{"status":"available","doknr":"OLD302928","ecli":"ECLI:DE:AGD:2001:0201.50C16960.00.00","court":"Amtsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2001-02-01","aktenzeichen":"50 C 16960/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nhat das Amtsgericht Düsseldorf\n\nauf die mündliche Verhandlung vom 21.12.2000\n\ndurch den Richter am Amtsgericht X\n\nfür R e c h t erkannt:\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits\n\nzu tragen.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDer Kläger kann die Vollstreckung durch\n\nSicherheitsleistung in Höhe von 700,-- DM\n\nabwenden, wenn nicht die Beklagte vor der\n\nVollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe\n\nleistet.\n\nDie Sicherheitsleistung kann durch Bürgschaft\n\neiner Bank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse\n\ninnerhalb der Bundesrepublik Deutschland erbracht\n\nwerden.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n 2\n\nDer Kläger buchte bei der Beklagten für die Zeit vom 20.\n\n 3\n\nbis zum 27.7.2000 für sich, seine Ehefrau und seinen min-\n\n 4\n\nderjährigen Sohn eine Reise nach X in das Hotel\n\n 5\n\nX. Der Gesamtreisepreis betrug nach Maßgabe der Reise-\n\n 6\n\nbestätigung der Beklagten vom 10.07.2000 (Bl. 46 GA)\n\n 7\n\n3.507,-- DM.\n\n 8\n\nWährend der Reise buchte der Kläger für sich und seine Ehe-\n\n 9\n\nfrau beim Reiseleiter der Beklagten am 21.7.2000 für den\n\n 10\n\n23.7.2000 eine Tagestour \"X bei Nacht\". Der Reiselei-\n\n 11\n\nter stellte dafür einen Ausflugsschein (Bl. 6 GA) aus, in\n\n 12\n\ndem eine Firma XX aufgeführt war.\n\n 13\n\nNach Durchführung des Tagesausfluges machte der Kläger mit-\n\n 14\n\ntels schriftlicher Mängelrüge (Bl. 10 GA) am 26.7.2000 beim\n\n 15\n\nReiseleiter der Beklagten geltend, dass er und seine Ehe-\n\n 16\n\nfrau sowie andere Gäste unmittelbar im Anschluss an den Ta-\n\n 17\n\ngesausflug erkrankt seien.\n\n 18\n\nDer Kläger machte mit anwaltlichem Schreiben vom 22.8.2000\n\n 19\n\n(Bl. 11 GA) vergeblich bei der Beklagten reiserechtliche\n\n 20\n\nGewährleistungsansprüche geltend.\n\n 21\n\nMit der Klage verlangt der Kläger - zum Teil aus abgetrete-\n\n 22\n\nnem Recht seiner Ehefrau unter Berufung auf eine Abtre-\n\n 23\n\ntungserklärung vom 20.12.2000 (Bl. 37 b GA) - die Zahlung\n\n 24\n\nvon 3.584,20 DM, und zwar eine 70%ige Reisepreisminderung\n\n 25\n\nfür 2 Personen für 4 Tage in Höhe von insgesamt 839,20 DM,\n\n 26\n\nSchadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude für 4 Tage\n\n 27\n\nfür 2 Personen in Höhe von insgesamt 800,-- DM sowie als \n\n 28\n\nweiteren Schadensersatz die Kosten für eingesetzte Ersatz-\n\n 29\n\narbeitskräfte in Höhe von insgesamt 1.945,-- DM.\n\n 30\n\nDer Kläger macht geltend, während des Tagesausfluges vom\n\n 31\n\n23.7.2000 sei Verpflegung serviert worden, die verdorben\n\n 32\n\ngewesen sei. Er - der Kläger - , seine Ehefrau sowie weite-\n\n 33\n\nre 15 Mitreisende seien anschließend schwer erkrankt und\n\n 34\n\nhätten vor Ende der Urlaubsreise das Bett nicht mehr ver-\n\n 35\n\nlassen können. Auch nach der Rückkehr nach Deutschland hät-\n\n 36\n\nten er - der Kläger - und seine Ehefrau noch tagelang unter\n\n 37\n\nschwerwiegendem Erbrechen, Durchfall, Fieber und Kreislauf-\n\n 38\n\nstörungen gelitten. Es sei festgestellt worden, dass er und\n\n 39\n\nseine Ehefrau eine Salmonellenerkrankung erlitten hätten.\n\n 40\n\nFür die Zeit vom 28.7. bis zum 2.8.2000 habe er - der Klä-\n\n 41\n\nger - ersatzweise einen Apotheker beschäftigen müssen, da\n\n 42\n\ner der Arbeit in seiner Apotheke krankheitsbedingt nicht\n\n 43\n\nhabe nachkommen können. Darüber hinaus sei auch seine Ehe-\n\n 44\n\nfrau, die in der Apotheke mitarbeite, mit einem entspre-\n\n 45\n\nchenden Kostenaufwand vertreten worden. Für die Erkrankung\n\n 46\n\nund deren Folgen hafte die Beklagte auf Reisepreisminderung\n\n 47\n\nund Schadensersatz, da sie die Reise angeboten habe und\n\n 48\n\nsich lediglich zur Durchführung der Firma XX als Leistungsträgerin \n\n 49\n\nbedient habe. Der streit-\n\n 50\n\nbefangene Tagesausflug sei auch auf einem Merkblatt der Be-\n\n 51\n\nklagten (Bl. 47 GA) aufgeführt gewesen, das der Reiseleiter\n\n 52\n\nder Beklagten dem Kläger und den anderen Mitreisenden über-\n\n 53\n\nreicht habe.\n\n 54\n\nDer Kläger beantragt,\n\n 55\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an ihn\n\n 56\n\n3.584,20 DM nebst 4 % Zinsen seit\n\n 57\n\nRechtshängigkeit (30.11.2000) zu\n\n 58\n\nzahlen.\n\n 59\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n 60\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n 61\n\nSie macht geltend, bei dem Tagesausflug habe es sich um ein\n\n 62\n\nAngebot der Firma XX gehandelt. Bereits in ihren All-\n\n 63\n\ngemeinen Reise- und Geschäftsbedingungen (Bl. 29 GA) werde\n\n 64\n\nunter Ziffer 3.5. darauf hingewiesen, dass Leistungen, die\n\n 65\n\nvor Ort bei Drittunternehmen gebucht werden, nicht Bestand-\n\n 66\n\nteil des Pauschalreisevertrages seien. So werde auch im Ka-\n\n 67\n\ntalog unter der Rubrik \"wichtige Reisetips\" (Bl. 30 GA) un-\n\n 68\n\nter den Buchstaben a) und b) ausdrücklich darauf hingewie-\n\n 69\n\nsen, dass es sich bei Ausflügen nicht um Leistungen im Rah-\n\n 70\n\nmen des Reisevertrages handele, sondern um zusätzliche An-\n\n 71\n\ngebote.\n\n 72\n\nWegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf das\n\n 73\n\nVorbringen der Parteien in deren wechselseitigen Schrift-\n\n 74\n\nsätzen nebst Anlagen verwiesen.\n\n 75\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n 76\n\nDie Klage ist unbegründet.\n\n 77\n\nDer geltend gemachte Zahlungsanspruch, der sich nach §§ 651\n\n 78\n\nd, 651 c, 651 f Abs. 1 und 2 BGB richtet, steht dem Kläger\n\n 79\n\nnicht zu. Er kann weder Reisepreisminderung noch Schadens-\n\n 80\n\nersatz wegen eines Mangels der bei der Beklagten gebuchten\n\n 81\n\nReise verlangen, da die von der Beklagten nach dem Inhalt\n\n 82\n\ndes zwischen den Parteien zustande gekommenen Reisevertra-\n\n 83\n\nges geschuldeten Leistungen nicht mangelhaft gewesen sind.\n\n 84\n\nSoweit während des Tagesausfluges vom 23.7.2000 tatsächlich\n\n 85\n\nverdorbene Spreisen gereicht und der Kläger und seine Ehe-\n\n 86\n\nfrau davon krank geworden sein sollten, liegt darin kein\n\n 87\n\nMangel des zwischen den Parteien abgeschlossenen Reisever-\n\n 88\n\ntrages vor, sondern ein Fehler des mit der Firma XX\n\n 89\n\nabgeschlossenen separaten Vertrag über\n\n 90\n\nden durchzuführenden Tagesausflug. Die Beklagte haftet für\n\n 91\n\nFehler dieses Ausfluges nicht, da sie bei Buchung desselben\n\n 92\n\nlediglich als Vermittlerin tätig geworden ist.\n\n 93\n\nWerden im Rahmen einer Reise am Zielort zusätzliche Lei-\n\n 94\n\nstungen oder Ausflüge angeboten, so kommt es auf die Ausge-\n\n 95\n\nstaltung der Vertragsbeziehung an, ob diese Leistungen Be-\n\n 96\n\nstandteil der Pauschalreise oder vermittelte Fremdleistun-\n\n 97\n\ngen sind. Hierbei sprechen für eine Einbeziehung in die\n\n 98\n\nPauschalreise das Anbieten im Prospekt, die Notwendigkeit\n\n 99\n\nder Buchung in Verbindung mit der Pauschalreise und der\n\n 100\n\neinheitliche Preis. Für Fremdleistungen sprechen die Bu-\n\n 101\n\nchung am Zielort, der lockere Zusammenhang mit der\n\n 102\n\nHauptreise und die ausdrückliche Bezeichnung in der Reise-\n\n 103\n\nausschreibung und in der Reisebestätigung als Fremdleistung\n\n 104\n\n(vgl. Führich, Reiserecht, 2. Aufl., Rn. 94 m.w.N.). Nach\n\n 105\n\ndiesen Grundsätzen ist die Beklagte vorliegend allenfalls\n\n 106\n\nals Vermittlerin bei der Buchung des Tagesausfluges tätig\n\n 107\n\ngeworden.\n\n 108\n\nAusgangspunkt ist zunächst, dass in dem im Zusammenhang mit\n\n 109\n\nder Buchung allein ausgehändigten Ausflugsschein vom\n\n 110\n\n21.7.2000 lediglich die Firma XX\n\n 111\n\naufgeführt ist. Bereits daraus ergibt sich, dass nur diese\n\n 112\n\nFirma Vertragspartner für die gebuchte Tagesreise sein\n\n 113\n\nsollte, und nicht die Beklagte. Bei der Firma XX\n\n 114\n\nhandelt es sich bereits nach dem Vorbringen\n\n 115\n\ndes Klägers um eine von der Beklagten verschiedene juristi-\n\n 116\n\nsche Person. Insoweit trägt der Kläger selbst vor, dass\n\n 117\n\nsich die Beklagte der Firma XX im\n\n 118\n\nZusammenhang mit der Durchführung der Tagesreise der Firma\n\n 119\n\nXX bedient haben soll. Dass sowohl\n\n 120\n\ndie Beklagte als auch die Firma XX\n\n 121\n\nUnternehmen der Y-GROUP sein sollen, ändert an der recht-\n\n 122\n\nlichen Selbständigkeit der Beklagten auf der einen und der\n\n 123\n\nFirma XX auf der anderen Seite\n\n 124\n\nnichts.\n\n 125\n\nDass die Firma XX bei Buchung der\n\n 126\n\nstreitbefangenen Tagesreise etwa gemäß § 164 BGB als Ver-\n\n 127\n\ntreterin der Beklagten aufgetreten ist, ist nicht ersicht-\n\n 128\n\nlich. Eine ausdrückliche Stellvertretung ist nicht erfolgt,\n\n 129\n\ninsbesondere enthält der dem Kläger ausgestellte Ausflugs-\n\n 130\n\nschein keinen entsprechenden Hinweis. Eine andere Beurtei-\n\n 131\n\nlung ergibt sich in diesem Zusammenhang auch nicht aufgrund\n\n 132\n\ndes vom Kläger vorgelegten Merkblattes der Beklagten, in\n\n 133\n\ndem der streitbefangene Tagesausflug unter der Überschrift\n\n 134\n\n\"aktuelle Kulturreisen bei X\" aufgeführt ist. Die Formu-\n\n 135\n\nlierung \"Reisen bei X\" lässt ohne weiteres auch den\n\n 136\n\nSchluss zu, dass die Buchung der aufgeführten Tagesreisen\n\n 137\n\nüber die Beklagte als Vermittlerin erfolgen konnte.\n\n 138\n\nDagegen, dass die Beklagte Vertragspartnerin auch im Hin-\n\n 139\n\nblick auf den gebuchten Tagesausflug geworden ist, sprechen\n\n 140\n\nunter Zugrundelegung der aufgeführten Grundsätze auch die\n\n 141\n\nweiteren Umstände. Die Tagesreise ist nicht im Prospekt der\n\n 142\n\nBeklagten angeboten und bei Buchung der Reise nicht in den\n\n 143\n\nPauschalpreis mit einbezogen worden. Im Gegenteil ist die\n\n 144\n\nBuchung am Zielort bei sofortiger Zahlung eines separaten\n\n 145\n\nPreises erfolgt. Darüber hinaus hat die Beklagte auch unter\n\n 146\n\nBuchstaben a) und b) ihrer allgemeinen Reisetips in ihrem\n\n 147\n\nKatalog ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich bei\n\n 148\n\nAusflügen der streitbefangenen Art nicht um Leistungen im \n\n 149\n\nRahmen des Reisevertrages handelt, sondern um zusätzliche\n\n 150\n\nAngebote.\n\n 151\n\nDer Kläger kann auch nicht erfolgreich einwenden, ihm seien\n\n 152\n\ndie im Katalog der Beklagten unter der Überschrift\n\n 153\n\n\"wichtige Reisetips\" enthaltenen Informationen nicht be-\n\n 154\n\nkannt. Selbst wenn dem Kläger im Zusammenhang mit der Bu-\n\n 155\n\nchung der Reise kein Katalog der Beklagten vorgelegt worden\n\n 156\n\nsein sollte, so sind die Katalogangaben gleichwohl Ver-\n\n 157\n\ntragsbestandteil geworden. Dies folgt daraus, dass es all-\n\n 158\n\ngemein bekannt ist, dass Reiseveranstalter ihre Leistungen\n\n 159\n\nin Katalogen beschreiben. Dazu gehören auch - gerade auch\n\n 160\n\nim Hinblick auf die Verordnung über die Informationsflicht\n\n 161\n\nvon Reiseveranstaltern (InfVO) - bestimmte Informationen,\n\n 162\n\ndie der Reiseveranstalter dem Reisenden weiterzugeben hat.\n\n 163\n\nIm Hinblick auf den üblichen Geschehensablauf ist es Sache\n\n 164\n\ndes Reisenden, sich um den Katalog des Veranstalters zu be-\n\n 165\n\nmühen und in diesen Einblick zu nehmen, oder einen entspre-\n\n 166\n\nchenden Vorbehalt bei der Buchung zu machen. Denn für den\n\n 167\n\nReiseveranstalter ist es auf der anderen Seite nicht zu er-\n\n 168\n\nkennen, ob der Reisende den Katalog gesehen und im einzel-\n\n 169\n\nnen gelesen hat oder nicht.\n\n 170\n\nDa die Beklagte für die geltend gemachten Zahlungsansprüche\n\n 171\n\nbereits nicht passiv legitimiert ist, kommt es nicht mehr \n\n 172\n\ndarauf an, ob überhaupt während des Tagesausfluges vom\n\n 173\n\n23.7.2000 verdorbene Spreisen gereicht wurden, an denen der\n\n 174\n\nKläger und seine Ehefrau erkrankt sind. Ebenfalls dahinsteh-\n\n 175\n\nhen kann, ob die behaupteten Erkrankungsfolgen eingetreten\n\n 176\n\nsind. Schließlich kommt es auch nicht darauf an, ob insbe-\n\n 177\n\nsodere materielle Schadensersatzansprüche nach § 651 f\n\n 178\n\nAbs. 1 BGB mangels Verschulden der Beklagten in jedem Fall\n\n 179\n\nausgeschlossen wären.\n\n 180\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung\n\n 181\n\nüber die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Ziff. 11,\n\n 182\n\n711 ZPO.\n\n 183\n\nDer Streitwert wird auf 3.584,20 DM festgesetzt.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302928","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2001-02-01/50-c-16960-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 164","ref_norm":"164","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302928","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302928","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2001-02-01/50-c-16960-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302928","retrieved":"2026-07-09 03:29:03.819899+00:00"}}