{"status":"available","doknr":"OLD305337","ecli":"ECLI:DE:AGD:2000:0329.56C18894.99.00","court":"Amtsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2000-03-29","aktenzeichen":"56 C 18894/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nfür R e c h t erkannt:\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nVon der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 313 a Abs. 1\n\nS. 1 ZPO abgesehen, da ein Rechtsmittel gegen das Urteil un-\n\nzweifelhaft nicht eingelegt werden kann.\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n 2\n\nDie Klage ist nicht begründet.\n\n 3\n\nDie Klägerin als Rechtsnachfolgerin der X GmbH kann von\n\n 4\n\ndem Beklagten nicht aufgrund des zwischen den Parteien auf\n\n 5\n\nentsprechenden Vorschlag der Rechtsvorgängerin der Klägerin\n\n 6\n\ngeschlossenen Vergleichs Zahlung verlangen. Auch die durch\n\n 7\n\nden Vergleich begründete Verbindlichkeit des Beklagten kann\n\n 8\n\nvon der Klägerin nicht klageweise geltend gemacht werden, da\n\n 9\n\nihr in entsprechender Anwendung des § 656 Abs. 2 BGB entge-\n\n 10\n\ngensteht, daß es sich um eine Naturalobligation handelt, die\n\n 11\n\nzwar erfüllt, aber nicht eingeklagt werden kann. Der ur-\n\n 12\n\nsprünglich unter dem 06.12.1996 zwischen der Rechtsvorgänge-\n\n 13\n\nrin der Klägerin und dem Beklagten geschlossene diskrete\n\n 14\n\nPartnervermittlungsauftrag unterfällt der Regelung des § 656 \n\n 15\n\nAbs. 1 BGB in entsprechender Anwendung (vgl. BGH NJW 1990,\n\n 16\n\n2550). Die ursprünglich zwischen den Parteien getroffene Ver-\n\n 17\n\neinbarung begründet daher keine Verbindlichkeit, so daß die ur-\n\n 18\n\nsprünglich zwischen den Parteien vereibarte Vergütung in Hö-\n\n 19\n\nhe von 11.385,00 DM von der Klägerin nicht eingeklagt werden kann.\n\n 20\n\nGleiches gilt für den auf Vorschlag der Rechtsvorgängerin der\n\n 21\n\nKlägerin geschlossenen Vergleich, nach dem sich der Beklagte\n\n 22\n\nverpflichtet hat, an die Rechtsvorgängerin der Klägerin 25 %\n\n 23\n\ndes ursprünglichen Vertragswertes, mithin 2.846,25 DM zu zah-\n\n 24\n\nlen. Dieser Vergleich unterfällt der Vorschrift des § 656\n\n 25\n\nAbs. 2 BGB in entsprechender Anwendung. Danach wird eine Verbind-\n\n 26\n\nlichkeit auch durch eine Vereinbarung nicht begründet, die\n\n 27\n\nder andere Teil zum Zwecke der Erfüllung des Versprechens dem\n\n 28\n\nMäkler gegenüber eingeht. Zwar ist es grundsätzlich richtig,\n\n 29\n\ndaß ein zwischen den Parteien geschlossener Vergleich für die\n\n 30\n\nin diesem eingegangenen Leistungspflichten eine selbständige\n\n 31\n\nRechtsgrundlage schafft (vgl. BGH WM 79, 205), jedoch hindert\n\n 32\n\ndies nicht die entsprechende Anwendung des § 656 Abs. 2 BGB\n\n 33\n\nauch auf diese neue \"Verbindlichkeit\". Selbst für den Fall, \n\n 34\n\ndaß es sich dabei um ein selbständiges Schuldversprechen han-\n\n 35\n\ndelt, mithin um ein abstraktes Schuldanerkenntnis, bestimmt §\n\n 36\n\n656 Abs. 2, daß es gleichwohl dabei verbleibt, daß die so ge-\n\n 37\n\nschaffene Verbindlichkeit vom Gläubiger nicht eingeklagt wer-\n\n 38\n\nden kann. Damit soll nämlich gerade verhindert werden, daß\n\n 39\n\ndie fehlende Einklagbarkeit durch weitere Vereinbarungen um-\n\n 40\n\ngangen wird.\n\n 41\n\nDies gilt auch für den hier zwischen den Parteien geschlosse-\n\n 42\n\nnen Vergleich. Nur wenn ein Vergleich die ernsthafte Ungewiß-\n\n 43\n\nheit beseitigen soll, ob eine Schuld nach § 656 oder eine an-\n\n 44\n\ndere vollgültige vorliegt, kann der Vergleichsschluß dazu\n\n 45\n\nführen, daß eine selbständige Verbindlichkeit begründet wird,\n\n 46\n\ndie auch einklagbar ist. Unverbindlich ist der Vergleich je-\n\n 47\n\ndoch dann, wenn er die Schuld aus dem Partnervermittlungsver-\n\n 48\n\ntrag der Höhe nach festlegen will (vgl. Palandt/Sprau, BGB,\n\n 49\n\n58. Aufl., § 762 Rdnr. 7). So liegt der Fall hier, denn die\n\n 50\n\nParteien streiten nicht darüber, ob denn der ursprüngliche\n\n 51\n\nPartnervermittlungsauftrag aus einem anderen Rechtsgrund ei-\n\n 52\n\nnen Anspruch gibt, der vergleichsweise geregelt werden soll-\n\n 53\n\nte, sondern auf Vorschlag der Rechtsvorgängerin der Klägerin\n\n 54\n\nwurde lediglich der ursprünglich vereinbarte Vergütungsbetrag\n\n 55\n\nauf 25 % reduziert. In diesem Fall verbleibt es nach § 656\n\n 56\n\nAbs. 2 BGB analog bei der Nichteinklagbarkeit auch der aus\n\n 57\n\ndem Vergleich begründeten Verbindlichkeit.\n\n 58\n\nDie Klage war daher abzuweisen.\n\n 59\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung\n\n 60\n\nüber die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 11,\n\n 61\n\n711, 713 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305337","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2000-03-29/56-c-18894-99","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 313a","ref_norm":"313a","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 656","ref_norm":"656","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/305337","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/305337","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2000-03-29/56-c-18894-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/305337","retrieved":"2026-07-09 03:32:50.099241+00:00"}}