{"status":"available","doknr":"OLD302122","ecli":"ECLI:DE:AGD:2001:0427.30C10432.00.00","court":"Amtsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2001-04-27","aktenzeichen":"30 C 10432/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nhat das Amtsgericht Düsseldorf\n\nauf die mündliche Verhandlung vom 28.3.2001\n\ndurch die Richterin am Amtsgericht X\n\nfür R e c h t erkannt:\n\nUnter Abweisung der Klage im Übrigen werden die Be-\n\nklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger\n\n29,11 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 4.3.2000 zu zah-\n\nlen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDer Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheits-\n\nleistung -auch zu erbringen durch Bankbürgschaft- in\n\nHöhe von 1.200,-- DM abwenden, wenn nicht die Beklag-\n\nten vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe\n\nleisten.\n\n1\n\nTatbestand :\n\n 2\n\nNach einem Verkehrsunfall vom 10.2.2000 gegen 16.20 Uhr in\n\n 3\n\nX auf der Xstraße unter Beteiligung des Klä-\n\n 4\n\ngers mit seinem Pkw X, amtliches Kennzeichen\n\n 5\n\nX-X XXX, und des Beklagten zu 1) als Fahrer des Lkw X,\n\n 6\n\namtlichen Kennzeichen XX-XX XXX, dessen Halter die\n\n 7\n\nBeklagte zu 2) und dessen Haftpflichtversicherer die Be-\n\n 8\n\nklagte zu 3) ist, verlangt der Kläger restlichen Schadens-\n\n 9\n\nersatz. Vorgerichtlich leistete die Beklagte zu 3) einen\n\n 10\n\nBetrag von 4.099,76 DM mit der Maßgabe, dass dies 50 % des\n\n 11\n\nvon der Beklagten zu 3) als unfallbedingt entstandenen\n\n 12\n\nSchadens darstelle.\n\n 13\n\nDie Fahrzeuge beider Parteien befuhren die Xstraße in\n\n 14\n\nFahrtrichtung Y, der Kläger auf dem linken der beiden\n\n 15\n\nvorhandenen Fahrstreifen, der Beklagte zu 1) auf dem rech-\n\n 16\n\nten. Es kam zu einer Berührung beider Fahrzeuge. Am kläge-\n\n 17\n\nrischen Fahrzeug wurden die Seitenwand hinten rechts und\n\n 18\n\ndas Innenradhaus rechts eingedrückt; Stoßfänger sowie di-\n\n 19\n\nverse Zier- und Anbauteile wurden beschädigt.\n\n 20\n\nDer Kläger behauptet, der Unfall habe sich in Höhe der\n\n 21\n\nHausnummer 21 zugetragen. Der Beklagte zu 1) habe, ohne auf\n\n 22\n\ndas klägerische Fahrzeug zu achten, die Fahrspur gewech-\n\n 23\n\nselt. Aufgrund dieser Unaufmerksamkeit sei es zur Kollision\n\n 24\n\nder Fahrzeuge gekommen.\n\n 25\n\nDer Kläger ist der Ansicht, der Beklagte zu 1) habe den Un-\n\n 26\n\nfall allein verschuldet; dieser Unfall sei für ihn, den\n\n 27\n\nKläger, unvermeidbar gewesen.\n\n 28\n\nDer Kläger beziffert seinen Reparaturschaden mit\n\n 29\n\n7.421,94 DM netto und verlangt weiter Gutachterkosten von\n\n 30\n\n795,80 DM, der Höhe nach unstreitig, sowie eine Kostenpau-\n\n 31\n\nschale von 50,-- DM, insgesamt 8.267,74 DM.\n\n 32\n\nUnter Berücksichtigung der von der Beklagten zu 3) geleis-\n\n 33\n\nteten Zahlung beantragt der Kläger,\n\n 34\n\ndie Beklagten zu verurteilen, an ihn 4.167,98 DM\n\n 35\n\nnebst 4 % Zinsen seit dem 4.3.2000 zu zahlen. \n\n 36\n\nDie Beklagten beantragen,\n\n 37\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n 38\n\nSie behaupten, der Kläger habe in Höhe des Hausgrundstücks\n\n 39\n\nNummer 31 der Xstraße plötzlich, völlig unvorhersehbar\n\n 40\n\nund ohne Betätigung des Fahrtrichtungsanzeigers einen Fahr-\n\n 41\n\nstreifenwechsel von links nach rechts vorgenommen und sei\n\n 42\n\nhierdurch mit der rechten hinteren Fahrzeugseite seines Ta-\n\n 43\n\nxifahrzeuges an der vorderen linken Fahrzeugecke des Be-\n\n 44\n\nklagten-Lkw vorbeigeschrammt.\n\n 45\n\nWegen der Schadenshöhe sind die Beklagten der Ansicht, der\n\n 46\n\nKläger habe, da es sich unstreitig um ein Taxifahrzeug ge-\n\n 47\n\nhandelt habe, sich den von der Firma X AG\n\n 48\n\nauf Ersatzteile gewährten 10-prozentigen Abzug anrechnen zu\n\n 49\n\nlassen, was nach Maßgabe der mit 582,24 DM angegebenen Er-\n\n 50\n\nsatzteilkosten einen Abzug von 58,22 DM und mithin einen\n\n 51\n\nFahrzeugschaden von -nur- 7.363,42 DM ergebe; die Unkosten-\n\n 52\n\npauschale betrage lediglich 40,-- DM.\n\n 53\n\nWegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den\n\n 54\n\nAkteninhalt verwiesen.\n\n 55\n\nDas Gericht hat Beweis erhoben durch Zeugenvernehmung. We-\n\n 56\n\ngen des Ergebnisses, auch desjenigen der Anhörung des Be-\n\n 57\n\nklagten zu 1), wird auf das Sitzungsprotokoll vom 28.3.2001\n\n 58\n\nBezug genommen.\n\n 59\n\nEntscheidungsgründe :\n\n 60\n\nDie Klage ist bis auf einen geringen Betrag, wie aus dem\n\n 61\n\nUrteilsausspruch ersichtlich, unbegründet.\n\n 62\n\nDem Kläger steht aus dem Unfallereignis gegen die Beklagten\n\n 63\n\nüber den zuerkannten Betrag von 29,11 DM hinaus kein weite-\n\n 64\n\nrer Anspruch auf Schadensersatz zu. Mit dem durch die Be-\n\n 65\n\nklagte zu 3) vorgerichtlich geleisteten Betrag, der aller-\n\n 66\n\ndings 29,11 DM zu gering ausgefallen ist, hat der Kläger\n\n 67\n\nden ihm zustehenden Schadensersatz erhalten. Mehr als eine\n\n 68\n\nQuote von 50 % des unfallbedingten Schadens steht dem Klä-\n\n 69\n\nger nämlich nicht zu.\n\n 70\n\nDie grundsätzliche Haftung beider Parteien gemäß § 7\n\n 71\n\nAbs. 1 StVG steht fest. Ein unabwendbares Ereignis gemäß\n\n 72\n\n§ 7 Abs. 2 StVG lag für keine der Parteien vor. Dies folgt\n\n 73\n\ndaraus, dass letztlich der Unfallhergang ungeklärt geblie-\n\n 74\n\nben ist. Daher kann auch für keine der Parteien ein unfall-\n\n 75\n\nursächliches Verschulden festgestellt werden. Die Haftung\n\n 76\n\nerfolgt daher für beide Parteien aus dem Gesichtspunkt der\n\n 77\n\nBetriebsgefahr. Dies führt zu einem Schadensersatzanspruch\n\n 78\n\ndes Klägers -dem Grund nach- von 50 %.\n\n 79\n\nDie Beweisaufnahme hat ergeben, dass der Zeuge X kein\n\n 80\n\nUnfallzeuge ist. Er hat von dem Zustandekommen des Unfalls\n\n 81\n\nkeinerlei Einzelheiten wahrgenommen. Seine Aussage ist da-\n\n 82\n\nher nicht geeignet, Feststellungen zur Unfallverursachung\n\n 83\n\noder zum Verschulden der einen oder anderen Partei zu treff-\n\n 84\n\nfen. Die Anhörung des Beklagten zu 1) hat eine Unfallversi-\n\n 85\n\non ergeben, die plausibel und jedenfalls nicht von vornher-\n\n 86\n\nein mit Ungereimtheiten belastet ist. Hiernach ist offen\n\n 87\n\ngeblieben, welcher der Fahrzeugführer einen Fahrsteifen-\n\n 88\n\nwechsel unternommen bzw. versucht hat. Daher entfällt ge-\n\n 89\n\ngenüber jeder Partei der gemäß § 7 Abs. 5 StVO zu erhebende\n\n 90\n\nVorwurf eines unzulässigen Fahrstreifenwechsels. Die Haf-\n\n 91\n\ntung erfolgt mithin nur aus dem Gesichtspunkt der Betriebs-\n\n 92\n\ngefahr gemäß § 7 Abs. 1 StVG.\n\n 93\n\nBei der Schadenshöhe ist auszugehen von dem seitens des\n\n 94\n\nKlägers geltend gemachten Reparaturschaden. Zu Abzügen in\n\n 95\n\nHöhe von 10 % wegen des auf Ersatzteile gewährten Rabattes\n\n 96\n\nist die Beklagte nicht berechtigt. Das erkennende Gericht\n\n 97\n\nschließt sich hier den überzeugenden Ausführungen der sei-\n\n 98\n\ntens der Beklagten in Bezug genommenen Entscheidungen des\n\n 99\n\nAmtsgerichts Düsseldorf -234 C 5300/99 und 22 C 11398/97-\n\n 100\n\nan: Preisnachlässe, die dem Kläger aus dem besonderen Grund\n\n 101\n\nder in seiner Person liegenden Eigenschaft als Halter eines\n\n 102\n\nX-Taxis von eben dieser Firma gemacht werden,\n\n 103\n\nhaben nicht den Beklagten als Schädigern zugute zu kommen.\n\n 104\n\nAndererseits beträgt die Unkostenpauschale in der Abteilung\n\n 105\n\n30 des Amtsgerichts Düsseldorf seit je her 40,-- DM. Da\n\n 106\n\n50 % der mithin anrechnungsfähigen Schadenspositionen\n\n 107\n\n(7.421,94 DM zuzüglich 795,80 DM zuzüglich 40,-- DM) einen\n\n 108\n\nBetrag von 4.128,87 DM ergeben, haben die Beklagten den\n\n 109\n\nsich zu ihrer vorgerichtlichen Zahlung ergebenen Diffe-\n\n 110\n\nrenzbetrag von 29,11 DM nachzuzahlen, antragsgemäß mit 4 %\n\n 111\n\nverzinslich (§ 288 BGB a.F.) seit dem 4.3.2000.\n\n 112\n\nDem Beweisangebot des Klägers auf Einholung eines unfall-\n\n 113\n\nanalytischen Sachverständigen-Gutachtens für die Behaup-\n\n 114\n\ntung, der Beklagte zu 1) habe in Höhe der Xstraße 21\n\n 115\n\ndie Fahrspur gewechselt, indem er die Rechtskurve nicht be-\n\n 116\n\nachtet habe und geradeaus weitergefahren sei, war nicht\n\n 117\n\nnachzugehen. Das Beweismittel ist ungeeignet, denn es gibt\n\n 118\n\nkeine geeigneten feststehenden Anknüpfungstatsachen. Es\n\n 119\n\nsteht gerade nicht fest, wo genau der Unfall stattfand. Die\n\n 120\n\nBehauptung des Klägers, der Unfallort sei auf der X-\n\n 121\n\nstraße in Höhe von Haus Nummer 21 gewesen (und nur insoweit\n\n 122\n\nist dies von Bedeutung, als es an dieser Stelle die ver-\n\n 123\n\nschwenkende Fahrbahn geben soll) ist gerade nicht bewiesen.\n\n 124\n\nDer Zeuge X hat insoweit -folgerichtig, da er selbst\n\n 125\n\nkein Unfallzeuge war- den Unfallort nur nach den Angaben\n\n 126\n\nder Polizei präzisieren können: Haus Nummer 31. Dies deckt\n\n 127\n\nsich auch mit dem Inhalt der Bußgeldakte XX XXXXXXXXXX XX \n\n 128\n\nXXX, zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.\n\n 129\n\nWeitere Erkenntnisse im Hinblick auf den genauen Unfallort\n\n 130\n\nwaren nicht zu gewinnen. Auch trägt der Kläger keine weite-\n\n 131\n\nren Einzelheiten -außer der durch die Hausnummer gekenn-\n\n 132\n\nzeichneten Straßenstelle- vor, aus denen Anknüpfungstatsa-\n\n 133\n\nchen für die durch Sachverständigen-Gutachten unter Beweis\n\n 134\n\ngestellte Behauptung herzuleiten wären. Unter diesen Um-\n\n 135\n\nständen brauchte dem Beweisantritt nicht nachgegangen zu\n\n 136\n\nwerden.\n\n 137\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 ZPO.\n\n 138\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit be-\n\n 139\n\nruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n 140\n\nStreitwert: 4.167,98 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302122","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2001-04-27/30-c-10432-00","cited_norms":[{"jurabk":"StVG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302122","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302122","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2001-04-27/30-c-10432-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302122","retrieved":"2026-07-09 03:27:51.521205+00:00"}}