{"status":"available","doknr":"OLD306272","ecli":"ECLI:DE:AGD:1999:1215.24C10996.99.00","court":"Amtsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"1999-12-15","aktenzeichen":"24 C 10996/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nhat das Amtsgericht Düsseldorf\n\nauf die mündliche Verhandlung vom 10. November 1999\n\ndurch den Richter am Amtsgericht X\n\nfür R e c h t erkannt:\n\n1.\n\nDie Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.824,-- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 10.08.1999 zu zahlen.\n\n2.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.\n\n3.\n\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 8.000,-- DM vorläufig vollstreck-bar.\n\n4.\n\nGegenstandswert: 6.824,-- DM.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d : \n\n 2\n\nDie am X geborene Klägerin ist von Beruf Finanzbeamtin. Ein Bekannter der Klägerin, der Zeuge X, unterbreitete der Klägerin im Sommer 1994 ein Angebot über den Ankauf einer Wohnung in Aachen als Teil einer Altersversorgung. Verkäuferin des Objektes war die Beklagte.\n\n 3\n\nAm 5. September 1994 kam es zu einem Angebot zum Abschluss eines Geschäftsbesorgungsvertrages und Vollmachterteilung vor dem amtierenden Notar X in X. Unter B. Vollmacht heißt es zu I.1:\n\n 4\n\n\"Der Erwerber erteilt hiermit dem Abwicklungsbeauftragten unwiderrufliche Vollmacht, um bei der Vorbereitung, Durchführung....des in Ziffer A I. dieser Urkunde bezeichneten Erwerbsvorgangs in vorgesehenen Umfang zu vertreten. Die Vollmacht erstreckt sich vor allem....auf die Abgabe und Entgegennahme von Willenserklärungen, welche für den Erwerb...., dessen Finanzierung.... erforderlich oder zweckmäßig sind oder den Bevollmächtigten zweckmäßig erscheinen.\"\n\n 5\n\nUnter Ziffer 2 heißt es:\n\n 6\n\n\"Der Abwicklungsbeauftragte wird insbesondere wie folgt bevollmächtigt:\n\n 7\n\nh.bb Abschluss eines Finanzierungsvermittlungsvertrages über folgende Teilleistung:\n\n 8\n\n1. Zwischenfinanzierung,\n\n 9\n\n2. Endfinanzierung\n\n 10\n\n3. Eigenkapitalvorfinanzierungen.\n\n 11\n\ncc. Abschluss eines Zinsgarantievertrages.....\"\n\n 12\n\nIm Finanzierungsvermittlungsvertrag vom 10. Oktober 1994 heißt es zu Ziffer IV. 1.:\n\n 13\n\n\"Der Vermittler erhält für die Bearbeitung und für den Nachweis\n\n 14\n\na) der Zwischenfinanzierung eine Gebühr in Höhe von 1,8 % \n\n 15\n\nb) Endfinanzierung eine Gebühr in Höhe 2,0 %\n\n 16\n\nc) Eigenkapitalvorfinanzierung eine Gebühr in Höhe von 0,2 %,\n\n 17\n\ndes kalkulierten Gesamtaufwandes gemäß Anlage des Vertrages....\"\n\n 18\n\nUnd in der Anlage heißt es:\n\n 19\n\n\"Gesamtaufwand von 170.595,-- DM, die vereinbarte Gebühr beträt 6.825,-- DM.\"\n\n 20\n\nIn dem Auftrag zur Vermittlung der Investitionsmöglichkeit vom 02.09.1994 ist von einer Fremdfinanzierung in Höhe von 143.535,-- DM beim Eigenkapital von 27.059,-- DM\n\n 21\n\nvon einer Bearbeitungsgebühr von 5.885,-- DM die Rede.\n\n 22\n\nDie Klägerin ist der Auffassung, der Finanzierungsvermittlungsvertrag verstoße gegen § 15 Abs. 1 Satz 2 Verbraucherkreditgesetz. Einmal sei ihr die in den genannten Verträgen aufgeführte Stammurkunde des Notars X vom 27.11.1993 nicht bekannt gewesen. Auch enthielte die unwiderrufliche Vollmacht zum Abschluss des Finanzierungsvermittlungsvertrages keinerlei Angaben über die Vergütung für die Kreditvermittlung. In dem Finanzierungsvermittlungsvertrag sei nicht die Vergütung in einem von 100-Satz der jeweiligen Darlehensbeträge angegeben. So könne insbesondere der kalkulierte Gesamtaufwand nicht mit den Darlehensbeträgen gleichgesetzt werden. Der Gesamtaufwand betrage 170.595,-- DM. Der Darlehensbetrag sei aber wesentlich geringer gewesen. Die Klägerin ist der Ansicht, sie habe aufgrund der Nichtigkeit dieses Finanzierungsvermittlungsvertrages Anspruch auf Rückzahlung der von ihr gezahlten Vermittlungsgebühren von 6.824,-- DM.\n\n 23\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n 24\n\ndie Beklagte zu verurteilen an sie 6.824,-- DM nebst 4 % Zinsen seit dem\n\n 25\n\n10.08.1999 zu zahlen.\n\n 26\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n 27\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n 28\n\nSie behauptet, neben dem Geschäftsbesorgungsvertrag habe vor dem Notar X auch die Stammurkunde des Notars X vom 27.12.1993 vorgelegen. Im übrigen hätte die Klägerin vor dem Notar, hätte dieser auf diese Urkunde nicht hingewiesen, als Finanzbeamtin hierauf einwirken können und müssen. Auch lägen ihrer Ansicht nach mit dem Vertrag vom 5. September 1994 keine unwiderrufliche Vollmacht zum Abschluss des Finanzierungsvermittlungsvertrages vor.\n\n 29\n\nFerner sei in diesem Vertrag die gemäß § 15 Abs. 1 Verbraucherkredit geforderten Angaben enthalten. Es komme nach dem Wortlaut im Sinne des § 15 Abs. 1 nicht darauf an, dass im Kreditvermittlungsvertrag die Basissumme, auf den die prozentuale Kreditdienstvermittlungsgebühr zu zahlen sei, richtig angegeben wird.\n\n 30\n\nWegen des übrigen Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.\n\n 31\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n 32\n\nDie Klage ist begründet.\n\n 33\n\nDie Klägerin hat Anspruch auf Rückzahlung der gezahlten Finanzierungsvermittlungsgebühr in Höhe von 6.824,-- DM gemäß den §§ 812 Abs. 1, 1. Alt. in Verbindung mit § 15 Abs. 2 und Abs. 1 Satz 2 Verbraucherkreditgesetz.\n\n 34\n\nDer Schutzzweck des Verbraucherkreditgesetzes bedingt eine enge Auslegung zugunsten der Verbraucher.\n\n 35\n\nEntgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich in dem geschlossenen Vertrag vom 05.09.1994 um eine unwiderrufliche Vollmacht zum Abschluss des Finanzierungsvermittlungsvertrages. Entgegen der Auffassung der Beklagten kann nämlich nicht die Ziffer B II. 2 h getrennt von Ziffer B I. 1 gesehen werden. In dieser Ziffer ist ausdrücklich von unwiderruflicher Vollmacht die Rede, die ausdrücklich auf die Finanzierung Bezug nimmt und in Ziffer 2 wird lediglich auf die Einzelheiten dieser in Ziffer 1 genannten Vollmachten Bezug genommen. Damit ist auch die in Streit befindliche Klausel zum Abschluss eines Finanzierungsvermittlungsvertrages unwiderruflich.\n\n 36\n\nDas Gericht folgt auch der Auffassung des Oberlandesgerichts München WM 99, 1456, wonach eine derart unwiderruflich erteilte Vollmacht auch die Mindestangaben nach § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Verbraucherkreditgesetz enthalten muss.\n\n 37\n\nIn der Vertragsurkunde ist insbesondere vorliegend auch nicht die Vergütung des Kreditvermittlers in einem von 100-Satz des Darlehensbetrages angegeben. Ausweislich der Auftragserteilung der Investitionsmöglichkeit beträgt nämlich die Fremdfinanzierung lediglich 143.535,-- DM bei einem Eigenkapital von 27.059,-- DM, während im Finanzierungsvermittlungsvertrag vom 10. Oktober 1994 lediglich von einem \"Gesamtaufwand von 170.595,-- DM\" die Rede ist, worauf eine Gebühr in Höhe von 6.824,-- DM genannt wurde. Gerade die hier interessierenden Teile, für welchen Betrag gemäß Ziffer IV. 1 zwischenfinanziert wird und wofür eine Gebühr in Höhe von 1,8 % anfallen soll, welcher Vertrag endfinanziert werden soll, wofür eine Gebühr in Höhe von 2 % anfallen soll und welches Eigenkapital vorfinanziert werden soll und wofür eine Gebühr von 0,2 % anfallen soll, ist nicht ausgeworfen.\n\n 38\n\nDamit ist der Bezug zwischen von 100-Satz und Darlehensbetrag nicht hergestellt, den § 15 Abs. 1 Satz 2 zwingend vorschreibt.\n\n 39\n\nDie Klage war somit begründet.\n\n 40\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 709 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306272","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/1999-12-15/24-c-10996-99","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306272","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306272","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/1999-12-15/24-c-10996-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306272","retrieved":"2026-07-09 03:34:11.072317+00:00"}}