{"status":"available","doknr":"OLD304769","ecli":"ECLI:DE:AGD:2000:0615.34C3564.00.00","court":"Amtsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2000-06-15","aktenzeichen":"34 C 3564/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nhat das Amtsgericht Düsseldorf\n\nauf die mündliche Verhandlung vom 4. Mai 2000\n\ndurch den Richter X\n\nfür R e c h t erkannt:\n\nEs wird festgestellt, daß zwischen den Parteien ein\n\nRechtsverhältnis in Form des am 06.05.1999 geschlosse-\n\nnen X-Kartenvertrages mit der Rufnummer X\n\nnicht besteht.\n\nIm übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Widerklage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 10 %,\n\ndie Beklagte zu 90 %.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nJede Seite kann die Vollstreckung abwenden durch Si-\n\ncherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden\n\nBetrages, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläu-\n\nbiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nSicherheit kann auch erbracht werden durch Bürgschaft\n\neiner in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Bank\n\noder öffentliche Sparkasse.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n 2\n\nDie Beklagte betreibt ein privates Mobiltelefonnetz. In einer\n\n 3\n\nVerkaufsaktion warb sie damit, daß an denjenigen, der einen\n\n 4\n\nfür mindestens zwei Jahre befristeten Vertrag zur entgeltli-\n\n 5\n\nchen Nutzung des Mobilfunknetzes (X-Kartenvertrag) ab-\n\n 6\n\nschließt, ein Mobiltelefon der Marke X zum Preise\n\n 7\n\nvon 42,24 DM zuzüglich Mehrwertsteuer verkauft werde. Der Li-\n\n 8\n\nstenpreis für ein derartiges Mobiltelefon betrug 343,10 DM\n\n 9\n\nzuzüglich Mehrwertsteuer. Der Kläger schloß am 6.5.1999\n\n 10\n\nden Kartenvertrag sowie den Kaufvertrag ab. Zusätzlich kaufte\n\n 11\n\nder Kläger Zubehör für das Mobiltelefon zum Preis von 84,48\n\n 12\n\nDM zuzüglich Mehrwertsteuer. Einschließlich der Mehrwertsteu-\n\n 13\n\ner zahlte der Kläger 147 DM. Verkäufer des Mobiltelefons war\n\n 14\n\nnicht die Beklagte, sondern ein von den Parteien nicht näher\n\n 15\n\nbenannter Vertriebshändler. An dem Mobiltelefon trat bereits\n\n 16\n\nkurze Zeit später ein Defekt dergestalt auf, daß die Anzeige\n\n 17\n\nverblaßte und nicht mehr lesbar war. Der Kläger legte das Ge-\n\n 18\n\nrät der Beklagten zur Reparatur vor, die diese nicht ausfüh-\n\n 19\n\nren konnte. Auf Anweisung der Beklagten wandte sich der Klä-\n\n 20\n\nger unmittelbar an den Hersteller des Telefons, der die Ver-\n\n 21\n\nbindung zu einem Vertragshändler in X herstellte. Dort\n\n 22\n\nwurde das Telefon repariert, jedoch ohne nachhaltigen Erfolg,\n\n 23\n\ndenn bereits nach einigen Tagen trat der ursprüngliche Defekt\n\n 24\n\nwieder auf. Ebenso verhielt es sich nach weiteren Reparatur-\n\n 25\n\nversuchen des Vertragshändlers. Sowohl dieser als auch die\n\n 26\n\nBeklagten gestanden zu, daß eine Reparatur des Mobiltelefons\n\n 27\n\nnicht möglich sei. Daraufhin verlangte der Kläger von der Be-\n\n 28\n\nklagten, ihm ein neues Telefon zu verschaffen. Hierzu war die\n\n 29\n\nBeklagte nicht bereit. Daraufhin erklärte der Kläger durch\n\n 30\n\nSchreiben seines Prozeßbevollmächtigten vom 5.8.1999 \"die\n\n 31\n\nWandlung des gesamten Vertrages\". Die Beklagte erklärte sich\n\n 32\n\nmit der Wandlung des über das Mobiltelefon nebst Zubehör ab-\n\n 33\n\ngeschlossenen Kaufvertrages einverstanden und erstattete dem\n\n 34\n\nKläger den gezahlten Kaufpreis von 147 DM. Hinsichtlich des \n\n 35\n\nKartenvertrages bestand die Beklagte auf Vertragserfüllung \n\n 36\n\ndurch den Kläger und stellte diesem weiterhin die vereinbarte\n\n 37\n\nmonatliche Grundgebühr in Höhe von 24,95 DM in Rechnung. Da\n\n 38\n\nder Kläger auf die Rechnung der Beklagten vom 19.10.1999 und\n\n 39\n\nauf spätere Rechnungen keine Zahlungen leistete, deaktivierte\n\n 40\n\ndie Beklagte die X-Karte des Klägers und stellte diesem mit\n\n 41\n\nder Rechnung vom 21.1.2000 einen aufgrund der verbliebenen\n\n 42\n\nMindestlaufzeit des Kartenvertrages berechneten Schadenser-\nsatz in Höhe von 336,67 DM in Rechnung. Der Betrag der letz-\n\n 43\n\nten, vom Kläger nicht beglichenen Rechnung der Beklagten vom\n\n 44\n\n21.1.2000 beläuft sich auf insgesamt 396,94 DM. In dieser\n\n 45\n\nRechnung wurde der Kläger gebeten, den Rechnungsbetrag bis\n\n 46\n\nzum 1.2.2000 zu überweisen. Die Beklagte unterhält ein Konto-\n\n 47\n\nkorrentkonto bei einem Bankinstitut, auf dem sie Kredit in\n\n 48\n\nHöhe eines die Widerklageforderung übersteigenden Betrages in An-\n\n 49\n\nspruch nimmt. Der mit der Widerklage verlangte Betrag wäre zur\n\n 50\n\nRückführung des Kredites verwendet worden.\n\n 51\n\nDer Kläger beantragt,\n\n 52\n\nfestzustellen, daß zwischen den Parteien ein\n\n 53\n\nRechtsverhältnis aufgrund von Vertragsabschlüssen \n\n 54\n\nvom 6.5.1999 nicht besteht, hilfsweise, die Be-\n\n 55\n\nklagte zu verurteilen, an ihn 348,99 DM zu zahl-\n\n 56\n\nlen\n\n 57\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n 58\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n 59\n\nIm Wege der Widerklage beantragt die Beklagte,\n\n 60\n\nden Kläger zu verurteilen, an sie 396,94 DM nebst\n\n 61\n\n6,5 % Zinsen seit dem 2.2.2000 zu zahlen.\n\n 62\n\nDer Kläger beantragt,\n\n 63\n\ndie Widerklage abzuweisen.\n\n 64\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n 65\n\nDie Klage ist überwiegend zulässig und begründet, teilweise\n\n 66\n\nist sie unzulässig. Die Widerklage ist unbegründet.\n\n 67\n\nDie Feststellungsklage ist unzulässig, soweit der Kläger die\n\n 68\n\nFeststellung begehrt, daß aufgrund des am 06.05.1999 ge-\n\n 69\n\nschlossenen Kaufvertrages über das Mobiltelefon und das Zube-\n\n 70\n\nhör keine Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien besehen.\n\n 71\n\nDie Beklagte hat sich mit der Wandlung dieses Kaufvertrages\n\n 72\n\neinverstanden erklärt und dem Kläger den Kaufpreis erstattet.\n\n 73\n\nDie Beklagte berühmt sich insoweit nicht des Bestehens eines\n\n 74\n\nRechtsverhältnisses, so daß ein rechtliches Interesse des\n\n 75\n\nKlägers an der alsbaldigen Feststellung des Nichtbestehens\n\n 76\n\ndieses Rechtsverhältnisses (§ 256 Abs. 1 ZPO) nicht gegeben\n\n 77\n\nist.\n\n 78\n\nDa die Beklagte der Ansicht ist, daß der X-Kartenvertrag\n\n 79\n\nzwischen den Parteien fortbestehe und der Kläger die monatli-\n\n 80\n\nche Grundgebühr schulde, hat der Kläger ein rechtliches In-\n\n 81\n\nteresse an der Feststellung des Nichtbestehens dieses Vertra-\n\n 82\n\nges. Insoweit ist seine Klage zulässig.\n\n 83\n\nDie Klage ist in diesem Umfang auch begründet.\n\n 84\n\nDer Kläger hat den zwischen den Parteien am 6.5.1999 ge-\n\n 85\n\nschlossenen Dienstvertrag über die Nutzung des von der Be-\n\n 86\n\nklagten betriebenen Mobilfunknetzes (X-Kartenvertrag) durch\n\n 87\n\nSchreiben seiner Prozeßbevollmächtigten vom 5.8.1999 fristlos\n\n 88\n\ngekündigt. Bei dem zwischen den Parteien geschlossenen Mobil-\n\n 89\n\nfunkvertrag handelt es sich um einen Dienstvertrag, § 611 BGB\n\n 90\n\n(Palandt/Sprau, BGB, 58. Auflage, Rn. 16 vor § 631), so daß\n\n 91\n\neine Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 626 BGB in Be-\n\n 92\n\ntracht kam. Zu dieser Kündigung war der Kläger gemäß § 626\n\n 93\n\nBGB berechtigt, weil er den Kaufvertrag über das Mobiltelefon\n\n 94\n\nwirksam gewandelt hat und der Kartenvertrag mit dem Kaufver-\n\n 95\n\ntrag ein einheitliches Rechtsgeschäft bildet.\n\n 96\n\nDie Parteien haben den am 6.5.1999 geschlossenen Kaufvertrag\n\n 97\n\nüber das Mobiltelefon X gewandelt. Die Beklagte hat\n\n 98\n\nsich mit dem Wandlungsverlangen des Klägers einverstanden er-\n\n 99\n\nklärt und dem Kläger den für das Mobiltelefon sowie das Zube-\n\n 100\n\nhör vereinnahmten Kaufpreis erstattet. Damit ist nach § 465\n\n 101\n\nBGB die Wandlung vollzogen.\n\n 102\n\nDurch das Schreiben seines Prozeßbevollmächtigten vom\n\n 103\n\n5.8.1999 hat der Kläger den mit der Beklagten geschlossenen\n\n 104\n\nDienstvertrag nach § 626 BGB wirksam gekündigt. In diesem\n\n 105\n\nSchreiben liegt eine auf den Kartenvertrag bezogene Kündi-\n\n 106\n\ngungserklärung des Klägers. Die Beklagte hat die Erklärung\n\n 107\n\ndes Klägers auch in diesem Sinne verstanden. Dem steht nicht\n\n 108\n\nentgegen, daß der Kläger offensichtlich in seinem Schreiben \n\n 109\n\nvom 5.8.1999 von dem Bestehen nur eines Vertragsverhältnisses\n\n 110\n\nausgeht und hinsichtlich dieses Vertrages die Wandlung er-\n\n 111\n\nklärt. Dies ergibt sich daraus, daß der Kläger auf der ersten\n\n 112\n\nSeite des Schreibens seines Prozeßbevollmächtigten beide Ver-\n\n 113\n\ntragsverhältnisse, Kaufvertrag und Dienstvertrag, erwähnt und\n\n 114\n\nausdrücklich hinsichtlich \"des gesamten Vertrages\" die Wan-\n\n 115\n\nlung erklärt. Wandlung bedeutet nach den Legaldefinitionen in\n\n 116\n\n§ 462 und § 634 Abs. 1 Satz 3 BGB Rückgängigmachung des Ver-\n\n 117\n\ntrages. Durch die Bitte, zu bestätigen, \"daß das Vertragsver-\n\n 118\n\nhältnis beendet ist\", wird deutlich, daß sämtliche zwischen\n\n 119\n\nden Parteien bestehende Vertragsverhältnisse mit sofortiger\n\n 120\n\nWirkung aufgelöst werden sollten. Die Beklagte hat der Wand-\n\n 121\n\nlung des Kaufvertrages zugestimmt, die Kündigung des Dienst-\n\n 122\n\nvertrages jedoch zurückgewiesen. Dadurch wird deutlich, daß \n\n 123\n\nauch die Beklagte die Erklärung des Klägers vom 5.8.1999 da-\n\n 124\n\nhingehend verstanden hat, daß auch der Dienstvertrag mit so-\n\n 125\n\nfortiger Wirkung beendet werden soll.\n\n 126\n\nDer Kläger war zu der außerordentlichen Kündigung des Dienst-\n\n 127\n\nvertrages berechtigt, weil der Kaufvertrag über das Mobilte-\n\n 128\n\nlefon gewandelt wurde und beide Verträge eine rechtliche Ein-\n\n 129\n\nheit bilden. Ein einheitliches Rechtsgeschäft ist dann anzu-\n\n 130\n\nnehmen, wenn zwei an sich selbständige Vereinbarungen nach\n\n 131\n\nden Vorstellungen der Vertragsschließenden miteinander\n\n 132\n\n\"stehen und fallen\" sollen (BGH NJW 1976, 1931). Ein solches\n\n 133\n\neinheitliches Rechtsgeschäft liegt hier vor. Nach dem für die\n\n 134\n\nBeklagte erkennbaren Willen des Klägers sollten der Kauf- und\n\n 135\n\nder Dienstvertrag nicht für sich allein gelten, sondern ge-\n\n 136\n\nmeinsam miteinander stehen und fallen. Dies ergibt sich dar-\n\n 137\n\naus, daß beide Verträge von der Beklagten in einer Aktion ge-\n\n 138\n\nmeinsam beworben worden sind und das Angebot zum Abschluß des\n\n 139\n\nKaufvertrages unter der Bedingung des Abschlusses eines für\n\n 140\n\nmindestens zwei Jahre befristeten Kartenvertrages stand. Es\n\n 141\n\nwäre nicht möglich gewesen, den Kaufvertrag zu dem günstigen\n\n 142\n\nPreis ohne den gleichzeitigen Anschluß eines Kartenvertrages\n\n 143\n\nzu schließen. Aufgrund dieser Angebotsgestaltung konnte die\n\n 144\n\nBeklagte erkennen, daß ihre Kunden den Kartenvertrag ab-\n\n 145\n\nschließen, um das für die Nutzung des Mobilfunknetzes unent-\n\n 146\n\nbehrliche Mobiltelefon zu einem gegenüber dem Listenpreis\n\n 147\n\ngünstigen Preis erwerben zu können.\n\n 148\n\nZudem ist davon auszugehen, daß die Beklagten den Kunden, die\n\n 149\n\nauf das geschilderte Angebot eingehen, daß Mobiltelefon nicht\n\n 150\n\n- auch nicht teilweise - schenkt, sondern daß der Erwerb des\n\n 151\n\nMobiltelefons durch die im Rahmen des Kartenvertrags vom Kun-\n\n 152\n\nden zu erbrigenden Leistungen mitfinanziert wird (vgl. BGH\n\n 153\n\nNJW 1999, 211, 213). Hat das Mobiltelefon einen Mangel und\n\n 154\n\nwird nach der Wandlung des Kaufvertrages lediglich der ver-\n\n 155\n\ngünstigte Kaufpreis erstattet, der Kunde aber an dem Karten-\n\n 156\n\nvertrag zu den ursprünglichen Konditionen festgehalten, so\n\n 157\n\nführt dies dazu, daß der Kunde über die Leistungsentgelte für\n\n 158\n\nden Kartenvertrag das Mobiltelefon, daß er wegen der Wandlung\n\n 159\n\ndes Kaufvertrages nicht erworben hat, dennoch (zumindest\n\n 160\n\nteilweise) bezahlt. Daher war für die Beklagte erkennbar, daß\n\n 161\n\nihre Kunden für den Fall, daß ihnen das Mobiltelefon nicht\n\n 162\n\nmehr funktionstüchtig zur Verfügung steht, auch an den in\n\n 163\n\nVerbindung mit dem Kaufvertrag geschlossenen Kartenvertrag\n\n 164\n\nnicht mehr gebunden sein wollen. Der Annahme einer rechtli-\n\n 165\n\nchen Einheit steht es nicht entgegen, daß Vertragspartner des\n\n 166\n\nKlägers bei dem Kaufvertrag offenbar nicht die Beklagte, son-\n\n 167\n\ndern ein Dritter war. An Verträgen, die eine rechtliche Ein-\n\n 168\n\nheit bilden, müssen nicht durchweg dieselben Personen betei-\n\n 169\n\nligt sein (BGH NJW 1976, 1931, 1932). Es spricht zwar eine\n\n 170\n\ntatsächliche Vermutung dafür, daß mehrere selbständige Ver-\n\n 171\n\nträge, die in verschiedenen Urkunden niedergelegt sind, keine\n\n 172\n\nrechtliche Einheit bilden sollen (BGHZ 78, 346, 349). Diese\n\n 173\n\nVermutung ist im vorliegenden Fall jedoch durch die soeben\n\n 174\n\ndargestellten Umstände widerlegt.\n\n 175\n\nSoweit die Beklagte sich auf die Entscheidung BGH NJW 1999,\n\n 176\n\n211 ff. beruft, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Viel-\n\n 177\n\nmehr sprechen auch die dortigen Ausführungen des BGH, der\n\n 178\n\nRechtsverkehr halte sich nicht mit rechtlichen Erwägungen der\n\n 179\n\nAufspaltung in zwei Rechtsgeschäfte auf, dafür, daß von einem\n\n 180\n\neinheitlichen Rechtsgeschäft auszugehen ist.\n\n 181\n\nDie Beklagtenseits zitierten Entscheidungen des Amtsgerichts\n\n 182\n\nBingen und des Amtsgerichts Düsseldorf lassen nicht erkennen,\n\n 183\n\ndaß die Angebotsgestaltung mit der vorliegenden verleichbar\n\n 184\n\nwar und ob auch in jenen Fällen von einem einheitlichen\n\n 185\n\nRechtsgeschäft ausgegangen werden konnte.\n\n 186\n\nDie gemäß § 33 ZPO zulässige Widerklage ist unbegründet, da\n\n 187\n\nder Kläger den X-Kartenvertrag mit Schreiben vom 05.08.1999\n\n 188\n\ngekündigt hat und daher die Zahlungsansprüche der Beklagten,\n\n 189\n\nwegen derer sie Schadensersatz verlangt, nicht bestehen. Aus\n\n 190\n\ndiesem Grund kann auch ein Schadensersatzanspruch der Beklag-\n\n 191\n\nten nicht gegeben sein.\n\n 192\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs.\n\n 193\n\n1, 108 Abs. 1 Satz 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n 194\n\nDas Interesse an der Feststellung der Unwirksamkeit des Mo-\n\n 195\n\nbilfunkvertrages entspricht der Schadensersatzforderung der\n\n 196\n\nBeklagten. Der unzulässige Antrag auf Feststellung der Un-\n\n 197\n\nwirksamkeit des Kaufvertrages war im Vergleich dazu nur von\n\n 198\n\neinem geringfügigen Gegenstandswert. Insgesamt ergibt sich\n\n 199\n\ndaher ein\n\n 200\n\nStreitwert:\n\n 201\n\nbis 600,-- DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304769","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2000-06-15/34-c-3564-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 626","ref_norm":"626","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 634","ref_norm":"634","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/304769","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304769","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2000-06-15/34-c-3564-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/304769","retrieved":"2026-07-09 03:32:00.222786+00:00"}}