch Beschluss vom\n\n 3\n\n14.02.2001 verbundenen Klagen Schadensersatz gegen die beklagte Reise-\n\n 4\n\nveranstalterin geltend gemacht wegen der - ausweislich der Buchungsbestäti-\n\n 5\n\ngung der Beklagten - am 09.12.1999 gebuchten Pauschalreise aller Kläger\n\n 6\n\nnach X für die Zeit vom 15. bis zum 29.04.2000. Es handelte sich um\n\n 7\n\neine \"Kombinationsreise\" nach X bzw. X unter Einschluss einer\n\n 8\n\nXkreuzfahrt zum Gesamtreisepreis von DM 8.286,00 (ohne Flugzuschläge,\n\n 9\n\nSicherheits-, Visa- und Versicherungsgebühren). Den Gesamtpreis von\n\n 10\n\nDM 8.593,50 zahlte der Kläger zu 1. nach Vertragsschluss.\n\n 11\n\nNachdem bis zum 09.04.2000 noch keine Reiseunterlagen eingegangen wa-\n\n 12\n\nren, forderte der Kläger zu 1. diese an. Die Beklagte reagierte mit Schreiben\n\n 13\n\nvom 12.04.2000 (Bl. 8 GA.) unter Hinweis auf \"kostenloses Storno\". Der Klä-\n\n 14\n\nger zu 1. faxte zurück durch handschriftlichen Zusatz \"Gutschrift bitte an ...\"\n\n 15\n\n(es folgt die Kontoverbindung).\n\n 16\n\nAlle drei Kläger machen mit ihren vorliegenden Klagen Schadensersatz gel-\n\n 17\n\ntend und zwar über den - verspätet zurückgezahlten - Reisepreis hinaus.\n\n 18\n\nSie tragen vor:\n\n 19\n\nNachdem bis Ende April 2000 keine Zahlung der Beklagten an den Kläger zu\n\n 20\n\n1. erfolgt sei, habe dieser die Beklagte erneut zur Zahlung aufgefordert, er\n\n 21\n\nhabe sich über die mangelhafte Reisekoordination der Beklagten beschwert,\n\n 22\n\ninsbesondere über ein ihm unzumutbar erscheinendes Alternativangebot über\n\n 23\n\neine Abreise von X ohne Erstattung der Mehrkosten. Der\n\n 24\n\nKläger habe bereits in diesem Schreiben vom 01.05.2000 darauf hingewie-\n\n 25\n\nsen, dass der Jahresurlaub der Familie durch die Hinhaltetaktik der Beklagten\n\n 26\n\nzunichte gemacht worden sei und er habe - über die Rückzahlung des Reise-\n\n 27\n\npreises hinaus angemessenen Schadensersatz von der Beklagten verlangt.\n\n 28\n\nDie Familie habe nämlich den Jahresurlaub anders als geplant zu Hause\n\n 29\n\nverbringen müssen. Die Urlaubszeit sei vertan gewesen.\n\n 30\n\nDer Kläger zu 1. begehrt Schadensersatz unter Bezugnahme auf seinen Jah-\n\n 31\n\nresverdienst in Höhe von DM 220.000,-- unter Bezugnahme auf eine Kopie\n\n 32\n\nder Lohnsteuerkarte. Er meint, der Resterholgungswert sei mit 50 % anzuset-\n\n 33\n\nzen. Er hält im Ergebnis eine Schadensersatzforderung von 5.000,-- DM für\n\n 34\n\nangemessen.\n\n 35\n\nDie Klägerin zu 2. - die nicht mitverdienende Ehefrau - hält in ihrem Fall eine\n\n 36\n\nSchadensersatzforderung von 4.000,-- DM für sachgerecht.\n\n 37\n\nDer Kläger zu 3. fordert DM 2.000,--.\n\n 38\n\nSämtliche Kläger beantragen, \n\n 39\n\ndie Beklagte zu verurteilen an sie ein angemessenen Scha-\n\n 40\n\ndensersatz in einer durch das Gericht zu bestimmenden Hö-\n\n 41\n\nhe, jedoch nicht unter DM 5.000,-- für den Kläger zu 1., unter\n\n 42\n\nDM 4.000,-- für die Klägerin zu 2. sowie unter DM 2.000,-- für\n\n 43\n\nden Kläger zu 3. nebst 4 % Zinsen hieraus ab Rechtshängig-\n\n 44\n\nkeit zu zahlen.\n\n 45\n\nDie Beklagte beantragt\n\n 46\n\nKlageabweisung\n\n 47\n\nund trägt vor, der Kläger zu 1. sei seinerzeit mit einer einverständlichen Be-\n\n 48\n\nendigung des Reisevertrages der Parteien einverstanden gewesen. Das habe\n\n 49\n\ner auf das Angebot der Beklagten zur \"kostenlosen Stornierung\" durch den\n\n 50\n\nschriftlichen Hinweis \"Gutschrift bitte an Kreissparkasse ... auf meinen Na-\n\n 51\n\nmen\" per Telefaxrücksendung erklärt. Nach einverständlicher Vertragsaufhe-\n\n 52\n\nbung der Parteien bestünden keine Ansprüche der Kläger mehr, sodass auch\n\n 53\n\nkein Schadensersatz in Betracht komme.\n\n 54\n\nDer Kläger zu 1. habe auch nicht im Sinne von § 651 e BGB eine Kündigung \n\n 55\n\nerklärt, zumal auch keine Fristsetzung zur Leistungserfüllung der Beklagten\n\n 56\n\ngesetzt worden sei.\n\n 57\n\nDie Beklagte hätte, falls der Kläger auf der Reise ab X nach X bestanden hätte, diese auch ermöglicht.\n\n 58\n\nEs werde bestritten, dass die Kläger die Urlaubszeit zu Hause hätten verbrin-\n\n 59\n\ngen müssen.\n\n 60\n\nDie Berechnung der Schadensersatzbeträge sei unzutreffend.\n\n 61\n\nDie Ausschlussfrist für die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen\n\n 62\n\nsei nicht gewahrt, denn ein Klägerschreiben vom 01.05.2000 sei - auch wenn\n\n 63\n\neine Kopie des Rückscheins der Einschreibesendung von den Klägern vor-\n\n 64\n\ngelegt werde - bei der Beklagten nicht eingegangen, vielmehr erst das\n\n 65\n\nSchreiben der Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 30.05.2000.\n\n 66\n\nDas Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung eines Zeugen.\n\n 67\n\nWegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme und wegen weiterer Einzel-\n\n 68\n\nheiten wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen.\n\n 69\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n 70\n\nDie Klagen sind im Wesentlichen begründet.\n\n 71\n\nDie Beklagte ist den Klägern Schadensersatz verpflichtet gemäß § 651 f Abs.\n\n 72\n\n2 BGB.\n\n 73\n\nSie hat nämlich die von den Klägern bei ihr gebuchte Pauschalreise vereitelt.\n\n 74\n\nDer Einwand der Beklagten, es habe einen Aufhebungsvertrag der Parteien\n\n 75\n\ngegeben, greift nicht durch. Die Beklagte hat schlicht die Reiseleistung nicht\n\n 76\n\nerbringen können oder wollen.\n\n 77\n\nSoweit die Beklagte auf ihr Faxschreiben mit Hinweis auf eine \"kostenfreie\n\n 78\n\nStornierung\" abhebt, mag es vertretbar sein, hierin das Angebot zum Ab-\n\n 79\n\nschluss eines Aufhebungsvertrages zu sehen. Allerdings ist die - im Gesamt-\n\n 80\n\nzusammenhang erstaunliche, ohne weitere Erklärung oder gar Entschuldi-\n\n 81\n\ngung erfolgte - \"Stornorechnung\" der Beklagten vom 12.04.2000 so inhalts-\n\n 82\n\nleer, dass durchaus Bedenken bestehen, sie als Angebot zum Vertragsab-\n\n 83\n\nschluss - zu welchem denn? - aufzufassen.\n\n 84\n\nDas soll jedoch dahinstehen, denn jedenfalls ist keine Annahme dieses Ver-\n\n 85\n\ntragsangebotes durch die Beklagte dargetan. Das selbstverständliche Akzep-\n\n 86\n\ntieren der Rückzahlung des Reisepreises durch den Kläger zu 1. und durch\n\n 87\n\ndie Angabe seiner Kontoverbindung hat keinen weitergehenden Erklärungs-\n\n 88\n\nwert und ermöglicht keine weitergehende Auslagung im Sinne der §§ 133,\n\n 89\n\n157 BGB über den Umstand hinaus, dass er Kläger zu 1. mit einer Rück-\n\n 90\n\nüberweisung des vergeblich geleisteten Reisepreises auf sein Konto einver-\n\n 91\n\nstanden war. Ein irgendwie gearteter vertraglicher Bindungswille des Klägers\n\n 92\n\nzu 1. ist nicht einmal ansatzweise erkennbar. Es handelt sich um reines\n\n 93\n\nWunschdenken der Beklagten, wenn sie dies in das Rückfax des Klägers hin-\n\n 94\n\neininterpretiert. Hätte die Beklagte eine darüber hinausgehende Vereinbarung\n\n 95\n\ndem Kläger anbieten wollen, hätte sie das ausdrücklich und redlicherweise\n\n 96\n\nunter Hinweis auf einen gewünschten Verzicht der Kläger auf weitere Ansprü-\n\n 97\n\nche erklären müssen. Das ist nicht erfolgt.\n\n 98\n\nDer Hinweis der Beklagten auf eine fehlende Kündigung des Klägers ist un-\n\n 99\n\nverständlich. Eine solche ist - auch nach dem vorbringen der Beklagten selbst\n\n 100\n\n- nicht erfolgt, war schließlich und offenkundig auch nicht im Interesse des\n\n 101\n\nKlägers, der nichts anderes als die Durchführung der gebuchten Reise wollte.\n\n 102\n\nDa es folglich nicht um eine Kündigung des Reisevertrages im vorliegenden\n\n 103\n\nFall geht, sind sämtliche Spekulationen der Beklagten über eine Wirksamkeit\n\n 104\n\noder Unwirksamkeit einer solchen Kündigung hier unerheblich.\n\n 105\n\nAuch der weitere Hinweis der Beklagten, die Reise hätte ermöglicht werden\n\n 106\n\nkönnen, ist substanzlos und widersprüchlich. Dieser Hinweis wird zusammen-\n\n 107\n\nhanglos mit der Klageerwiderung gegeben, ohne dass die Beklagte auch nur\n\n 108\n\nim geringsten darauf eingeht, wieso sie die Reise dann storniert hat, warum\n\n 109\n\nsie keine Unterlagen den Klägern übersandt hat und wann und wie sie die\n\n 110\n\ntatsächliche Durchführung der gebuchten Reise dem Kläger gegenüber an-\n\n 111\n\ngeboten hat. Dieser Vortrag ist insgesamt unerheblich.\n\n 112\n\nDie Kläger haben nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme einen Schaden\n\n 113\n\nerlitten, in dem sie aufgrund der äußerst kurzfristigen Absage der Beklagten\n\n 114\n\nden Urlaub haben zu Hause verbringen müssen. Das steht nach dem Ergeb-\n\n 115\n\nnis der Beweisaufnahme fest. Das hat der Zeuge X bestätigt.\n\n 116\n\nDie Reisezeit war auch vertan, die eigentlichen Urlaubsaktivitäten der Kläger,\n\n 117\n\ndie auch nur entfernt einem Auslandsaufenthalt im Mittelmeerraum hätten\n\n 118\n\nentsprechen können, waren nicht möglich. Das alles kann der Aussage des\n\n 119\n\nZeugen entnommen werden. Das Gericht folgt ihr, obwohl der Zeuge als\n\n 120\n\nSohn bzw. Bruder beteiligt sein mag, weil dies den Lebenserfahrungen ent-\n\n 121\n\nspricht. Die Beklagte hat auch hierzu nichts konkret eingewendet.\n\n 122\n\nDer Schaden der Kläger wird nicht schon durch die Reisepreisrückzahlung\n\n 123\n\nausgeglichen, sondern erfordert gemäß § 651 f Abs. 2 BGB eine weitere\n\n 124\n\nKompensation des eigentlichen immaterellen Schadens, der wertend jeweils\n\n 125\n\nfür jeden Kläger individuell zu ermitteln ist (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 60. Auf-\n\n 126\n\nlage, Rd. 5 zu § 651 f mit weiteren Hinweisen). Entsprechend hiesiger \n\n 127\n\nSpruchpraxis ist dabei von einer \"Mischkalkulation\" auszugehen, d. h. die\n\n 128\n\nEntschädigung ist zu bestimmen einerseits unter Bezugnahme auf die kon-\n\n 129\n\nkreten Einkommensverhältnisse, wobei die Anteile des jeweiligen Familien-\n\n 130\n\nmitglieds im Falle einer \"Alleinverdienerfamilie\" gesondert anzusetzen sind,\n\n 131\n\nandererseits unter Berücksichtigung des konkreten Reisepreises, der \n\n 132\n\nschließlich den konkreten Urlaubswert für einen Reisenden materiell doku-\n\n 133\n\nmentiert.\n\n 134\n\nHierfür ist das - unsubstantiiert bestrittene - Einkommen des Klägers zu 1.,\n\n 135\n\nwie mit vorgelegter Lohnsteuerkarte bestätigt, in Höhe von 220.000,-- DM\n\n 136\n\nzugrunde zu legen und zwar unter Anrechnungsfaktoren zu 4/7 hinsichtlich\n\n 137\n\ndes Klägers zu 1., zu 3/7 hinsichtlich der Klägerin zu 2. Für den Kläger zu 3.,\n\n 138\n\nals Schüler ohne eigenen Verdienst, ist eine zusätzliche Schätzung maßgeb-\n\n 139\n\nlich, wobei der Ansatz zu 1/7 sachgerecht ist, denn dieser partizipiert als\n\n 140\n\nKind von dem Einkommens- und Vermögensverhältnissen seiner Eltern.\n\n 141\n\nAus den mitgeteilten Einkommensverhältnissen errechnet sich ein Monats-\n\n 142\n\nbruttoverdienst des Klägers zu 1. in Höhe von DM 9.166,67. Der Reisepreis\n\n 143\n\n(ohne Zuschläge) beträgt DM 8.286,00. Hinsichtlich dieses Reisepreises er-\n\n 144\n\nscheint er eine Aufteilung zu je 40 % entfallend auf die Kläger zu 1. und zu 2.\n\n 145\n\nsinnvoll und angemessen, für den Kläger zu 3. verbleibt dann ein Anteil von\n\n 146\n\n20 % des Reisepreises für die vorzunehmende Schadensberechnung.\n\n 147\n\nDas ergibt im Einzelnen folgende Berechnung:\n\n 148\n\nDer Einkommensansatz in Höhe von DM 9.166,67 ist - entsprechend der ge-\n\n 149\n\nwählten Reisezeit der Kläger - auf einen halben Monat zu beziehen. Für den\n\n 150\n\nKläger zu 1. ergibt sich hiervon ein Anteil von 4/7, mithin DM 5.238,06, zu ad-\n\n 151\n\ndieren ist der Betrag von DM 3.314,14 als Anteil von 40 % am Reisepreis. Die\n\n 152\n\nSumme in Höhe von DM 8.552,48 ist zur Errechnung des Mittelwertes zu hal-\n\n 153\n\nbieren und ergibt den im Tenor ausgeworfenen Schadensbetrag in Höhe von\n\n 154\n\nDM 4.276,24.\n\n 155\n\nFür die Klägerin zu 2. ergibt eine entsprechende Berechnung:\n\n 156\n\nDie Beträge von DM 3.928,56 und DM 3.314,14 sind zu addieren und durch 2\n\n 157\n\nzu teilen, sodass der entsprechende Mittelwert DM 3.621,48 beträgt.\n\n 158\n\nDie Berechnung hinsichtlich des Klägers zu 3. legt die Beträge von DM\n\n 159\n\n1.309,52 und 1.657,20 zugrunde. Der Mittelwert ergibt insoweit DM 1.483,36.\n\n 160\n\nSoweit die Klageanträge hierüber hinausgehende Beträge beinhalten, war die\n\n 161\n\nweitergehende Klage zurückzuweisen.\n\n 162\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 ZPO.\n\n 163\n\nDie Zuvielforderung der Kläger war verhältnismäßig geringfügig und hat keine\n\n 164\n\nweiteren Kosten verursacht, sie war zudem von der Ausübung des richterli-\n\n 165\n\nchen Ermessens abhängig. Im Ergebnis hat die Beklagte sämtliche Kosten\n\n 166\n\ndes Rechtsstreits zu tragen.\n\n 167\n\nDie Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 ZPO.\n\n 168\n\nStreitwert: Bis zu DM 14.000,--","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300541","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2001-11-07/35-c-16857-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 651e","ref_norm":"651e","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 651f","ref_norm":"651f","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300541","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300541","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2001-11-07/35-c-16857-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300541","retrieved":"2026-07-09 03:25:25.220732+00:00"}}