{"status":"available","doknr":"OLD300949","ecli":"ECLI:DE:AGD:2001:0921.232C6678.01.00","court":"Amtsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2001-09-21","aktenzeichen":"232 C 6678/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nhat das Amtsgericht Düsseldorf im schriftlichen Verfahren gem. § 495 a ZPO\n\ndurch die Richterin am Amtsgericht X am 21. September 2001\n\nfür R e c h t erkannt:\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g ü n d e (§ 313 a ZPO):\n\n 2\n\nDie Klage war abzuweisen, da der Anspruch derzeit nicht fällig ist.\n\n 3\n\nZum schlüssigen Klagevortrag gehört, dass die Klägerin vorträgt, dass der Kläger-\n\n 4\n\nvertreter, der gleichzeitig ihr Prozessbevollmächtigter im Arzthaftungsprozess ist,\n\n 5\n\nsie hinsichtlich dieser streitgegenständlichen Besprechungsgebühr überhaupt in\n\n 6\n\nAnspruch nimmt. Dies wurde bisher schlüssig nicht vorgetragen. Nur dann hätte \n\n 7\n\nsie auch einen Anspruch auf Freistellung von dieser Verpflichtung.\n\n 8\n\nDes Weiteren hat die Klägerin nicht schlüssig vorgetragen, dass tatsächlich ein\n\n 9\n\nArzthaftungsprozess geführt wird, für den von einem Streitwert von bis zu\n\n 10\n\n14.000,00 DM Klage erhoben wurde. Nur dann wäre überhaupt eine Bespre-\n\n 11\n\nchungsgebühr in Höhe von 7,5/10 entstanden. Bei einem Streitwert bis zu\n\n 12\n\n14.000,00 DM ist die 10/10-Gebühr ohne Mehrwertsteuer 735,00 DM, mit Mehr-\n\n 13\n\nwertsteuer 852,60 DM. Zwar hat die Klägerseite außergerichtliches Schreiben \n\n 14\n\nvom 18.11.1999 vorgelegt (Anlage K 1, Bl. 7 GA), wonach von einem Schmer-\n\n 15\n\nzensgeldbetrag \"von 10.000,00 bis 15.000,00 DM ausgegangen wird sowie weite-\n\n 16\n\nren materiellen Kosten im vierstelligen Bereich\". Ob die Klageforderung nunmehr \n\n 17\n\nauf 10.000,00 DM beschränkt wurde oder nicht - wofür die Höhe der streitgegen-\n\n 18\n\nständlichen Gebühr spräche -, ist nicht dargetan.\n\n 19\n\nDie Klageforderung auf Freistellung von der Bezahlung der Besprechungsgebühr\n\n 20\n\nist daher derzeit nicht fällig.\n\n 21\n\nZur Vermeidung weiterer Rechtsstreitigkeiten weist das Gericht die Parteien dar-\n\n 22\n\nauf hin, dass es im vorliegenden Fall davon ausgehen würde, dass der Klägerver-\n\n 23\n\ntreter der Klägerin eine Besprechungsgebühr nach § 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO\n\n 24\n\ndadurch \"verdient\" hat, dass dieser über den Arzthaftungsfall der Klägerin mit Dr.\n\n 25\n\nX ein \"umfassendes Gespräch\" geführt hat, was in der Sache\n\n 26\n\nselbst nicht bestritten wurde. Diese Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Arzt-\n\n 27\n\nhaftungsfall ist nicht durch eine Geschäftsgebühr nach § 118 Abs. 1 NR. 1 BRAGO\n\n 28\n\nabgegolten.\n\n 29\n\nDie Abgrenzung dessen, was noch als allgemeines Betreiben des Geschäfts im\n\n 30\n\nSinne des § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO anzusehen ist und dessen, was die zusätz-\n\n 31\n\nliche Gebühr nach Nr. 2 auslöst, hat vom Wortlaut dieser Gebührentatbestände\n\n 32\n\nund ihrem Systemzusammenhang auszugehen. Danach werden Gespräche, die\n\n 33\n\nder Informationsbeschaffung dienen, z. B. Gespräche mit Zeugen, von der Ge-\n\n 34\n\nschäftsgebühr umfasst, während Besprechungen mit unbeteiligten Dritten die Be-\n\n 35\n\nsprechungsgebühr auslösen.\n\n 36\n\nInsoweit ist die Geschäftsgebühr mit der Prozessgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 1\n\n 37\n\nBRAGO und die Besprechungsgebühr mit der Verhandlungsgebühr des § 31 Abs.\n\n 38\n\n1 Nr. 2 BRAGO vergleichbar.\n\n 39\n\nNicht jede Besprechung des Anwalts mit einem Sachverständigen löst die Be-\n\n 40\n\nsprechungsgebühr des § 118 Abs. 1 NR. 2 BRAGO aus, sondern nur dann, wenn \n\n 41\n\ndieser Sachverständige als \"Dritter\" anzusehen ist und nicht neben dem Auftrag-\n\n 42\n\ngeber als Informant oder Repräsentant. Voraussetzung hierfür ist auch nicht, dass\n\n 43\n\nder Dritte Gegner ist. Er darf nur nicht bereits im Lager \"des Mandanten\" sein,\n\n 44\n\nsondern ein \"neutraler Dritter \", mit dem ein sachbezogenes Gespräch im Sinne \n\n 45\n\neiner geistigen Auseinandersetzung (zwecks Förderung des Rechtsstreits, sei es \n\n 46\n\naußergerichtlich oder gerichtlich) geführt wird. Jedenfalls ist als Dritter nicht nur\n\n 47\n\nein Gegner des Auftraggebers zu sehen.\n\n 48\n\nDie Kostenentscheidung und die übrigen Entscheidungen folgen aus §§ 91, 708\n\n 49\n\nZiff. 11 und 713 ZPO.\n\n 50\n\nStreitwert: 639,51 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300949","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2001-09-21/232-c-6678-01","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 313a","ref_norm":"313a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 495a","ref_norm":"495a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300949","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300949","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2001-09-21/232-c-6678-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300949","retrieved":"2026-07-09 03:26:06.557449+00:00"}}