{"status":"available","doknr":"OLD304880","ecli":"ECLI:DE:AGD:2000:0531.26C50287.00.00","court":"Amtsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2000-05-31","aktenzeichen":"26 C 50287/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nhat das Amtsgericht Düsseldorf, 26. Abteilung,\n\nauf die mündliche Verhandlung vom 26.05.2000\n\ndurch den Richter X\n\nfür R e c h t erkannt:\n\n Der Antragsgegnerin wird untersagt, im Rahmen der au-\n\n ßergerichtlichen Auseinandersetzung zu ihrem Mieterhö-\n\n hungsverlangen vom 17.01.2000 die Antragsteller per-\n\n sönlich, unter Umgehung ihres Bevollmächtigten, Herrn\n\n Rechtsanwalt X, zu kontaktieren, insbe-\n\n sondere anzuschreiben, so lange das Mandat besteht.\n\n Der Antragsgegnerin wird für jeden Fall der Zuwider-\n\n handlung ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 5.000,--\n\n DM und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben\n\n werden kann, Ordnungshaft von bis zu einem Monat ange-\n\n droht.\n\n Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\nOhne Tatbestand gemäß § 495 a Abs. 2 S. 1 ZPO E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E : I. Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung ist zulässig. \n\n 2\n\nDie örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Düsseldorf ergibt\n\n 3\n\nsich aus § 29 a Abs. 1 ZPO. Der vorliegend von den Antragstel-\n\n 4\n\nlern geltend gemachte Unterlassungsanspruch hat seine Grundlage \n\n 5\n\nin dem zwischen den Verfahrensbeteiligten bestehenden Mietver-\n\n 6\n\nhältnis über die in X befindliche Wohnung. II. Der Antrag ist auch begründet. Für ein \"streitiges Rechtsverhältnis\", welches § 940 ZPO für den\n\n 7\n\nErlaß einer sogenannten \"Regelungsverfügung\" fordert, reicht be-\n\n 8\n\nreits die Verletzung eines dem Antragsteller zustehenden An-\n\n 9\n\nspruchs aus (vgl. hierzu Vollkommer in: Zöller, Kommentar zur\n\n 10\n\nZivilprozeßordnung, 21. Auflage, 1999, § 940 ZPO, Rdnr. 2). Die-\n\n 11\n\nse Voraussetzung ist vorliegend gegeben. Der von den Antragstellern geltend gemachte Unterlassungsan-\n\n 12\n\nspruch stellt eine Nebenpflicht aus dem zwischen den Parteien\n\n 13\n\nbestehenden Wohnungsmietvertrag dar. Wenn eine Vertragspartei\n\n 14\n\neines Dauerschuldverhältnisses eine strittige Angelegenheit er-\n\n 15\n\nkennbar nicht ohne juristischen Beistand regeln möchte und sich\n\n 16\n\ndeshalb an einen Rechtsanwalt wendet, so hat die andere Ver-\n\n 17\n\ntragspartei dies zu respektieren und ausschließlich mit dem Rechtsanwalt zu korrespondieren.\n\n 18\n\nDies ergibt sich daraus, weil eine Korrespondenz allein über den\n\n 19\n\ngegnerischen Rechtsanwalt einerseits für die andere Vertragspar-\n\n 20\n\ntei keinerlei Nachteile mit sich bringt. Es verursacht schließ-\n\n 21\n\nlich denselben Aufwand, ob man nun ein Schreiben an die Partei \n\n 22\n\nselbst oder an deren Anwalt schickt. Auch muß sich diese Partei\n\n 23\n\nein Handeln oder Untätigbleiben ihres bevollmächtigten Rechtsan-\n\n 24\n\nwalts bzw. dessen Erklärungen zurechnen lassen.\n\n 25\n\nDemgegenüber hat die Partei, die den Rechtsanwalt einschaltete, \n\n 26\n\ndurch dessen Umgehung durchaus Nachteile. Zum einen muß diese\n\n 27\n\ndiejenigen Schriftstücke, die ihr direkt übersandt wurden, erst zu ihrem Anwalt bringen, schicken etc., was einen zusätzlichen und vor allem unnötigen Zeit- und Kostenaufwand erfordert. Auch\n\n 28\n\nbesteht gegebenenfalls die Gefahr, dass Fristen versäumt werden.\n\n 29\n\nVorliegend verstieß die Antragsgegnerin gegen die genannte Ver-\n\n 30\n\npflichtung, in dem sie bzw. ihre Verfahrensbevollmächtigten am\n\n 31\n\n12.04.2000 und am 08.05.2000 die Antragsteller erneut direkt an-\n\n 32\n\nschrieben, obwohl sich der Verfahrensbevollmächtigte der Antrag-\n\n 33\n\nsteller ihnen gegenüber bereits am 28.02.2008 bestellt und dabei\n\n 34\n\ndie Bitte geäußert hatte: \"Alle weitere Korrespondenz in dieser Sache wollen Sie mit mei-\n\n 35\n\nnem Mandaten bitte ausschließlich über mein Büro führen.\" Schließlich liegt auch der für den Erlaß einer einstweiligen\n\n 36\n\nVerfügung erforderlich Verfügungsgrund vor. Hierfür reicht jedes\n\n 37\n\nernstliche Bedürfnis des Antragstellers aus (vgl. Hartmann in:\n\n 38\n\nBaumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Kommentar zur Zivilprozeß-\n\n 39\n\nordnung, 54. Auflage, 1996, § 940 ZPO, Rdnr. 6). Dieses ergibt\n\n 40\n\nsich vorliegend aus der Gefahr einer erneuten Kontaktierung der\n\n 41\n\nAntragsteller durch die Antragsgegnerin bzw. ihre Verfahrensbe-\n\n 42\n\nvollmächtigten unter Verstoß gegen die oben genannte mietver-\n\n 43\n\ntragliche Nebenpflicht. Aus deren Schriftsatz vom 22.05.2000\n\n 44\n\n(dort Seite 3) wird nämlich deutlich, daß sie sich weiterhin für \n\n 45\n\nberechtigt hält, die Antragsteller in der Mieterhöhungsangele-\n\n 46\n\ngenheit unter Umgehung ihres jetzigen Verfahrensbevollmächtigten\n\n 47\n\nanzuschreiben. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Der Streitwert wird auf 600,-- DM festgesetzt.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304880","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2000-05-31/26-c-50287-00","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 940","ref_norm":"940","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 495a","ref_norm":"495a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/304880","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304880","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2000-05-31/26-c-50287-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/304880","retrieved":"2026-07-09 03:32:10.254473+00:00"}}